4039/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dl HOFMANN und Kollegen haben am 12. Mai 1998
unter der Nummer 4402/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “den
Verdacht der falschen Beweisaussage (gem §289 StGB) des Gutachters 0. Univ. Prof. DDr.
Heinz Mayer bei der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Auflösung des Vereines ‚Dichterstein Offenhausen‘ " gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1.) Wie kam dieses ,Rechtsgutachten' DDris. Mayer überhaupt in den gegenständlichen Akt
der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land?
2.) Sind Sie bereit, der StA Wels eine Sachverhaltsdarstellung vorzulegen? -
Wenn nein, warum nicht?
3.) Sind Sie bereit, den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land gem.
§ 68 Abs.2 AVG aufzuheben? -
Wenn nein, warum nicht?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der in der Anfrage angesprochene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land, mit
dem jegliche Tätigkeit des Vereines bis zur endgültigen Entscheidung über seine behördliche
Auflösung eingestellt wurde, ist Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof
gerichteten Beschwerde gem Art 144 B - VG.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Auflösung des Vereines
vorliegen, bat nun die hiefür zuständige Sicherheitsdirektion Oberösterreich zu prüfen und zu
beurteilen. Wie mir mitgeteilt wurde, hat diese Behörde im Anschluß an die Einstellung der
Vereinstätigkeit bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet.
Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung einzelner damit
zusammenhängender Fragen außerhalb und vor Abschluß anhängiger Verfahren absehe.
Außerdem lege ich Wert auf die Feststellung, daß ich in dieser Angelegenheit keinerlei Anlaß
für die Befassung einer Behörde der Strafjustiz sehe. Ich habe darüber hinaus auch nicht
den geringsten Grund, an der Redlichkeit und Sachkunde des Herrn Univ.Prof. DDr. Heinz
Mayer zu zweifeln.