4069/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Apfelbeck und
Kollegen vom 12. Mai 1998, Nr. 4361/J, betreffend offene Fragen zum
Förderungsbericht 1996, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
In den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land - und Forst -
wirtschaft fallen eine Vielzahl von nationalen und internationalen
Regelungen (zB.: Landwirtschaftsgesetz 1992, Forstgesetz 1975,
Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Förderungs - Sonderrichtlinie,
EU - Verordnungen und Programme etc., die als Rechtsgrundlage für die
Gewährung von Förderungen dienen). Auf Grund der Eigenart und
Vielzahl der Förderungen im Bereich der Land -
und Forstwirtschaft
kann eine detaillierte Beantwortung Ihrer Anfragestellungen nicht
erfolgen, da dies den Rahmen einer Anfragebeantwortung im üblichen
Sinne sprengen würde.
Die Förderungsabwicklung erfolgt in den meisten Fällen nicht durch
das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, sondern von
eigenen Förderungsabwicklungsstellen. Als Förderungsabwicklungs -
stellen kommen neben dem Bundesministerium für Land - und Forst -
wirtschaft folgende Institutionen in Betracht:
- Landeshauptmann
- Landes - Landwirtschaftskammern
- ERP - Fonds
- Agrarmarkt - Austria
Bei den oben genannten Förderungsabwicklungsstellen hat der Förde -
rungswerber sein Förderungsansuchen einzubringen. Es wird dort
bearbeitet, genehmigt, und die entsprechenden Gelder werden auch
von der Förderungsabwicklungsstelle angewiesen. Die Förderungsab -
wicklungsstellen melden dem Bundesministerium für Land- und Forst -
wirtschaft nur den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln.
Die oben bereits beschriebene Auslagerung und die Vielzahl der
Rechtsgrundlagen für Förderungen, die sich wiederum in Förderungs -
sparten und - maßnahmen untergliedern, und die dadurch bedingte
maßnahmenspezifische Abwicklung machen eine Nennung von Zahlen
unmöglich. Dazu kommt noch, daß ein und derselbe Förderungswerber
bei verschiedenen Maßnahmen Antragsteller sein kann und darüber
hinaus auch oftmals bei ein und derselben Maßnahme, den ein -
schlägigen Rechtsvorschriften entsprechend, innerhalb eines
Haushaltsjahres mehrmals Ansuchen zu stellen sind. Verschiedene
Maßnahmen bedingen auch eine Kombination untereinander, wobei die
Abrechnung, wie bereits oben ausgeführt, maßnahmenspezifisch
erfolgt.
Zu Frage 4:
Der Förderungsbericht ist ein Erfolgsbericht, was bedingt, daß auch
alle Förderungen tatsächlich ausbezahlt wurden.
Zu den Fragen 5 und 6:
Es darf darauf verwiesen werden, daß eine Vielzahl von Förderungen
an eigene Förderungsabwicklungsstellen ausgelagert ist. Das Bundes -
ministerium für Land - und Forstwirtschaft selbst verfügt über keine
eigene nur mit Förderungen befaßte Abteilung, sondern es sind eine
Vielzahl von Referenten verschiedenster Ausbildung, sowie die Viel -
zahl von Abteilungen, Kanzleien und sonstigen Stellen in Teilbe -
reichen mit Förderungen befaßt. Eine genaue Aufgliederung im Sinne
Ihrer Anfragestellung würde den Rahmen der vorliegenden Anfragebe -
antwortung sprengen.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Die Überprüfung der Förderungsgelder auf widmungsgemäße Verwendung
obliegt in erster Linie sowohl in fachlicher als auch in rechne -
rischer Hinsicht den zuständigen Organen der förderungsausführenden
Stellen.
Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, die Förde -
rungsabwicklungsstellen, die Europäische Union und deren Organe
oder Beauftragte können die Einhaltung aller Bedingungen und Ver -
pflichtungen, insbesondere die Berechtigung zur Inanspruchnahme
begehrter oder bereits ausbezahlter Förderungen überprüfen. Die
Prüforgane können während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung
außerhalb der Betriebszeit alle Betriebs - und Lagerräume sowie
Betriebsflächen betreten sowie in die Buchhaltung und in alle
Aufzeichnungen und Unterlagen des Förderungswerbers, welche die
Prüforgane für die Prüfung erforderlich
erachten, Einsicht nehmen.
Im Bereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft ist
mit der Überprüfung des zu legenden Verwendungsnachweises, welchen
die Förderungsabwicklungsstellen über die ausbezahlten Bundesmittel
mit Stichtag 31.12. des Förderungsjahres zu erstellen und bis
spätestens 31.3. dem Bundesministerium für Land - und Forstwirt -
schaft zur Genehmigung vorzulegen haben, eine spezielle Prüfungs -
stelle der Buchhaltung beauftragt. Weiters ist es Aufgabe dieser
Stelle, Einschau bei den förderungsausführenden Stellen im Sinne
der geltenden Förderungsrichtlinien bzw. sonstigen Rechtsvor -
schriften vorzunehmen und Gegenkontrollen bei Förderungsempfängern
im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel
durchzuführen. Diese Prüfungsstelle hat derzeit 8 Mitarbeiter und
ist ausschließlich auf diese Aufgaben spezialisiert.
Da diese Prüfungsstelle ihre Überprüfungsaufgaben als sogenannte
“nachprüfende Instanz” wahrnimmt, ist das Jahr 1996 prüfungs -
technisch noch nicht abgeschlossen. Die von Ihnen gewünschten
Angaben bezüglich der Anzahl der überprüften Förderungswerber ist
demzufolge derzeit noch nicht möglich.
Die Auswahl der Förderungsempfänger erfolgt nach dem Zufalls-
Prinzip.
Zu den Fragen 10 und 11:
Es darf auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und die dort
dargelegten Gründe verwiesen werden.