4018/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben am

16. April 1998 unter der Nr. 4300/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “Kontrolle der Gefahrenguttransporte" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat

"1. Aus welchen Gründen erfolgt eine Novellierung des GGBG? Auf wessen Initiative hin”

Mit welcher Zielsetzung?

2. Welche Mängel traten bei der Vollziehung der bisherigen Regung auf ?

3. Wie umfangreich ist das Ausmaß der Kontrollen?

Wieviele Stichproben wurden jeweils von der Zollwache und Gendarmerie vorgenommen?

(Datenvergleich 1988 und 1998) In welchem prozentuellen Verhältnis steht die

Kontrolltätigkeit der beiden Körperschaften zueinander ?

4. Wieviele Anzeigen erfolgten durch die Zollwache, wieviele durch die Gendarmerie 1996

bzw. 1997?

5. Wie stehen Sie zu den Überlegungen, die Anzeigetätigkeit gänzlich der Gendarmerie zu

übertragen? Würde dies nicht zu erhöhtem bürokratischen und finanziellem Aufwand führen?

6. Welche Regelung wird durch die Novellierung des GGBG angestrebt?

Ist die Zollwache weiterhin ermächtigt, Anzeigen vorzunehmen?

Wenn nicht, warum nicht?

7. Inwieweit sind Vorkehrungen zum Abbau des Verwaltungsaufwands und zur

Effizienzsteigerung vorgesehen?

8. Können Sie ausschließen, daß es durch eine Aufgabenteilung zwischen Zollwache und

Gendarmerie zu Doppelgleisigkeiten und aufwendigeren Verfahren bei Berufungen kommt?

9. Inwieweit verträgt sich eine eventuelle zusätzliche Belastung der Gendarmerie in Form des

"Anzeigenmonopols" mit den gestiegenen Übewachungsaufgaben im Rahmen der

Verkehrssicherheit?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Nach geltendem Recht kommt der Zollwache keine Kontrollbefugnis zu Nach § 41 des

Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGSt) sind ausschließlich die Organe der Bundesgendarmerie

und der Bundespolizei für die Kontrollen von Gefahrguttransporten zuständig

Die Mitwirkung der Organe der Zollwache erstreckt sich gemäß § 31 GGSt ausschließlich auf

im Zuge des Zollverfahrens festgestellte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beförderung.

wobei die weitere Amtshandlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

durchzuführen ist. Das bedeutet, daß die Organe der Zollwache - außer im Rahmen der

Zollabfertigung - keinerlei Einschreitungsbefugnisse haben. Dieser, aus der Sicht der

Vollziehung der Materie unbefriedigende Zustand, wird sich nach Inkrafttreten des nunmehr

erarbeiteten und in diesem Punkt zwischen den Bundesministern für Wissenschaft und Verkehr,

für Finanzen und für Inneres akkordierten Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) ändern.

Demnach werden den Organen der Zollwache im Bereich der Zollamtsplätze Befugnisse in

demselben Umfang eingeräumt, wie sie jetzt schon Bundesgendarmerie und Bundespolizei

haben. Diese Zollwacheorgane werden einer besonderen Schulung unterzogen und sind auch

hinsichtlich Aus - und Fortbildung den Gefahrgutexperten der Gendarmerie und der Polizei

gleichgestellt. Durch die gemeinsame Ausbildung ist eine einheitliche Kontrolle und

Vollziehung der Gefahrgutvorschriften gewährleistet. Beim Einschreiten außerhalb von

Zollamtsplätzen, insbesondere beim Einsatz der Mobilen Überwachungsgruppen (MUG) der

Zollwache soll sich am geltenden Recht nichts ändern. In solchen Fällen haben die Organe der

Zollwache nach wie vor die Verpflichtung eine Gefahrgutsamtshandlung an besonders

geschulte Gendarmeriebeamte zu übergeben.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur

Vollziehung der Angelegenheiten des Güterverkehrs und ersuche um Verständnis dafür, daß

ich von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.

Zu Frage 3:

Im Bereich der acht Landesgendarmeriekommanden finden mehrmals monatlich im Rahmen

des Landesverkehrsüberwachungsplanes schwerpunktmäßige Gefahrgutkontrollen, fallweise in

Anwesenheit eines Technikers der Landesprüfstelle, statt.

Im Bereich der 14 Bundespolizeidirektionen werden Gefahrgutkontrollen im Zuge der

sonstigen, routinemäßigen Kontrollen des Schwerverkehrs durchgeführt. Es wird ein

repräsentativer Anteil des Schwerverkehrs hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter

kontrolliert. Genaue Zahlen der überprüften Fahrzeuge liegen meinem Ministerium nicht vor.

Ein Datenvergleich 1988 und 1998 ist mangels vorhandener Statistiken gleichfalls nicht

möglich.

Zu Frage 4:

Im Jahr 1997 wurden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei und

Bundesgendarmerie) 5690 Anzeigen wegen Verstöße nach dem Gefahrgutrecht erstattet. Eine

zentrale Erfassung ist erst seit Wirksamwerden der "Gefahrgut - Kontrollrichtlinie" (95/50/EG)

mit 1. Jänner 1997 erforderlich und erfolgt demnach erst seit diesem Jahr: Die Zahlen für 1996

stehen daher leider nicht zur Verfügung; da deren Erfassung die Durchsicht aller Akte erfordert

hätte, ersuche ich um Verständnis dafür, daß dies im Hinblick auf den dafür erforderlichen

Verwaltungsaufwand unterblieben ist.

Zu Frage 5:

Die Anzeigetätigkeit lag bisher ausschließlich bei den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes.

Zu den Fragen 6 bis 9:

Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen