4042/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dl HOFMANN, Mag HAUPT und Kollegen haben am 14. Mai1998 unter

der Nummer 4421/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "ein sog.

,Rechtsgutachten‘ in dem falsche Angaben enthalten sind (§ 289 StGB) und welches

trotzdem von der Bezirkshauptmannschaft Wels — Land in deren Bescheid vom 24. April

1998 zu SichO1 - 111 - 1998 P/ ZE; Sich 8009/1963 als Beweismittel gegen den Verein

‚Dichterstein Offenhausen‘ verwendet worden ist‘ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1.) Auf wessen Antrag bzw Ersuchen hin wurde o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer in der

gegenständlichen Sache zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt?

2.) Ist es rechtlich gedeckt, daß das gegenständliche ,Rechtsgutachten‘ als Beweismittel in

diesem Verwaltungsverfahren verwendet wurde? -

Wenn ja, durch welche gesetzliche Bestimmung? -

Wenn nein, gedenken Sie den gegenständlichen Akt der Staatsanwaltschaft Wels zur

Würdigung des Verhaltens des Herrn Bezirkshauptmannes von Wels - Land vorzulegen,

wenn nicht, mit welcher Begründung nehmen Sie davon Abstand?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Ich verweise auf meine Antwort zur parlamentarischen Anfrage Nr. 4402/J