4070/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé, Lafer und Kollegen

haben am 14.5.1998 unter der Nr. 4414/J eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend ,,gesundheitsgefährdende Lautstärke

in Diskotheken” gestellt, die folgenden Wortlaut hat:

1) Sind Sie über die Entscheidung des Verfassungsgerichts -

hofes informiert ?

Wenn ja, welche Veranlassungen trafen Sie anläßlich

dieses erwähnten Vorfalles ?

2) Ist es richtig, daß die Exekutive die Einhaltung der 85

Dezibel - Grenze nicht kontrolliert ?

3) Wenn ja, warum nicht?

Wenn nein, mit welchen zur Verfügung stehenden

Geräten wird seitens der Exekutive die Einhaltung der

zumutbaren Lärmbelästigung kontrolliert ?

4) Gibt es diesbezüglich anhängige Verwaltungsverfahren ?

Wenn ja, wieviele ?

Wie hoch sind die durchschnittlich verhängten Strafen ?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3 :

Meinem Ressort ist im gegebenen Zusammenhang ein Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 93/18/0238 vom 30.9.1993) bekannt, dem

eine durch Organe eines Arbeitsinspektorates angezeigte Übertretung des

Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 zugrundelag.

Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes ressortieren zum

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Eine Mitwirkung

der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ist nur im Zusammenhang mit

dem Nachweis der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von

Sprengarbeiten vorgesehen.

Eine Verpflichtung zum tätigwerden kann sich für die Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes aber -. je nach Lage des Einzelfalles - aus

folgenden Bestimmungen ergeben:

• Aus § 336 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, soferne die Gewerbebehörde

die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffende Auflagen

(für musikalische Darbietungen) vorschreibt oder Aufträge erteilt und

eine Mitwirkung der Sicherheitsexekutive in Anspruch nimmt.

• Aus den Veranstaltungsgesetzen der Länder, wobei es darauf

ankommt, ob die jeweilige Veranstaltungsbehörde entsprechende

Auflagen erteilt und ob eine Mitwirkung der Sicherheitsexekutive in

diesem Zusammenhang normiert ist oder nicht.

• Aus der Vollziehung strafrechtlicher Normen wie z. B. den §§ 88

oder 181a StGB.

Dies bedeutet, daß eine generelle Berechtigung/Verpflichtung der

Sicherheitsexekutive, im Bereich des "Lärmschutzes" kontrollierend tätig

zu werden, nicht besteht. Eine Verpflichtung ergibt sich allerdings in

Einzelfällen dann, wenn die jeweils in Betracht kommenden Normen dies

vorsehen, die jeweilige Materienbehörde die notwendigen Informationen

(z.B. den gewerberechtlichen Bescheid) zur Verfügung stellt, oder wenn

eine Beeinträchtigung durch Lärm strafrechtlich relevante Dimensionen

annimmt.

Angesichts dieser Situation erscheint die bisherige Vorgangsweise, die in

der Regel darin besteht, daß die Sicherheitsbehörden und - dienststellen

in Anlaßfällen auf bei anderen Behörden (z.B. Gewerbebehörden)

vorhandene Geräte oder Sachverständige zurückgreifen, den

Anforderungen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit in der

Verwaltungsführung bestmöglich gerecht zu werden.

Zu dem im erwähnten Zeitungsbericht beschriebenen Vorfall in

Oberösterreich wird ergänzend bemerkt:

Es handelte sich um eine nach dem oberösterreichischen

Veranstaltungsgesetz genehmigte Veranstaltung.

Im Bewilligungsbescheid wurden keine die Lautstärke der Darbietungen

beschränkenden Auflagen erteilt.

Da nach der Veranstaltung bekannt wurde, daß mehrere Personen durch

die Lautstärke der Musikdarbietung verletzt wurden, führte der zuständige

Gendarmerieposten Erhebungen durch und erstattete gegen die

Veranstalter Anzeige wegen des Verdachtes der fahrlässigen

Körperverletzung.

Zu Frage 4):

Über den Stand des im obigen Absatz erwähnten Verfahrens sowie über

allfällige Verfahren der für die Vollziehung der eingangs genannten

Materien zuständigen Behörden liegen mir keine Informationen vor.