4023/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mathias Reichhold und Genossen
vom 16. April 1998, Nr. 4294/J, betreffend Strukturmaßnahmen am Brennereisektor, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Derzeit gibt es in Österreich drei Melassebrennereien mit angeschlossenen
Reinigungsanstalten und 33 landwirtschaftliche Verschlußbrennereien; davon sind
23 landwirtschaftliche Brennereien in Betrieb.
4 u 2. und 3.:
Es muß darauf hingewiesen werden, daß das Bundesministerium für Finanzen keinerlei
Möglichkeiten hat unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen. Ich möchte in diesem
Zusammenhang nicht unerwähnt lassen, daß in Österreich derzeit ohne staatliche Förderung
rund 130 Verschlußbrennereien mit Gewinn arbeiten. Mit der Spirituserzeugung sind in den
landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien etwa 100 Arbeitsplätze verbunden.
Zu 4. und 5.:
Das Bundesministerium für Finanzen stellt gemäß § 108 Alkohol -, Steuer - und
Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr.703/1994, in der Fassung des
Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr.427 (AStMG), für landwirtschaftliche
Verschlußbrennereien und Melassebrennereien Alkoholmengen unter Beachtung bestimmter
Erzeugerpreisregelungen als Jahresmengen fest, die mit jährlichen Höchstbeträgen gestützt,
hergestellt werden können. Die Stützungen sind an die betroffenen Betriebe oder die zur
Vermarktung gegründete Erzeugergemeinschaft (das ist die Verwertungsstelle der
Österreichischen Alkoholhersteller
Gesellschaft m.b.H. - Verwertungsstelle), zu zahlen. Damit
wurde entsprechend einem Konzept der Alkoholwirtschaft eine Grundlage geschaffen, nach
welcher Erzeugung und Vertrieb von Alkohol aus den ,,Monopolbrennereien" im
Übergangszeitraum bis zum Jahr 2000 ermöglicht wurde.
Zu 6.:
Die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen liegen, wie auch die Entscheidung über eine
allfällige Schließung, beim Unternehmer weshalb ich die Frage nicht konkret beantworten
kann. Nach dem Wegfall des Monopols wird auch kein Einfluß mehr auf Erzeugungsmengen
genommen werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Finanzen im
Jahr 1994 ein Gutachten über die sich durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
ergebenden betriebswirtschaftlichen Auswirkungen auf das Österreichische Alkoholmonopol
in Auftrag gegeben. Darin wurde festgestellt, daß nach einer Untersuchung des Marktes und
der voraussichtlichen Kosten für den Bundeshaushalt die Aufrechterhaltung des
Österreichischen Alkoholmonopols betriebswirtschaftlich und finanziell nicht begründet wer -
den kann. Im Zuge der Budgetkonsolidierung wurde deshalb vereinbart, den Stützungsbedarf
der Alkoholwirtschaft bis zur Auflassung des Monopols jährlich abzusenken und auf die
Vermarktung des im reinen Produktionsmonopol hergestellten Alkohols durch eine
Dienststelle des Bundes zu verzichten. Dies wurde im Einvernehmen mit der Alkoholwirtschaft
im Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996, BGBl. Nr.427, legistisch umgesetzt.
Zu 7.:
Gemäß § 108 Abs. 3 AStMG werden 1998 höchstens 100 Mio. 5, im Jahr 1999 maximal
80 Mio. S und im Jahr 2000 höchstens 60 Mio. S im Rahmen von Stützungen ausgeschüttet
werden. Diese Beträge werden in monatlichen Teilbeträgen der Verwertungsstelle
überwiesen. Darüber hinaus sind keine Stützungen vorgesehen.
Zu 8.:
Die von der Generalversammlung der Verwertungsstelle beschlossenen Schließungsprämien
sind von der Art des Betriebes, dem Anteil des Betriebes an der Jahresmenge, dem Zeitpunkt
der Schließung und dem Umstand abhängig, ob Brennrechte oder Anteile anderer Betriebe
zugekauft worden sind.
Anlage