4020/AB XX.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene

schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner vom

15. Mai 1998, Zl. 4436/J - NR/1998, betreffend ,,Rechtsbeistand für Schubhäftlinge”

beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1 und 2:

Nein, es gibt keinen Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, durch den der Zutritt

von Mitarbeitern von NGO's zu Schubhäftlingen untersagt wird.

Zu Frage 3:

Nein, es gibt keine Weisungen oder sonstige Anordnungen des Bundesministeriums

für Inneres, durch welche der Zugang von NGO's mit Ausnahme von Caritas und

Volkshilfe zu Schubhäftlingen, besonders zu Asylwerberinnen und Asylwerbern

untersagt oder beschränkt wird. Aus Anlaß des Abschlusses jener Förderungs -

verträge, die dem österreichweit flächendeckenden System der Schubhaftbetreuung

zugrunde liegen, wurden die Bundespolizeidirektionen einerseits über diese

Vereinbarungen und über die Träger der Schubhaftbetreuung informiert und

andererseits ausdrücklich darum ersucht, im Einvernehmen mit den jeweiligen

Institutionen besondere Regelungen für den Zutritt der Vertreter dieser Organisation

im Rahmen der Schubhaftbetreuung zu erstellen. Eine Beschränkung dahingehend,

daß Vertretern dieser Institutionen gewissermaßen ein "Zutrittsmonopol" zukäme,

wurde nicht getroffen.

Zu Frage 4:

Die Rechtsberatung durch NGO's soll - soferne sie mit einschlägigen gesetzlichen

Regelungen konform ist - nicht erschwert werden.

Zu Frage 5:

Der Zugang von Rechtsanwälten zu in Schubhaft befindlichen Asylwerberinnen und

Asylwerbern ist nicht unterbunden, so daß es diesen Personen möglich ist,

Rechtsbeistand zu erhalten.

Zu Frage 6:

Auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 darf verwiesen werden.