4026/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck und Genossen vom
16. April 1998, Nr. 4314/J, betreffend Kauf und Verkauf von HTM durch die Austria Tabak
Werke, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Wie schon bei mehreren in dieser Angelegenheit gestellten Anfragen wäre festzuhalten, daß
zu einigen Fragen auch hier vertrauliche Unterlagen zugrunde liegen, zu denen es mir auf -
grund der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B - VG und des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetzes
nicht möglich ist, Stellung zu nehmen. Außerdem ist wieder auf das betriebliche Interesse
sowie auf die Rechte von Dritten Bedacht zu nehmen.
Soweit in der vorliegenden Anfrage Fragen gestellt werden, die in die Vollziehung und Zu -
ständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen und die durch das Fragerecht gemäß
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates erfaßt sind, möchte ich mich auch auf die
vorliegenden Berichtsausführungen des Rechnungshofes beziehen. Dadurch sowie durch das
Ergebnis der umfassenden parlamentarischen Berichtsdiskussion erscheint mir auch eine
Klarstellung und Objektivierung von Interpretationen, die durch die Prüfung des Rechnungs -
hofes nicht gedeckt sind, möglich.
Ich beehre ich mich auch auf die Beantwortung durch den Herrn Präsidenten des
Rechnungshofes zu verweisen, an den diese Anfrage ebenfalls gestellt wurde, um
- möglicherweise vor allem zum EU - Aspekt - unterschiedliche Rechtsstandpunkte zu
evaluieren.
Neuerlich verweise ich auch auf meine grundsätzlichen Überlegungen zu vorangegangenen
Anfragen, insbesondere in meinen Beantwortungen zu den parlamentarischen Anfragen,
Nr. 1804/J vom 14. Jänner 1997, GZ 110502/35 - Pr.4/97, und Nr. 3242/J vom
6. November 1997, GZ. 11 0502/425 - Pr.4/97.
Zu 1.:
Zu diesem Punkt verweise ich auf den Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes für das Ver -
waltungsjahr 1996, Tz 32.1, und auf meine Beantwortung der Fragen 4 bis 7 bzw. 11 bis 13
der parlamentarischen Anfrage Nr. 1804/J vom 13. März1997 unter GZ. 110502/35 - Pr.4/97.
Zu2.:
Ich ersuche um Verständnis dafür, daß ich in diesem Zusammenhang mich auf meine
einleitenden Ausführungen beziehe; die wesentlichen Vertragsbedingungen werden aber in
der Entscheidung der Europäischen Kommission 97/81/EG vom 30. Juli 1996
(ABI. L 25/1997, S. 28) dargestellt.
Zu 3. bis 5.:
Wie schon in Beantwortung der Anfrage Nr.1804/J ausgeführt, lagen branchenübliche
Informationen und Bankauskünfte vor, die ein internationales renommiertes Beraterunter -
nehmen erhoben hatte. Nähere Details können aufgrund gegebener Verschwiegenheits -
verpflichtungen nicht bekanntgegeben werden.
Zu 6.:
Nein; eine derartige Fragestellung läßt sich meines Erachtens auch aus den Berichtsaus -
führungen des Rechnungshofes (Tz 48.1) nicht ableiten. Eine allfällige ersatzweise Leistung
der Republik würde nach Ansicht der Kommission den Tatbestand einer grundsätzlich
verbotenen staatlichen Beihilfe erfüllen.
Zu 7. und 8.:
Die finanziellen Belastungen für das Unternehmen, die sich aus dem Kauf von HTM und der
Sanierung ergaben, sind im Rechnungshofbericht ausführlich dargestellt; zusammenfassend
wäre auf Textziffer 38 zu verweisen.
Wie bereits dargestellt, ist auch bei der Beurteilung des Verkaufes zu berücksichtigen, daß er
eine Voraussetzung und Grundlage für den überaus erfolgreichen ersten Privatisierungs -
schritt im Vorjahr gewesen ist.
Zu 9.:
Die anläßlich des HTM - Verkaufes von AT zugesagten Mittel wurden von der EU - Kommission,
entgegen der Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, als staatliche Beihilfen gewertet.
Von dem Gesamtbetrag von 1,59 Mrd. S der als staatliche Beihilfe qualifizierten Mittelzu -
führung entfielen 1,19 Mrd. S auf die beim Verkauf zugesagten Mittel.
Zu 10.:
Auch hier ist auf meine in der Einleitung gegebene Darstellung zu verweisen.
Zu 11.:
Die von den Firmen Salomon und Kneissl gegen die Europäische Kommission eingebrachten
Klagen sind nach wie vor beim Europäischen Gericht 1. Instanz anhängig. Die Republik
Österreich und HTM wurden als Streithelfer auf Seiten der Kommission zugelassen. Im
gegenwärtigen Verfahrensstadium werden zwischen den Verfahrensparteien vorbereitende
Schriftsätze ausgetauscht. Nach Ansicht der befaßten Rechtsberater ist mit einer mündlichen
Verhandlung voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 1999 zu rechnen.
Zu 12.:
Auch in diesem Zusammenhang ist auf Art. 2 der Entscheidung der
EU - Kommission 97/81/EG vom 30.7.1996 (ABI. L 25/97, S.43) zu verweisen.
Zu 13.:
Das Bundesministerium für Finanzen ist sich seiner Verpflichtungen aufgrund der
EU - Entscheidung bewußt und hat zur Sicherstellung der Auflagen folgende Maßnahmen
veranlaßt:
Die HTM - Gruppe hat sich in einem mit AT geschlossenen Vertrag ausdrücklich dazu ver -
pflichtet, die Auflagen der Entscheidung der Kommission einzuhalten. Das Bundesministerium
für Finanzen hat durch einen Vertrag AT ausdrücklich zur Durchsetzung der Entscheidung
der Kommission verpflichtet und dabei sichergestellt, daß es unabhängig von AT die Rück -
forderung der Beihilfen betreiben kann, wenn sich HTM nicht an die Auflagen halten sollte.
Gemeinsam mit AT hat das Bundesministerium für Finanzen die Finanzierungsgarantie -
gesellschaft mbH mit der Kontrolle der Einhaltung der Auflagen der Kommission betraut. Es
läßt sich laufend Berichte vorlegen
und wird die Einhaltung der Verpflichtungen überprüfen.
Im übrigen verweise ich auf Punkt 6 meiner Antwort und auf Tz 48.1 bis 48.4 der Rechnungs -
hofdarstellung.
Zu 14.:
Die Rückforderbarkeit der als Beihilfen qualifizierten Mittel ist durch die in Tz 47, 2. Absatz,
des Rechnungshofberichtes erwähnten Vereinbarungen sichergestellt (vgl. auch die vor -
stehenden Punkte 6 und 13 meiner Antwort).
Anlage