4016/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR

Karl Gerfried Müller und Kollegen vom

16. April 1998, Nr. 4287/J, betreffend

Fristen für richtlinienkonforme Entsorgung

von Abwässern

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Karl Gerfried

Müller und Kollegen vom 16. April 1998, Nr. 4287/J, betreffend

Fristen für richtlinienkonforme Entsorgung von Abwässern,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Regelungen, die einen Anschlußzwang an die Kanalisation

vorsehen, fallen in die Kompetenz des Landesgesetzgebers

(Bauordnungen, Gemeindekanalisationsgesetze, ...). § 33 Abs. 2

Wasserrechtsgesetz sieht eine Möglichkeit der Verlängerung der

Bewilligungsfiktion des Abs. 1 vor, sofern verläßliche konkrete

Planungen oder Rechtsvorschriften den Anschluß an eine Öffent -

liche Kanalisation bis längstens 31. 12. 2003 bzw. 31. 12. 2005

sicherstellen. Das Wasserrechtsgesetz versucht mit dieser

Bestimmung anknüpfend an entsprechende landesgesetzliche

Regelungen Härtefälle zu vermeiden.

Das Amt der Kärntner Landesregierung hat am 12. Juni 1995 dem

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft den über -

arbeiteten Prioritätenkatalog “Abwasserentsorgung des Landes

Kärnten” übermittelt und hiezu ausdrücklich mitgeteilt, daß die

Fristen gemäß der 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwas -

ser Berücksichtigung gefunden haben. Seither liegt seitens des

Landes keine Stellungnahme vor, daß eine Umsetzung des Priori -

tätenkataloges nicht gewährleistet wäre. Darüber hinaus steht

im Kärntner Landtag ein Gesetzesentwurf in Behandlung, der eine

fristgerechte Umsetzung der Verpflichtung zum Ausbau der

Kanalisation nach den Bestimmungen der Richtlinie des Rates

über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG)

vorsieht.

Die von Ihnen in Ihrer Anfragestellung angesprochene Dotierung

der Bundesmittel betrifft ausschließlich Geldmittel, die auf

der gesetzlichen Grundlage des Umweltförderungsgesetzes aus -

gezahlt werden. Dieses fällt aber in die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.

Zu Frage 2:

Die Frage des Anschlußzwanges an ein bestehendes Kanalnetz ist

ebenso wie jene der Ausnahme vom Anschlußzwang eine Frage der

oben angeführten landesgesetzlichen Bestimmungen. Eine Bewer -

tung bzw. Einstufung der erforderlichen Maßnahmen für eine

sinnvolle in geschlossenen Siedlungsgebieten flächendeckende

Abwasserentsorgung kann nur von den jeweiligen Ländern selbst

erfolgen, da nur diese über ausreichendes Datenmaterial und

Informationen hinsichtlich der örtlichen und regionalen

Verhältnisse verfügen.

Zu Frage 3:

In Zusammenhang mit der Erstellung des Prioritätenkataloges

wurde, wie bereits eingangs erwähnt, seitens des Landes Kärnten

mitgeteilt, daß die Fristen der 1. Abwasseremissionsverordnung

für kommunales Abwasser Berücksichtigung gefunden haben. Bei

den im § 33 g WRG angesprochenen Fällen handelt es sich groß -

teils um wasserrechtlich nicht bewilligte bzw. den Gewässer -

schutzanforderungen nicht entsprechend ausgerüstete Anlagen.

Deshalb wurde diese Bestimmung im Jahr 1990 zur vorübergehenden

Vermeidung von Härtefällen, insbesondere im Bundesland Kärnten,

geschaffen. Eine weitere “Legalisierung” dieser Anlagen durch

die vorgeschlagene Regelung im Wasserrechtsgesetz würde den

“Ausnahmefall” zur Regel werden lassen und war vom Gesetzgeber

niemals so intendiert und würde in dieser “Allgemeinen Form”

den Grundsätzen des Wasserrechtsgesetzes zuwiderlaufen. Darüber

hinaus bestehen auch gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen im

Bereich der Abwasserentsorgung bzw. Kanalisationsverpflichtun -

gen. So haben entsprechend der Richtlinie über die Behandlung

von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) die Mitgliedstaaten dafür

Sorge zu tragen, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunk -

ten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:

- Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern bis zum

31. Dezember 2000,

- Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnern bis zum

31. Dezember 2005.

Entsprechende Anforderungen gibt es auch für die Behandlung von

in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser. Gemäß

Art. 7 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bis zum

31. Dezember 2005 sicherzustellen, daß das in Kanalisationen

eingeleitete kommunale Abwasser aus Gemeinden mit weniger als

2.000 Einwohnern vor dem Einleiten in Gewässer einer geeigneten

Behandlung( einem Verfahren unterzogen und/oder einem Ent -

sorgungssystem zugeführt wird, welches sicherstellt, daß die

aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen ent -

sprechen.

Zu Frage 4:

Nein.