4017/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR  Wabl,

Freundinnen und Freunde vom 24. April 1998,

Nr. 4339/J, betreffend Marktgemeinde

Feldkirchen, Altstoffsammelzentrum und

Bauhof, wasserrechtliche Bewilligung

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen

und Freunde vom 24. April 1998, Nr. 4339/J, betreffend

Marktgemeinde Feldkirchen, Altstoffsammelzentrum und Bauhof,

wasserrechtliche Bewilligung, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen

eingehe, darf ich folgendes ausführen:

Die in der Einleitung Ihrer Anfragestellung zitierte

"Verfügung" (“Das vorgefundene Aschenmaterial ...") stellt

nicht eine individuell normative Anordnung dar und ist

demzufolge nicht Teil des Bescheidinhaltes, sondern ein Auszug

aus einem Fachgutachten eines Amtssachverständigen. Ihm kann

demzufolge keine normative (rechtliche) Wirkung zukommen.

Zu den Fragen 1 und 2:

Dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft liegen

keine Informationen über das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft

Graz vor.

Das gegenständliche Verfahren wurde mit 23. April des Jahres

durch die Erlassung des Berufungsbescheides abgeschlossen.

Zu Frage 3:

Nein.

Zu Frage 4:

Der Verfahrensgegenstand betrifft ausschließlich die wasser -

rechtliche Bewilligung des Bauhofes und Altstoffsammelzentrums

und dessen Auswirkungen auf einen Hausbrunnen. Die Frage des

Vorhandenseins von Altlasten in diesem Gebiet war nicht

Gegenstand des Verfahrens sowohl in der Unterinstanz als auch

bei der Obersten Wasserrechtsbehörde. Das Bundesministerium für

Land - und Forstwirtschaft kann wie jede Berufungsbehörde zwar

sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre

Anschauung an die Stelle jene der Unterbehörde setzen und den

Bescheid nach jeder Richtung abändern, sie darf jedoch keines -

falls denVerfahrensgegenstand("Sache")ersetzen (§ 66 Abs. 4

AVG). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist also nur jene

“Sache” im Sinne des § 8 AVG, die auch schon Gegenstand der

unterinstanzlichen Entscheidung war.

Darüber hinaus bleiben etwaige Rechte Betroffener hinsichtlich

potentiell vorhandener Altlasten von der gegenständlichen

Entscheidung unberührt.