4069/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Apfelbeck und

Kollegen vom 12. Mai 1998, Nr. 4361/J, betreffend offene Fragen zum

Förderungsbericht 1996, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

In den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land -  und Forst -

wirtschaft fallen eine Vielzahl von nationalen und internationalen

Regelungen (zB.: Landwirtschaftsgesetz 1992, Forstgesetz 1975,

Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Förderungs - Sonderrichtlinie,

EU - Verordnungen und Programme etc., die als Rechtsgrundlage für die

Gewährung von Förderungen dienen). Auf Grund der Eigenart und

Vielzahl der Förderungen im Bereich der Land -  und Forstwirtschaft

kann eine detaillierte Beantwortung Ihrer Anfragestellungen nicht

erfolgen, da dies den Rahmen einer Anfragebeantwortung im üblichen

Sinne sprengen würde.

Die Förderungsabwicklung erfolgt in den meisten Fällen nicht durch

das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, sondern von

eigenen Förderungsabwicklungsstellen. Als Förderungsabwicklungs -

stellen kommen neben dem Bundesministerium für Land - und Forst -

wirtschaft folgende Institutionen in Betracht:

- Landeshauptmann

- Landes - Landwirtschaftskammern

- ERP - Fonds

- Agrarmarkt - Austria

Bei den oben genannten Förderungsabwicklungsstellen hat der Förde -

rungswerber sein Förderungsansuchen einzubringen. Es wird dort

bearbeitet, genehmigt, und die entsprechenden Gelder werden auch

von der Förderungsabwicklungsstelle angewiesen. Die Förderungsab -

wicklungsstellen melden dem Bundesministerium für Land- und Forst -

wirtschaft nur den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln.

Die oben bereits beschriebene Auslagerung und die Vielzahl der

Rechtsgrundlagen für Förderungen, die sich wiederum in Förderungs -

sparten und - maßnahmen untergliedern, und die dadurch bedingte

maßnahmenspezifische Abwicklung machen eine Nennung von Zahlen

unmöglich. Dazu kommt noch, daß ein und derselbe Förderungswerber

bei verschiedenen Maßnahmen Antragsteller sein kann und darüber

hinaus auch oftmals bei ein und derselben Maßnahme, den ein -

schlägigen Rechtsvorschriften entsprechend, innerhalb eines

Haushaltsjahres mehrmals Ansuchen zu stellen sind. Verschiedene

Maßnahmen bedingen auch eine Kombination untereinander, wobei die

Abrechnung, wie bereits oben ausgeführt, maßnahmenspezifisch

erfolgt.

Zu Frage 4:

Der Förderungsbericht ist ein Erfolgsbericht, was bedingt, daß auch

alle Förderungen tatsächlich ausbezahlt wurden.

Zu den Fragen 5 und 6:

Es darf darauf verwiesen werden, daß eine Vielzahl von Förderungen

an eigene Förderungsabwicklungsstellen ausgelagert ist. Das Bundes -

ministerium für Land - und Forstwirtschaft selbst verfügt über keine

eigene nur mit Förderungen befaßte Abteilung, sondern es sind eine

Vielzahl von Referenten verschiedenster Ausbildung, sowie die Viel -

zahl von Abteilungen, Kanzleien und sonstigen Stellen in Teilbe -

reichen mit Förderungen befaßt. Eine genaue Aufgliederung im Sinne

Ihrer Anfragestellung würde den Rahmen der vorliegenden Anfragebe -

antwortung sprengen.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Die Überprüfung der Förderungsgelder auf widmungsgemäße Verwendung

obliegt in erster Linie sowohl in fachlicher als auch in rechne -

rischer Hinsicht den zuständigen Organen der förderungsausführenden

Stellen.

Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, die Förde -

rungsabwicklungsstellen, die Europäische Union und deren Organe

oder Beauftragte können die Einhaltung aller Bedingungen und Ver -

pflichtungen, insbesondere die Berechtigung zur Inanspruchnahme

begehrter oder bereits ausbezahlter Förderungen überprüfen. Die

Prüforgane können während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung

außerhalb der Betriebszeit alle Betriebs - und Lagerräume sowie

Betriebsflächen betreten sowie in die Buchhaltung und in alle

Aufzeichnungen und Unterlagen des Förderungswerbers, welche die

Prüforgane für die Prüfung erforderlich erachten, Einsicht nehmen.

Im Bereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft ist

mit der Überprüfung des zu legenden Verwendungsnachweises, welchen

die Förderungsabwicklungsstellen über die ausbezahlten Bundesmittel

mit Stichtag 31.12. des Förderungsjahres zu erstellen und bis

spätestens 31.3. dem Bundesministerium für Land - und Forstwirt -

schaft zur Genehmigung vorzulegen haben, eine spezielle Prüfungs -

stelle der Buchhaltung beauftragt. Weiters ist es Aufgabe dieser

Stelle, Einschau bei den förderungsausführenden Stellen im Sinne

der geltenden Förderungsrichtlinien bzw. sonstigen Rechtsvor -

schriften vorzunehmen und Gegenkontrollen bei Förderungsempfängern

im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel

durchzuführen. Diese Prüfungsstelle hat derzeit 8 Mitarbeiter und

ist ausschließlich auf diese Aufgaben spezialisiert.

Da diese Prüfungsstelle ihre Überprüfungsaufgaben als sogenannte

“nachprüfende Instanz” wahrnimmt, ist das Jahr 1996 prüfungs -

technisch noch nicht abgeschlossen. Die von Ihnen gewünschten

Angaben bezüglich der Anzahl der überprüften Förderungswerber ist

demzufolge derzeit noch nicht möglich.

Die Auswahl der Förderungsempfänger erfolgt nach dem Zufalls-

Prinzip.

Zu den Fragen 10 und 11:

Es darf auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und die dort

dargelegten Gründe verwiesen werden.