4073/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4426/J - NR/1998 betreffend die Auswirkungen

der Werkvertragsregelung auf die österreichischen Fachhochschulen und Universitäten, die

die Abgeordneten Dr. GREDLER und PartnerInnen am 14. Mai 1998 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Wie hoch ist der durch die neue Werkvertragsregelung entstehende jährliche

finanzielle Mehrbedarf

a) für den Bereich der Fachhochschulen

b) für den Bereich der Universitäten?

2. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß der Bund den betroffenen Bildungsein -

richtungen die Mehraufwendungen aufgrund der neuen Werkvertragsregelung

ersetzt?

3. Wie ist der derzeitige Stand der diesbezüglichen Verhandlungen?

4. Werden Sie dafür eintreten, daß die Budgets der Fachhochschulen und Universi -

täten in den kommenden Jahren so weit erhöht werden, daß der finanzielle

Mehrbedarf aufgrund der neuen Werkvertragsregelung abgedeckt werden

kann?

Die Finanzierung der Fachhochschulen durch das Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr erfolgt im Rahmen von Förderungsverträgen. In welchem Ausmaß diese Gelder für

Werkverträge verwendet werden, obliegt der Gestion der jeweiligen Fachhochschulbetrei -

ber.

Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist bekannt, daß die Erhalter von

Fachhochschul - Studiengängen bzw. die Österreichische Fachhochschul - Konferenz (FHK)

als deren Interessenvertretung eine Erhöhung der in der "Entwicklungs - und Finanzierungs -

planung für den Fachhochsehulbereich” vorgesehenen Förderungsbeträge fordern. Bereits

vor der Einführung der sogenannten Werkvertragsregelung wurde die Projektstudie “Kosten -

analyse Fachhochschul - Studiengänge” in Auftrag gegeben, deren Ergebnis im Herbst 1998

präsentiert werden wird. Diese Studie sowie eine weitere Untersuchung über "Rechtsformen

für postsekundäre Bildungseinrichtungen” sollen als Grundlage zur Beurteilung der Forderun -

gen der Fachhochschul - Konferenz herangezogen werden.

An Universitäten wurden Werkverträge im regulären Lehrbetrieb nicht verwendet, wohl aber

wurden die Vortragenden in Universitätslehrgängen wiederholt mittels Werkvertrages enga -

giert. Auch schon nach der früheren Rechtslage waren jedoch Lehrpersonen an Universitäten

nach der Judikatur und nach der ständigen Auffassung der Sozialversicherungsträger wie

Dienstnehmer voll sozialversicherungspflichtig. Arbeitsrechtlich handelt es sich um keine

Werkverträge oder Dienstverträge, sondern um Rechtsverhältnisse eigener Art, die dem

öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Lediglich im Bereich der Forschung und insbesondere

der über Drittmittel finanzierten Forschung waren Werkverträge üblich, haben aber einer

Prüfung durch die Sozialversicherungsträger nicht standgehalten, weil die mit diesen Ver -

trägen verbundenen Tätigkeiten meist inhaltlich als Dienstverhältnis zu qualifizieren waren. An

Universitäten hat also die generelle Neuregelung nicht die Bedeutung, die ihr jn den Medien

und in manchen Aussagen von Universitätsangehörigen beigemessen wird.

Für den Universitätsbereich kam es bei den adäquaten Positionen für die Begleichung von

Werkverträgen zu einem Anstieg im Jahr 1996 im Vergleich zum Jahr 1995 um S 7,8 Mio.

und in weiterer Folge im Jahr 1997 zu einem weiteren Anstieg um S 10,6 Mio. Diese Erhö-

hungen wurden in einem beträchtlichen Ausmaß durch den Anfall der Dienstgeberbeiträge in

Höhe von insgesamt 17,2 % verursacht. Weiters ist die Erhöhung auch durch eine vermehrte

Vergabe von Werkverträgen bedingt. Der jährliche Mehrbedarf für die neue Werkvertrags -

regelung kann nicht exakt angegeben werden, da der Mehrbedarf, der durch diese Neu -

regelung verursacht wird (nämlich Sozialversicherungspflicht, Geringfügigkeitsgrenze), vom

Auftnigsvolumen der einzelnen Universitäten in ihrer überantworteten Budgetautonomie ab -

hängt.

Im übrigen können sich weder die Universitäten noch die Träger von Fachhochschul - Stu -

diengängen über geltende Gesetze hinwegsetzen. Die Änderungen im Bereich des Arbeits -

und Sozialversieherungsrechts wurden im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales vorbereitet. Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kam dabei kein

Mitspracherecht zu.