4016/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR
Karl Gerfried Müller und Kollegen vom
16. April 1998, Nr. 4287/J, betreffend
Fristen für richtlinienkonforme Entsorgung
von Abwässern
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Karl Gerfried
Müller und Kollegen vom 16. April 1998, Nr. 4287/J, betreffend
Fristen für richtlinienkonforme Entsorgung von Abwässern,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Regelungen, die einen Anschlußzwang an die Kanalisation
vorsehen, fallen in die Kompetenz des Landesgesetzgebers
(Bauordnungen, Gemeindekanalisationsgesetze, ...). § 33 Abs. 2
Wasserrechtsgesetz sieht eine Möglichkeit
der Verlängerung der
Bewilligungsfiktion des Abs. 1 vor, sofern verläßliche konkrete
Planungen oder Rechtsvorschriften den Anschluß an eine Öffent -
liche Kanalisation bis längstens 31. 12. 2003 bzw. 31. 12. 2005
sicherstellen. Das Wasserrechtsgesetz versucht mit dieser
Bestimmung anknüpfend an entsprechende landesgesetzliche
Regelungen Härtefälle zu vermeiden.
Das Amt der Kärntner Landesregierung hat am 12. Juni 1995 dem
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft den über -
arbeiteten Prioritätenkatalog “Abwasserentsorgung des Landes
Kärnten” übermittelt und hiezu ausdrücklich mitgeteilt, daß die
Fristen gemäß der 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwas -
ser Berücksichtigung gefunden haben. Seither liegt seitens des
Landes keine Stellungnahme vor, daß eine Umsetzung des Priori -
tätenkataloges nicht gewährleistet wäre. Darüber hinaus steht
im Kärntner Landtag ein Gesetzesentwurf in Behandlung, der eine
fristgerechte Umsetzung der Verpflichtung zum Ausbau der
Kanalisation nach den Bestimmungen der Richtlinie des Rates
über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG)
vorsieht.
Die von Ihnen in Ihrer Anfragestellung angesprochene Dotierung
der Bundesmittel betrifft ausschließlich Geldmittel, die auf
der gesetzlichen Grundlage des Umweltförderungsgesetzes aus -
gezahlt werden. Dieses fällt aber in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.
Zu Frage 2:
Die Frage des Anschlußzwanges an ein bestehendes Kanalnetz ist
ebenso wie jene der Ausnahme vom Anschlußzwang eine Frage der
oben angeführten landesgesetzlichen Bestimmungen. Eine Bewer -
tung bzw. Einstufung der erforderlichen Maßnahmen für eine
sinnvolle in geschlossenen Siedlungsgebieten
flächendeckende
Abwasserentsorgung kann nur von den jeweiligen Ländern selbst
erfolgen, da nur diese über ausreichendes Datenmaterial und
Informationen hinsichtlich der örtlichen und regionalen
Verhältnisse verfügen.
Zu Frage 3:
In Zusammenhang mit der Erstellung des Prioritätenkataloges
wurde, wie bereits eingangs erwähnt, seitens des Landes Kärnten
mitgeteilt, daß die Fristen der 1. Abwasseremissionsverordnung
für kommunales Abwasser Berücksichtigung gefunden haben. Bei
den im § 33 g WRG angesprochenen Fällen handelt es sich groß -
teils um wasserrechtlich nicht bewilligte bzw. den Gewässer -
schutzanforderungen nicht entsprechend ausgerüstete Anlagen.
Deshalb wurde diese Bestimmung im Jahr 1990 zur vorübergehenden
Vermeidung von Härtefällen, insbesondere im Bundesland Kärnten,
geschaffen. Eine weitere “Legalisierung” dieser Anlagen durch
die vorgeschlagene Regelung im Wasserrechtsgesetz würde den
“Ausnahmefall” zur Regel werden lassen und war vom Gesetzgeber
niemals so intendiert und würde in dieser “Allgemeinen Form”
den Grundsätzen des Wasserrechtsgesetzes zuwiderlaufen. Darüber
hinaus bestehen auch gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen im
Bereich der Abwasserentsorgung bzw. Kanalisationsverpflichtun -
gen. So haben entsprechend der Richtlinie über die Behandlung
von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) die Mitgliedstaaten dafür
Sorge zu tragen, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunk -
ten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:
- Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern bis zum
31. Dezember 2000,
- Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnern bis zum
31. Dezember 2005.
Entsprechende Anforderungen gibt es auch für die Behandlung von
in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser. Gemäß
Art. 7 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bis zum
31. Dezember 2005 sicherzustellen, daß das in Kanalisationen
eingeleitete kommunale Abwasser aus Gemeinden mit weniger als
2.000 Einwohnern vor dem Einleiten in Gewässer einer geeigneten
Behandlung( einem Verfahren unterzogen und/oder einem Ent -
sorgungssystem zugeführt wird, welches sicherstellt, daß die
aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen ent -
sprechen.
Zu Frage 4:
Nein.