4023/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mathias Reichhold und Genossen

vom 16. April 1998, Nr. 4294/J, betreffend Strukturmaßnahmen am Brennereisektor, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Derzeit gibt es in Österreich drei Melassebrennereien mit angeschlossenen

Reinigungsanstalten und 33 landwirtschaftliche Verschlußbrennereien; davon sind

23 landwirtschaftliche Brennereien in Betrieb.

4 u 2. und 3.:

Es muß darauf hingewiesen werden, daß das Bundesministerium für Finanzen keinerlei

Möglichkeiten hat unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen. Ich möchte in diesem

Zusammenhang nicht unerwähnt lassen, daß in Österreich derzeit ohne staatliche Förderung

rund 130 Verschlußbrennereien mit Gewinn arbeiten. Mit der Spirituserzeugung sind in den

landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien etwa 100 Arbeitsplätze verbunden.

Zu 4. und 5.:

Das Bundesministerium für Finanzen stellt gemäß § 108 Alkohol -, Steuer - und

Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr.703/1994, in der Fassung des

Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr.427 (AStMG), für landwirtschaftliche

Verschlußbrennereien und Melassebrennereien Alkoholmengen unter Beachtung bestimmter

Erzeugerpreisregelungen als Jahresmengen fest, die mit jährlichen Höchstbeträgen gestützt,

hergestellt werden können. Die Stützungen sind an die betroffenen Betriebe oder die zur

Vermarktung gegründete Erzeugergemeinschaft (das ist die Verwertungsstelle der

Österreichischen Alkoholhersteller Gesellschaft m.b.H. - Verwertungsstelle), zu zahlen. Damit

wurde entsprechend einem Konzept der Alkoholwirtschaft eine Grundlage geschaffen, nach

welcher Erzeugung und Vertrieb von Alkohol aus den ,,Monopolbrennereien" im

Übergangszeitraum bis zum Jahr 2000 ermöglicht wurde.

Zu 6.:

Die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen liegen, wie auch die Entscheidung über eine

allfällige Schließung, beim Unternehmer weshalb ich die Frage nicht konkret beantworten

kann. Nach dem Wegfall des Monopols wird auch kein Einfluß mehr auf Erzeugungsmengen

genommen werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Finanzen im

Jahr 1994 ein Gutachten über die sich durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

ergebenden betriebswirtschaftlichen Auswirkungen auf das Österreichische Alkoholmonopol

in Auftrag gegeben. Darin wurde festgestellt, daß nach einer Untersuchung des Marktes und

der voraussichtlichen Kosten für den Bundeshaushalt die Aufrechterhaltung des

Österreichischen Alkoholmonopols betriebswirtschaftlich und finanziell nicht begründet wer -

den kann. Im Zuge der Budgetkonsolidierung wurde deshalb vereinbart, den Stützungsbedarf

der Alkoholwirtschaft bis zur Auflassung des Monopols jährlich abzusenken und auf die

Vermarktung des im reinen Produktionsmonopol hergestellten Alkohols durch eine

Dienststelle des Bundes zu verzichten. Dies wurde im Einvernehmen mit der Alkoholwirtschaft

im Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996, BGBl. Nr.427, legistisch umgesetzt.

Zu 7.:

Gemäß § 108 Abs. 3 AStMG werden 1998 höchstens 100 Mio. 5, im Jahr 1999 maximal

80 Mio. S und im Jahr 2000 höchstens 60 Mio. S im Rahmen von Stützungen ausgeschüttet

werden. Diese Beträge werden in monatlichen Teilbeträgen der Verwertungsstelle

überwiesen. Darüber hinaus sind keine Stützungen vorgesehen.

Zu 8.:

Die von der Generalversammlung der Verwertungsstelle beschlossenen Schließungsprämien

sind von der Art des Betriebes, dem Anteil des Betriebes an der Jahresmenge, dem Zeitpunkt

der Schließung und dem Umstand abhängig, ob Brennrechte oder Anteile anderer Betriebe

zugekauft worden sind.

Anlage