4039/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dl HOFMANN und Kollegen haben am 12. Mai 1998

unter der Nummer 4402/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “den

Verdacht der falschen Beweisaussage (gem §289 StGB) des Gutachters 0. Univ. Prof. DDr.

Heinz Mayer bei der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land im Zusammenhang mit der

beabsichtigten Auflösung des Vereines ‚Dichterstein Offenhausen‘ " gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

1.) Wie kam dieses ,Rechtsgutachten' DDris. Mayer überhaupt in den gegenständlichen Akt

der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land?

2.) Sind Sie bereit, der StA Wels eine Sachverhaltsdarstellung vorzulegen? -

Wenn nein, warum nicht?

3.) Sind Sie bereit, den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land gem.

§ 68 Abs.2 AVG aufzuheben? -

Wenn nein, warum nicht?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der in der Anfrage angesprochene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land, mit

dem jegliche Tätigkeit des Vereines bis zur endgültigen Entscheidung über seine behördliche

Auflösung eingestellt wurde, ist Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof

gerichteten Beschwerde gem Art 144 B - VG.

Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Auflösung des Vereines

vorliegen, bat nun die hiefür zuständige Sicherheitsdirektion Oberösterreich zu prüfen und zu

beurteilen. Wie mir mitgeteilt wurde, hat diese Behörde im Anschluß an die Einstellung der

Vereinstätigkeit bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet.

Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung einzelner damit

zusammenhängender Fragen außerhalb und vor Abschluß anhängiger Verfahren absehe.

Außerdem lege ich Wert auf die Feststellung, daß ich in dieser Angelegenheit keinerlei Anlaß

für die Befassung einer Behörde der Strafjustiz sehe. Ich habe darüber hinaus auch nicht

den geringsten Grund, an der Redlichkeit und Sachkunde des Herrn Univ.Prof. DDr. Heinz

Mayer zu zweifeln.