4021/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentanschen Anfrage Nr. 4304/J betreffend
Behinderung von wirksamen Klimaschutzmaßnahmen in anderen EU - Ländern, welche die
Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde am 16.4.1998 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 derAnfrage:
Auflistung der Einsprüche ab 1997:
Entwurf einer interministeriellen Verordnung über die önologischen Verfahren und
Behandlungen, die für die Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen
Getränken und aromatisierten Cocktails aus Weinbauerzeugnissen eingesetzt werden können
Notif.Nr. 96/497/I
Verordnung zur Vermeidung von Risiken in Verbindung mit dem Brandverhalten von für den
Gebrauch im häuslichen Bereich oder in kollektiven Einrichtungen bestimmten Polstermöbeln
und vergleichbaren Gegenständen und ihren Bestandteilen; Notif.Nr. 97/4/F
Verordnung zur Vermeidung von Risiken in Verbindung mit der Entzündbarkeit und dem
Hygienezustand von für den häuslichen Bereich oder für kollektive Einrichtungen bestimmte
Bettwaren; Notif.Nr. 97/5/F
Beschluß zur Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Artikel 66, erster Absatz,
Teil d des Gesundheits - und Wohlfahrtsgesetzes für Tiere; Notif.Nr. 97/22/NL
Entwurf eines Erlasses zur Kennzeichnung von Rindfleisch; Notif.Nr. 97/126/F
Beschluß mit der Änderung des Beschlusses über die Qualität und Verwendung übriger
organischer Dünger; Notif.Nr. 97/2O7/NL
Erlaß über die Genehmigung der Verwendung von nachts bei Regenwetter sichtbaren
Fahrbahnmarkierungen; Notif.Nr. 97/251/F
Ministerialverordnung zur Änderung der Verordnung vom 14. Juni 1983, mit der die
Qualitätsnorm für Cuajada im Binnenmarkt verabschiedet wird; Notif.Nr. 97/298/E
Verordnung zur Durchführung von Artikel 4 L.44.5 der französischen Gesetze über das
Gesundheitswesen auf tragbare Musikgeräte (Walkmans); Notif.Nr. 97/775/F
Entwurf eines Gesetzes über klimaschutzrechtliche Vorschriften der Bürgerschaft der Freien
und Hansestadt Hamburg; Notif.Nr. 97/844/D
Erlaß über die Zulassung von Düngemitteln und Kultursubstraten; Notif.Nr. 97/900/F
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Da für eine Stellungnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 der RL 83/189 jeweils das Vorliegen eines
technischen Handelshemmnisses behauptet werden muß, wurden alle derartigen “Einsprüche"
(= ausführliche Stellungnahmen) mit einer ungerechtfertigten Beschränkung des freien
Warenverkehrs begründet.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Rechnung zu tragen ist einer solchen ausführlichen Stellungnahme niemals seitens der
Europäischen Kommission, sondern allenfalls seitens des den Normentwurf notifizierenden
Mitgliedstaates. Daher werden in Anlage 1 die Antworten der jeweils betroffen Mitglieds -
länder beigelegt.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Keine.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Ja, weil er als eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs angesehen
wurde.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Wirtschaftskammer Österreich
Vereinigung Österreichischer Industrieller
Verbindungsstelle der Bundesländer
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
Österreichisches Normungsinstitut
Österreichisches Institut für Bautechnik
Bundesarbeitskammer
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
a)WKO - 11.2.1998 fristgerecht
OKA - 18.2.1998
fristgerecht
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Vorweg ist festzuhalten, daß es Ziel und Zweck des Notifikationsverfahrens ist, mögliche
technische Handelshemmnisse, die durch neue mitgliedstaatliche Regelungen geschaffen
werden könnten, zu identifizieren und zu verhindern. Aus diesem Grund räumt das Verfahren
der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten das Recht zur Stellungnahme zu
nationalen Normenentwürfen ein; diese Stellungnahme ist jedoch keine umfassende
Evaluierung wie in einem Begutachtungsverfahren, sondern hat sich auf die Feststellung zu
beschränken, daß ein Handelshemmnis vermutet wird Nur für diesen Fall ist daher vom
Mitgliedstaat oder der Europäischen Kommission eine Stellungnahme abzugeben; “positive”,
also “begrüßende” Stellungnahmen existieren im Notifikationsverfahren nicht.
Innerhalb der ho. gesetzten Frist, 21.2.1998, wurde dem Bundesministerium für wirtschafiliche
Angelegenheiten eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich - Fachverband der
Elektro - und Elektronikindustrie übermittelt. (Eine inhaltlich idente Stellungnahme der
Österreichischen Kraftwerke AG langte am 18.2.1998 ein.) Diese Stellungnahme identifiziert in
der gegenständlichen Regelung ein potentielles Handelshemmnis.
Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten an die Europäische
Kommission übermittelte Stellungnahme stimmt mit der Meinung der Wirtschaftskammer
Österreichs überein. Vergleiche weiters die Antwort zu Punkt 9 bis 11.
Antwort zu den Punkten 9 bis 11 der Anfrage:
Da das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Koordinierung der
österreichischen Gesamtstellungnahme, nicht jedoch für deren eigenverantwortliche
meritorische Ausgestaltung zuständig ist,
besteht die “Anstellung von Recherchen” in der
Einbindung der innerösterreichisch zuständigen Stellen. Diese wurden durchgeführt (vgl.
Antwort zu Punkt 6 und 7 der Anfrage).
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Diese Frage kann seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht
beantwortet werden.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Keine. Österreich kann jedoch, sollte das Problem im Ausschuß nach der RL 83/1 89/EWG
behandelt werden, nicht länger auf seiner Stellungnahme beharren.
Sollte die Europäische Kommission, wie im vorliegendem Fall, keine ausführliche
Stellungnahme abgeben, kann der Mitgliedstaat den in Rede stehenden Entwurf nach weiteren
drei Monaten in Kraft setzen.
Selbst wenn eine Änderung oder Zurückziehung der österreichischen Stellungnahme möglich
wäre, wäre dies jedoch für den gegenständlichen Fall deswegen irrelevant, weil auch zwei
andere Mitgliedstaaten (Frankreich, Vereinigtes Königreich) eine ausführliche Stellungnahme
abgegeben haben, sodaß sich die Stillhaltefrist jedenfalls um drei Monate verlängert hätte.
Beilage
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