4024/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und Genossen vom
16. April 1998, Nr. 4299/J, betreffend Bezirksinspektor Franz Enzinger, Zweigstelle
Meiningen; wegen der Nichtzustimmung auf Bewertung des Arbeitsplatzes eines “Leiters der
Schießausbildung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg”, beehre ich mich folgendes mit -
zuteilen;
Zu 1.:
Da in keiner Finanzlandesdirektion ein Arbeitsplatz “Leiter der Schießausbildung” eingerichtet
ist und diesbezüglich auch keine Pläne bestehen, war der Bewertungsantrag abzulehnen.
Zu 2.:
Dem Bundesministerium für Finanzen lagen keine Argumente des Leiters der Geschäfts -
abteilung 3 - Zoll - und Grenzreferat - Hofrat Dr. Hechenbichler zur Bewertung des gegen -
ständlichen Arbeitsplatzes vor und konnten daher auch nicht berücksichtigt werden.
Zu 3.:
Nach den mir vorliegenden Informationen sind politische Interventionen auszuschließen.
Zu 4.:
Die Entscheidung, deren Begründung der Finanzlandesdirektion mit GZ. ZW - 103016 - lll/1/97
vom 22. September 1997 bekanntgegeben wurde, erfolgte aufgrund der geltenden
Organisationsregelungen.
Zu 5.:
Bei Übungsschießen liegt die verantwortliche Leitung aufgrund des hohen Verantwortungs -
grades ausschließlich in Händen von E1 Beamten. In Vorarlberg stehen dafür zwei
E1 Beamte zur Verfügung, von denen aus nachvollziehbaren Gründen der Stellvertreter des
Chefinspizierenden der Zollwache herangezogen wird. In diesem Zusammenhang möchte ich
auch darauf hinweisen, daß die Leitung der Schießausbildung für E1 Beamte ohne Aus -
wirkung auf die Bewertung ist.
Aus den dargelegten Gründen bedürfen solche Maßnahmen keiner kommissionellen Ent -
scheidung.
Zu 6.:
Die Funktion des Leiters der Schießausbildung ist auch in den übrigen Finanzlandes -
direktionen nicht explizit eingerichtet, sondern ist durch den Chefinspizierenden der Zollwache
bzw. dessen Stellvertreter wahrzunehmen.
Zu 7.:
Auch die nochmalige Überprüfung der Sachlage ergab keine Anhaltspunkte, die eine
Korrektur erforderlich erscheinen lassen.
Anlage