4046/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Max HOFMANN und Kollegen haben am 24.

April 1998 unter der Nummer 4347/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “der rechtlichen Folgen aus dessen Beantwortung der an ihn gerichteten

schriftlichen parlamentarischen Anfrage 3756/J der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und

Kollegen vom 26. Februar 1998” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1 Wird gegen den Verein "Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" ein

Verfahren gemäß § 24 des Vereinsgesetzes 1951 (etwa eine Verwarnung)

eingeleitet werden? -

Wenn nein, warum nicht?

2. Sind Sie bereit, dem Nationalrat einen abschließenden Bericht über das Ergebnis

des Verfahrens vorzulegen?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Wie aus der Einleitung zu gegenständlicher Anfrage hervorgeht, wird dem Verein “Frei -

maurervereinigung des Schottischen Ritus” hier vorgeworfen, er habe sich mit dem Beschluß

des Vereinsvorstandes, den § 20 in die Geschäftsordnung (“Konstitution”) aufzunehmen, um

diesen - und nicht den Punkt 9 des Vereinsstatuts - als Streitschlichtungsmechanismus im

Sinne des § 4 Abs 2 lit j VereinsG in der Vereinspraxis anzuwenden, nach Inhalt oder Form

in einem Zweige der Gesetzgebung eine Autorität angemaßt und damit den § 20 VereinsG

verletzt.

§ 20 VereinsG bestimmt, daß von keinem Verein Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefer -

tigt werden dürfen, (...) wodurch nach Inhalt oder Form der Verein in einem Zweige der

Gesetzgebung oder Exekutivgewalt sich eine Autorität anmaßt, widrigenfalls der Verein von

der Behörde aufgelöst werden kann.

Eine solche Autoritätsanmaßung liegt dann vor, wenn ein Verein die dem Staat vorbehaltene

Staatsgewalt originär für sich beansprucht. Die Staatsgewalt ist durch die Befugnis gekenn -

zeichnet, die Rechtsunterworfenen durch Befehl und Zwang (imperium) zu binden. In diesem

Sinn darf sich ein Verein keine staatliche Autorität anmaßen. Das Verbot des § 20 VereinsG

bewirkt nach seinem Zweck die Nichtigkeit widersprechender privatrechtlicher

Vereinbarungen, unabhängig davon, ob die Behörde den Verein auflöst (siehe Bric,

Vereinsfreiheit, Forschungen aus Staat und Recht 122, Springer - Verlag, Wien New York

1997, 241 ff).

Abgesehen von den durchaus offenen, aber unter den gegebenen Umständen nicht

entscheidenden Fragen, ob die dem Verein vorgeworfene Vorgangsweise, der Inhalt des §

20 der “Konstitution‘ oder seine behauptete Anwendung als Anmaßung staatlicher Autorität

im obigen Sinn verstanden werden soll, ob § 20 der “Konstitution” seinem Regelungsgegen -

stand nach überhaupt als vereinsinterner Streitschlichtungsmechanismus im Sinn des § 4

Abs 2 lit j VereinsG angesehen werden und ob bzw inwieweit er Punkt 9 der Statuten

insoferne überhaupt verdrängen könnte, halte ich nochmals fest:

Die zuständige Vereinsbehörde hat die schon seinerzeit von Dip. - Vw. DDr. TULL als Mitglied

des Vereines erhobenen Vorwürfe aufgegriffen und dem Verein vorgehalten.

Seitens des Vereines wurde das Beschwerdevorbringen entschieden in Abrede gestellt, auf

die Herstellung vereinsinternen Einvernehmens verwiesen und betont, daß der Beschwerde -

führer sonst ihm vermeintlich entstandene privatrechtliche Beschränkungen fraglos gericht -

lich durchzusetzen getrachtet hätte. Mir liegen keine Informationen vor, ob Herr Dipl. - Vw.

DDr. TULL den privatrechtlichen Weg eingeschlagen hat.

Die Vereinsbehörde hat Umstände, die gemäß § 24 VereinsG zu einer behördlichen

Auflösung des Vereines führen oder zu sonstigen repressiven Maßnahmen gegen den

Verein Anlaß geben könnten, nicht feststellen können.

Ich kann mangels neuer Erkenntnisse derzeit nicht erkennen, daß weitere Maßnahmen der

Vereinsbehörde begründet wären. Als diesbezügliche Initiative meinerseits werde ich

versuchen, sowohl dem Verein als auch Herrn DDr. TULL ein weiteres klärendes Gespräch

im Sinne der Konfliktbewältigung nahezulegen.

Zu einem Bericht an den Nationalrat bin ich grundsätzlich gerne bereit, verweise aber darauf,

daß mir Informationen über eine allfällige Einigung oder den privatrechtlichen Weg nicht

zugänglich sind und diesbezüglich kein Zeitrahmen gegeben ist.

Abschließend verweise ich auf meine Antwort vom 22. Jänner 1998 auf die parlamentarische

Anfrage vom 10. Dezember 1997 unter der Nr. 3405/J.