4074/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gabriela MOSER, Freundinnen und
Freunde haben am 14. Mai 1998 an mich unter der Nr. 4432/J eine
schriftliche Anfrage gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Wieviele und welche Waffen wurden am 17. April in Lambach
festgestellt?
2. Welche weiteren Waffen wurden in der Folge dem Lambacher Waffenring
zugeordnet?
3. Seit wann lagen erste Hinweise auf den Lambacher Waffenring vor?
4. Wie lauten diese Hinweise?
5. Gab es zuvor Ermittlungen gegen einzelne Mitglieder des Waffenringes
in anderen bzw. ähnlichen Angelegenheiten? Wenn ja, wann und welche?
6. Gab es Ermittlungen gegen einzelne Mitglieder des Waffenringes aus
politischen Gründen? Wenn ja, wann und welche?
7. Welche Erkenntnisse über politische Hintergründe und Verbindungen
liegen vor?
8. Liegen dem Innenministerium Hinweise auf Neo - Nazi - Kontakte von
einzelnen Mitgliedern des Waffenringes vor? Wenn ja, welche in
welchen Details?
9. Liegen dem Innenministerium Hinweise auf die Abhaltung von
Waffenübungen für Rechtsextremismus durch einzelne Mitglieder des
Waffenringes vor? Wenn ja, welche und in welchen Details?
10. Welche Informationen besitzt das Innenministerium über das Netzwerk
des offensichtlich dem Waffenring zugrunde liegenden Waffenhandels?
11. Welche und wieviele Waffen gelangten in den Bereich der Ostmafia
bzw. der Rotlichtszene?
12. Welche Erkenntnisse liegen dem Innenministerium über den Tod jenes
in die Waffenaffäre involvierten Zeugen vor, der völlig überraschend
Anfang Mai an einem Herzinfakt verstarb? Wurde die Leiche auf
medikamentöse Spuren untersucht? Wenn ja, mit welchem konkreten
Ergebnis? Ist eine Ermordung auszuschließen?
13. War der Waffenschützenverein Edt behördlich gemeldet? Seit wann?
Warum gingen entsprechende Vorkommnisse an der Bevölkerung und der
regionalen Exekutive vorbei oder lagen bereits in der Vergangenheit
entsprechende Hinweise vor? Kam es bereits in den Vorjahren zu
Verdachtsmomenten? Wenn ja, zu welchen mit welchem konkreten
Ergebnis?
14. Welche Konsequenzen in Richtung verbesserter Kontrolle von
Waffenvereinen plant das Innenministerium?
15. Ist es richtig, daß gegen den mutmaßlichen Drahtzieher P. bereits
seit Jahren Ermittlungen wegen der illegalen Ansammlung ermittelt
wurde? Wenn ja, in welchem konkreten Zusammenhang und mit welchem
konkreten Ergebnis? Warum konnte P. trotzdem zum mutmaßlichen
Drahtzieher werden?
16. Ist es richtig, daß P. zunächst in Wels die Ausstellung der
behördlichen Waffenbesitzbewilligungen verweigert wurde? Wenn ja,
warum, mit welcher Argumentation und für welche
Waffen?
17. Ist es richtig, daß diese Bewilligungen jedoch nach seiner
Übersiedlung nach Edt von der BH Wels - Land erteilt wurden? Wie ist
es möglich, daß es offensichtlich zwischen diesen beiden unmittelbar
benachbarten Behörden zu keinem Informationsaustausch gekommen ist?
18. Welche Konsequenzen werden daraus gezogen?
19. Is es richtig, daß P. auch politischer Funktionär war? Wenn ja, seit
wann und in welcher Fraktion und Funktion?
20. Welche Informationen liegen dem Innenministerium über den
Wissensstand der restlichen, nicht in den Waffenring involvierten
Mitglieder des Schützenvereines vor?
21. Gegen wieviele Personen wurden bzw. werden rechtliche Schritte
eingeleitet?
22. Ist es richtig, daß in Lambach auch Waffen aus den CIA - Waffenlagern
stammten? Wenn ja, welche Information über den Weg dieser Waffen
liegen vor?
Diese Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu Fragen 1 und 2:
Im Verlaufe der gesamten Amtshandlung konnten bei den Tatverdächtigen
zusammengefaßt folgende Waffen sichergestellt werden:
33 Maschinenpistolen, davon
10 Skorpion
4 uZI
1 Steyr - 81
6 Kalaschnikov
1 StG 77
2 SHE 1952 (tschechische MP)
2 M(;V 176 (Gorenje)
7 weitere MP unterschiedlicher Marken
1 kg militärischer Sprengstoff (Nitropenta)
einschließlich 20 Initialzünder
3 Übungshandgranaten
1 Handgranate, scharf, mit Sprengstoff ohne Zünder
50 nicht registrierte Faustfeuerwaffen und
66 Langwaffen
wobei derzeit der gerichtlich bestellte Sachverständige die
Klassifizierung zwischen Kriegsmaterial und legalen Langwaffen vornimmt.
1000 kg Munition unterschiedlichen Kalibers
einschließlich 20 Schalldämpfer.
Davon wurden am 17. April 1998
1 kg Sprengstoff (vermutlich Nitropenta)
1 Brandschnur, blau
1 elektr. Zünder
6 Sprengkapsel f. Brandzündschnüre
5 Anzünder f. Brandschnüre
1.220 Patronen verschiedenen Kalibers
1 MP Kalaschnikov
1 MP SHE (VZ 26)
in Lambach vorgefunden.
Zu Fragen 3 und 4:
Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden im Dezember 1997 aufgrund
eines Hinweises der “Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der
organisierten Kriminalität - ED0K” unverzüglich eingeleitet und es
richtete sich der Anfangsverdacht gegen den Waffenwart des
Edter - Schützenvereines dahingehend, daß dieser mit illegalen
Faustfeuerwaffen handeln solle.
Zu Fragen 5 und 15:
Gegen einen der Haupttäter erhob bereits im Oktober
1995 die
Staatsanwaltschaft Wels aufgrund von Ermittlungen der
Bundespolizeidirektion Wels beim Landesgericht Wels Anklage wegen des
Ansammelns von Kampfmitteln. Das Urteil führte diesbezüglich zu einem
Freispruch, der Angeklagte wurde einzig wegen des Besitzes einer
verbotenen Waffe, nämlich eines Tränengassprays, nach dem Waffengesetz
verurteilt.
Zu Frage 6:
Es gab keinerlei Ermittlungen aus politisch relevanten Gründen.
Zu Frage 7:
Erkenntnisse über politische Hintergründe und Verbindungen liegen nicht
vor.
Zu Fragen 8 und 9:
Nein.
Zu Frage 10:
Nach den derzeitigen Erkenntnissen hatte eine Gruppe von mehreren
Personen aus ihrer Leidenschaft, Waffen zu sammeln, ihren erlaubten
Besitzstand an Faustfeuerwaffen überschritten und zuletzt auch
Maschinenpistolen unterschiedlicher Modelle erworben. Der genannte
offensichtliche Waffenring beschränkte sich vorerst vorwiegend auf das
Sammeln von Waffen aller Art und es wurden zuletzt, insbesondere durch
einen der Haupttatverdächtigten, Einzelstücke zur Finanzierung anderer
Waffen auch gewinnbringend verkauft.
Zu Frage 11:
Die Waffenkäufer waren mangels Kooperation der Täter nicht ausforschbare
Geschäftsleute. Hinweise auf den Bereich der Ostmafia bzw. der
Rotlichtszene liegen nicht vor.
Zu Frage 12:
Der Leichnam des in der Anfrage angeführten Zeugen,
wurde
gerichtsmedizinisch obduziert und eindeutig als Todesursache
Herzversagen festgestellt. Es liegt kein Fremdverschulden am Tod vor.
Zu Frage 13:
Der Schützenverein Edt war vereinsrechtlich seit 27.7.1992 gemeldet und
es bestanden vorerst keine Verdachtsmomente, daß in diesem
Schützenverein mit verbotenen Waffen gehandelt wurde.
Zu Frage 14:
Der Erwerb, Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Waffen ist
nach dem Waffengesetz 1996 nur durch eine natürliche Person möglich.
Ebenso trifft die Meldepflicht hinsichtlich der meldepflichtigen Waffen
ausschließlich natürliche Personen. Erwirbt daher eine juristische
Person, etwa ein Verein, Eigentum an Waffen, so treffen die
Verpflichtungen denjenigen, der diese Waffen letztendlich innehat, bzw.
dem sie zur Verwendung überlassen werden.
Im Zuge der regelmäßigen Verläßlichkeitsprüfung von Inhabern
waffenrechtlicher Urkunden ist die verpflichtende Überprüfung der
sicheren Verwahrung der genehmigungspflichtigen Waffen durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes geplant.
Zu Frage 16:
Es ist richtig, daß die BPD Wels als örtlich zuständige Waffenbehörde
Anträge auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bearbeitete, und zwar im
Juni 1982 und im Juli 1989, die Anträge aber jeweils zurückgezogen
wurden, sodaß es zu keiner bescheidmäßigen Erledigung der
Verwaltungsverfahren kam.
Zu Frage 17 und 18:
Die BH Wels - Land leitete als nunmehr durch Verlegung des Hauptwohnsitzes
örtlich zuständige Waffenbehörde und in Kenntnis der Aktenvorgänge bei
der BPD Wels ein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes ein, es
mußte aber ein dementsprechender Mandatsbescheid der BH Wels - Land im
Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur von ihr selbst behoben und dem
Ansucher eine Waffenbesitzkarte für 2 Waffen
ausgestellt werden, da eine
geringfügige Verurteilung nach dem Waffengesetz (siehe Frage 5) nicht
ausreicht, die Verlässlichkeit in Frage zu stellen.
Nach Abschluß der Ermittlungen wurde gegen alle angezeigten
Tatverdächtigen bei den örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften
ein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes, bzw. zur Entziehung
bestehender waffenrechtlicher Urkunden eingeleitet.
Zu Frage 19:
Hinsichtlich einer politischen Funktion ist nichts bekannt.
Zu Frage 20:
Die nicht zur Anzeige gebrachten Vereinsmitglieder hatten offensichtlich
von den Tätigkeiten des Waffenwartes und der angezeigten Tatverdächtigen
keine Kenntnis.
Zu Frage 21:
Insgesamt brachte die Sicherheitsexekutive 14 Personen bei der
Staatsanwaltschaft Wels zur Anzeige. Nach dem derzeitigen Erhebungsstand
können weitere Tatverdächtige nicht festgestellt werden.
Zu Frage 22:
Eine Zuordnung vorgefundener Waffen zu amerikanischen Waffenlagern ist
nicht möglich.