4018/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben am
16. April 1998 unter der Nr. 4300/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Kontrolle der Gefahrenguttransporte" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat
"1. Aus welchen Gründen erfolgt eine Novellierung des GGBG? Auf wessen Initiative hin”
Mit welcher Zielsetzung?
2. Welche Mängel traten bei der Vollziehung der bisherigen Regung auf ?
3. Wie umfangreich ist das Ausmaß der Kontrollen?
Wieviele Stichproben wurden jeweils von der Zollwache und Gendarmerie vorgenommen?
(Datenvergleich 1988 und 1998) In welchem prozentuellen Verhältnis steht die
Kontrolltätigkeit der beiden Körperschaften zueinander ?
4. Wieviele Anzeigen erfolgten durch die Zollwache, wieviele durch die Gendarmerie 1996
bzw. 1997?
5. Wie stehen Sie zu den Überlegungen, die Anzeigetätigkeit gänzlich der Gendarmerie zu
übertragen? Würde dies nicht zu erhöhtem bürokratischen und finanziellem Aufwand führen?
6. Welche Regelung wird durch die Novellierung des GGBG angestrebt?
Ist die Zollwache weiterhin ermächtigt, Anzeigen vorzunehmen?
Wenn nicht, warum nicht?
7. Inwieweit sind Vorkehrungen zum Abbau des Verwaltungsaufwands und zur
Effizienzsteigerung vorgesehen?
8. Können Sie ausschließen, daß es durch eine Aufgabenteilung zwischen Zollwache und
Gendarmerie zu Doppelgleisigkeiten und aufwendigeren Verfahren bei Berufungen kommt?
9. Inwieweit verträgt sich eine eventuelle zusätzliche Belastung der Gendarmerie in Form des
"Anzeigenmonopols" mit den gestiegenen Übewachungsaufgaben im Rahmen der
Verkehrssicherheit?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Nach geltendem Recht kommt der Zollwache keine Kontrollbefugnis zu Nach § 41 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGSt) sind ausschließlich die Organe der Bundesgendarmerie
und der Bundespolizei für die Kontrollen von Gefahrguttransporten zuständig
Die Mitwirkung der Organe der Zollwache erstreckt sich gemäß § 31 GGSt ausschließlich auf
im Zuge des Zollverfahrens festgestellte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beförderung.
wobei die weitere Amtshandlung durch Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
durchzuführen ist. Das bedeutet, daß die Organe der Zollwache - außer im Rahmen der
Zollabfertigung - keinerlei Einschreitungsbefugnisse haben. Dieser, aus der Sicht der
Vollziehung der Materie unbefriedigende Zustand, wird sich nach Inkrafttreten des nunmehr
erarbeiteten und in diesem Punkt zwischen den Bundesministern für Wissenschaft und Verkehr,
für Finanzen und für Inneres akkordierten Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) ändern.
Demnach werden den Organen der Zollwache im Bereich der Zollamtsplätze Befugnisse in
demselben Umfang eingeräumt, wie sie jetzt schon Bundesgendarmerie und Bundespolizei
haben. Diese Zollwacheorgane werden einer besonderen Schulung unterzogen und sind auch
hinsichtlich Aus - und Fortbildung den Gefahrgutexperten der Gendarmerie und der Polizei
gleichgestellt. Durch die gemeinsame Ausbildung ist eine einheitliche Kontrolle und
Vollziehung der Gefahrgutvorschriften gewährleistet. Beim Einschreiten außerhalb von
Zollamtsplätzen, insbesondere beim Einsatz der Mobilen Überwachungsgruppen (MUG) der
Zollwache soll sich am geltenden Recht nichts ändern. In solchen Fällen haben die Organe der
Zollwache nach wie vor die Verpflichtung eine Gefahrgutsamtshandlung an besonders
geschulte Gendarmeriebeamte zu übergeben.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur
Vollziehung der Angelegenheiten des Güterverkehrs und ersuche um Verständnis dafür, daß
ich von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.
Zu Frage 3:
Im Bereich der acht Landesgendarmeriekommanden finden mehrmals monatlich im Rahmen
des Landesverkehrsüberwachungsplanes schwerpunktmäßige Gefahrgutkontrollen, fallweise in
Anwesenheit eines Technikers der Landesprüfstelle, statt.
Im Bereich der 14 Bundespolizeidirektionen werden Gefahrgutkontrollen im Zuge der
sonstigen, routinemäßigen Kontrollen des Schwerverkehrs durchgeführt. Es wird ein
repräsentativer Anteil des Schwerverkehrs hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter
kontrolliert. Genaue Zahlen der überprüften Fahrzeuge liegen meinem Ministerium nicht vor.
Ein Datenvergleich 1988 und 1998 ist mangels vorhandener Statistiken gleichfalls nicht
möglich.
Zu Frage 4:
Im Jahr 1997 wurden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei und
Bundesgendarmerie) 5690 Anzeigen wegen Verstöße nach dem Gefahrgutrecht erstattet. Eine
zentrale Erfassung ist erst seit Wirksamwerden der "Gefahrgut - Kontrollrichtlinie" (95/50/EG)
mit 1. Jänner 1997 erforderlich und erfolgt demnach erst seit diesem Jahr: Die Zahlen für 1996
stehen daher leider nicht zur Verfügung; da deren Erfassung die Durchsicht aller Akte erfordert
hätte, ersuche ich um Verständnis dafür, daß dies im Hinblick auf den dafür erforderlichen
Verwaltungsaufwand unterblieben ist.
Zu Frage 5:
Die Anzeigetätigkeit lag bisher ausschließlich bei den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen