4027/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mathias Reichhold und Genossen vom

16. April 1998, Nr. 4326/J, betreffend Pauschalierungsverodnung, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Die neue Pauschalierungsverordnung hat hinsichtlich der überbetrieblichen Zusammenarbeit

im Bereich der Land - und Forstwirtschaft keine Veränderung der bisherigen Ver -

waltungspraxis gebracht. Schon im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom

19. Oktober 1995, GZ. 06 0810/12 - IV/6/95, AÖFV Nr.274/1995 wurden Dienstleistungen und

Vermietungen im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit von Land - und Forstwirten

begünstigt behandelt, sofern die Verrechnung auf Basis eines reinen Selbstkostenersatzes

aufgebaut war. Die Bedeutung des Wortes Selbstkostenersatz inkludiert dabei einen Verzicht

der eigenständigen Verrechnung der eigenen Arbeitskraft. Durch die neue Pauschalierungs -

verordnung wurde diese bisher nur erlaßmäßig geregelte Praxis in den Stand einer Ver -

ordnung erhoben, wodurch dem Steuerpflichtigen auch ein Rechtsanspruch vermittelt wird.

Nunmehr ist auch sichergestellt, daß weisungsfreie Teile der Finanzverwaltung (z.B. Be -

rufungssenate der Abgabenbehördern II. Instanz) dieser Praxis zu folgen haben und damit für

die Betroffenen keine Verschlechterung, sondern eher eine Verbesserung eingetreten ist.

Zu 1.:

Die derzeit geltende neue Pauschalierungsverordnung sieht wie in der Vergangenheit die

Erfassung jedes echten Einkommens aus zusätzlicher Arbeitsleistung vor.

Zu 2.:

Soferne unter der klassischen Betriebshilfe die von Landwirt zu Landwirt auf Selbstkosten -

basis (das bedeutet ohne eigenständige Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) aufgebaute

Gerätevermietung und Dienstleistung verstanden wird, liegt wie in der Vergangenheit kein

steuerlicher Gewerbebetrieb vor.

Zu 3.:

Hinsichtlich der Frage, ob an eine Sozialversicherungspflicht für den Bereich der überbe -

trieblichen Zusammenarbeit gedacht ist, verweise ich auf die im Bundesministeriengesetz ge -

regelte Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Zu 4.:

Da gegenüber früheren Zeiträumen keinerlei steuerliche Änderungen auf diesem Gebiet ein -

getreten sind, dürften sich auch keine zusätzlichen Steuereinnahmen ergeben.

Zu 5.:

Die derzeit geltende Pauschalierungsverordnung sieht keine zusätzliche Abzugsmöglichkeit

für bezogene Arbeitsleistungen vor.

Zu 6.:

Zur Frage, ob es in Zukunft schwieriger sein wird, Betriebshelfer zu finden, ist nochmals fest -

zuhalten, daß die neue Pauschalierungsverordnung keine Veränderung gegenüber einer

früheren Verwaltungspraxis bringt.

Zu 7.:

Durch die neue Pauschalierungsverordnung sehe ich keinerlei negativen Folgen für die öster -

reichische Land - und Forstwirtschaft.

Anlage