4017/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Wabl,
Freundinnen und Freunde vom 24. April 1998,
Nr. 4339/J, betreffend Marktgemeinde
Feldkirchen, Altstoffsammelzentrum und
Bauhof, wasserrechtliche Bewilligung
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen
und Freunde vom 24. April 1998, Nr. 4339/J, betreffend
Marktgemeinde Feldkirchen, Altstoffsammelzentrum und Bauhof,
wasserrechtliche Bewilligung, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen
eingehe, darf ich folgendes ausführen:
Die in der Einleitung Ihrer Anfragestellung zitierte
"Verfügung" (“Das vorgefundene Aschenmaterial ...") stellt
nicht eine individuell normative Anordnung dar und ist
demzufolge nicht Teil des Bescheidinhaltes, sondern ein Auszug
aus einem Fachgutachten eines Amtssachverständigen. Ihm kann
demzufolge keine normative (rechtliche)
Wirkung zukommen.
Zu den Fragen 1 und 2:
Dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft liegen
keine Informationen über das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft
Graz vor.
Das gegenständliche Verfahren wurde mit 23. April des Jahres
durch die Erlassung des Berufungsbescheides abgeschlossen.
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Frage 4:
Der Verfahrensgegenstand betrifft ausschließlich die wasser -
rechtliche Bewilligung des Bauhofes und Altstoffsammelzentrums
und dessen Auswirkungen auf einen Hausbrunnen. Die Frage des
Vorhandenseins von Altlasten in diesem Gebiet war nicht
Gegenstand des Verfahrens sowohl in der Unterinstanz als auch
bei der Obersten Wasserrechtsbehörde. Das Bundesministerium für
Land - und Forstwirtschaft kann wie jede Berufungsbehörde zwar
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jene der Unterbehörde setzen und den
Bescheid nach jeder Richtung abändern, sie darf jedoch keines -
falls denVerfahrensgegenstand("Sache")ersetzen (§ 66 Abs. 4
AVG). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist also nur jene
“Sache” im Sinne des § 8 AVG, die auch schon Gegenstand der
unterinstanzlichen Entscheidung war.
Darüber hinaus bleiben etwaige Rechte Betroffener hinsichtlich
potentiell vorhandener Altlasten von der gegenständlichen
Entscheidung unberührt.