4070/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé, Lafer und Kollegen
haben am 14.5.1998 unter der Nr. 4414/J eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend ,,gesundheitsgefährdende Lautstärke
in Diskotheken” gestellt, die folgenden Wortlaut hat:
1) Sind Sie über die Entscheidung des Verfassungsgerichts -
hofes informiert ?
Wenn ja, welche Veranlassungen trafen Sie anläßlich
dieses erwähnten Vorfalles ?
2) Ist es richtig, daß die Exekutive die Einhaltung der 85
Dezibel - Grenze nicht kontrolliert ?
3) Wenn ja, warum nicht?
Wenn nein, mit welchen zur Verfügung stehenden
Geräten wird seitens der Exekutive die Einhaltung der
zumutbaren Lärmbelästigung kontrolliert ?
4) Gibt es diesbezüglich anhängige Verwaltungsverfahren ?
Wenn ja, wieviele ?
Wie hoch sind die durchschnittlich verhängten Strafen ?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 :
Meinem Ressort ist im gegebenen Zusammenhang ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 93/18/0238 vom 30.9.1993) bekannt, dem
eine durch Organe eines Arbeitsinspektorates angezeigte Übertretung des
Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 zugrundelag.
Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes ressortieren zum
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Eine Mitwirkung
der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ist nur im Zusammenhang mit
dem Nachweis der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von
Sprengarbeiten vorgesehen.
Eine Verpflichtung zum tätigwerden kann sich für die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes aber -. je nach Lage des Einzelfalles - aus
folgenden Bestimmungen ergeben:
• Aus § 336 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, soferne die Gewerbebehörde
die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffende Auflagen
(für musikalische Darbietungen) vorschreibt oder Aufträge erteilt und
eine Mitwirkung der Sicherheitsexekutive in Anspruch nimmt.
• Aus den Veranstaltungsgesetzen der Länder, wobei es darauf
ankommt, ob die jeweilige Veranstaltungsbehörde entsprechende
Auflagen erteilt und ob eine Mitwirkung der Sicherheitsexekutive in
diesem Zusammenhang normiert ist oder nicht.
• Aus der Vollziehung strafrechtlicher Normen wie z. B. den §§ 88
oder 181a StGB.
Dies bedeutet, daß eine generelle Berechtigung/Verpflichtung der
Sicherheitsexekutive, im Bereich des "Lärmschutzes" kontrollierend tätig
zu werden, nicht besteht. Eine Verpflichtung ergibt sich allerdings in
Einzelfällen dann, wenn die jeweils in Betracht kommenden Normen dies
vorsehen, die jeweilige Materienbehörde die notwendigen Informationen
(z.B. den gewerberechtlichen Bescheid) zur Verfügung stellt, oder wenn
eine Beeinträchtigung durch Lärm strafrechtlich relevante Dimensionen
annimmt.
Angesichts dieser Situation erscheint die bisherige Vorgangsweise, die in
der Regel darin besteht, daß die Sicherheitsbehörden und - dienststellen
in Anlaßfällen auf bei anderen Behörden (z.B. Gewerbebehörden)
vorhandene Geräte oder Sachverständige zurückgreifen, den
Anforderungen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit in der
Verwaltungsführung bestmöglich gerecht zu
werden.
Zu dem im erwähnten Zeitungsbericht beschriebenen Vorfall in
Oberösterreich wird ergänzend bemerkt:
Es handelte sich um eine nach dem oberösterreichischen
Veranstaltungsgesetz genehmigte Veranstaltung.
Im Bewilligungsbescheid wurden keine die Lautstärke der Darbietungen
beschränkenden Auflagen erteilt.
Da nach der Veranstaltung bekannt wurde, daß mehrere Personen durch
die Lautstärke der Musikdarbietung verletzt wurden, führte der zuständige
Gendarmerieposten Erhebungen durch und erstattete gegen die
Veranstalter Anzeige wegen des Verdachtes der fahrlässigen
Körperverletzung.
Zu Frage 4):
Über den Stand des im obigen Absatz erwähnten Verfahrens sowie über
allfällige Verfahren der für die Vollziehung der eingangs genannten
Materien zuständigen Behörden liegen mir keine Informationen vor.