4074/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gabriela MOSER, Freundinnen und

Freunde haben am 14. Mai 1998 an mich unter der Nr. 4432/J eine

schriftliche Anfrage gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Wieviele und welche Waffen wurden am 17. April in Lambach

festgestellt?

2. Welche weiteren Waffen wurden in der Folge dem Lambacher Waffenring

zugeordnet?

3. Seit wann lagen erste Hinweise auf den Lambacher Waffenring vor?

4. Wie lauten diese Hinweise?

5. Gab es zuvor Ermittlungen gegen einzelne Mitglieder des Waffenringes

in anderen bzw. ähnlichen Angelegenheiten? Wenn ja, wann und welche?

6. Gab es Ermittlungen gegen einzelne Mitglieder des Waffenringes aus

politischen Gründen? Wenn ja, wann und welche?

7. Welche Erkenntnisse über politische Hintergründe und Verbindungen

liegen vor?

8. Liegen dem Innenministerium Hinweise auf Neo - Nazi - Kontakte von

einzelnen Mitgliedern des Waffenringes vor? Wenn ja, welche in

welchen Details?

9. Liegen dem Innenministerium Hinweise auf die Abhaltung von

Waffenübungen für Rechtsextremismus durch einzelne Mitglieder des

Waffenringes vor? Wenn ja, welche und in welchen Details?

10. Welche Informationen besitzt das Innenministerium über das Netzwerk

des offensichtlich dem Waffenring zugrunde liegenden Waffenhandels?

11. Welche und wieviele Waffen gelangten in den Bereich der Ostmafia

bzw. der Rotlichtszene?

12. Welche Erkenntnisse liegen dem Innenministerium über den Tod jenes

in die Waffenaffäre involvierten Zeugen vor, der völlig überraschend

Anfang Mai an einem Herzinfakt verstarb? Wurde die Leiche auf

medikamentöse Spuren untersucht? Wenn ja, mit welchem konkreten

Ergebnis? Ist eine Ermordung auszuschließen?

13. War der Waffenschützenverein Edt behördlich gemeldet? Seit wann?

Warum gingen entsprechende Vorkommnisse an der Bevölkerung und der

regionalen Exekutive vorbei oder lagen bereits in der Vergangenheit

entsprechende Hinweise vor? Kam es bereits in den Vorjahren zu

Verdachtsmomenten? Wenn ja, zu welchen mit welchem konkreten

Ergebnis?

14. Welche Konsequenzen in Richtung verbesserter Kontrolle von

Waffenvereinen plant das Innenministerium?

15. Ist es richtig, daß gegen den mutmaßlichen Drahtzieher P. bereits

seit Jahren Ermittlungen wegen der illegalen Ansammlung ermittelt

wurde? Wenn ja, in welchem konkreten Zusammenhang und mit welchem

konkreten Ergebnis? Warum konnte P. trotzdem zum mutmaßlichen

Drahtzieher werden?

16. Ist es richtig, daß P. zunächst in Wels die Ausstellung der

behördlichen Waffenbesitzbewilligungen verweigert wurde? Wenn ja,

warum, mit welcher Argumentation und für welche Waffen?

17. Ist es richtig, daß diese Bewilligungen jedoch nach seiner

Übersiedlung nach Edt von der BH Wels - Land erteilt wurden? Wie ist

es möglich, daß es offensichtlich zwischen diesen beiden unmittelbar

benachbarten Behörden zu keinem Informationsaustausch gekommen ist?

18. Welche Konsequenzen werden daraus gezogen?

19. Is es richtig, daß P. auch politischer Funktionär war? Wenn ja, seit

wann und in welcher Fraktion und Funktion?

20. Welche Informationen liegen dem Innenministerium über den

Wissensstand der restlichen, nicht in den Waffenring involvierten

Mitglieder des Schützenvereines vor?

21. Gegen wieviele Personen wurden bzw. werden rechtliche Schritte

eingeleitet?

22. Ist es richtig, daß in Lambach auch Waffen aus den CIA - Waffenlagern

stammten? Wenn ja, welche Information über den Weg dieser Waffen

liegen vor?

Diese Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Fragen 1 und 2:

Im Verlaufe der gesamten Amtshandlung konnten bei den Tatverdächtigen

zusammengefaßt folgende Waffen sichergestellt werden:

33 Maschinenpistolen, davon

10 Skorpion

4 uZI

1 Steyr - 81

6 Kalaschnikov

1 StG 77

2 SHE 1952 (tschechische MP)

2 M(;V 176 (Gorenje)

7 weitere MP unterschiedlicher Marken

1 kg militärischer Sprengstoff (Nitropenta)

einschließlich 20 Initialzünder

3 Übungshandgranaten

1 Handgranate, scharf, mit Sprengstoff ohne Zünder

50 nicht registrierte Faustfeuerwaffen und

66 Langwaffen

wobei derzeit der gerichtlich bestellte Sachverständige die

Klassifizierung zwischen Kriegsmaterial und legalen Langwaffen vornimmt.

1000 kg Munition unterschiedlichen Kalibers

einschließlich 20 Schalldämpfer.

Davon wurden am 17. April 1998

1 kg Sprengstoff (vermutlich Nitropenta)

1 Brandschnur, blau

1 elektr. Zünder

6 Sprengkapsel f. Brandzündschnüre

5 Anzünder f. Brandschnüre

1.220 Patronen verschiedenen Kalibers

1 MP Kalaschnikov

1 MP SHE (VZ 26)

in Lambach vorgefunden.

Zu Fragen 3 und 4:

Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden im Dezember 1997 aufgrund

eines Hinweises der “Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der

organisierten Kriminalität - ED0K” unverzüglich eingeleitet und es

richtete sich der Anfangsverdacht gegen den Waffenwart des

Edter - Schützenvereines dahingehend, daß dieser mit illegalen

Faustfeuerwaffen handeln solle.

Zu Fragen 5 und 15:

Gegen einen der Haupttäter erhob bereits im Oktober 1995 die

Staatsanwaltschaft Wels aufgrund von Ermittlungen der

Bundespolizeidirektion Wels beim Landesgericht Wels Anklage wegen des

Ansammelns von Kampfmitteln. Das Urteil führte diesbezüglich zu einem

Freispruch, der Angeklagte wurde einzig wegen des Besitzes einer

verbotenen Waffe, nämlich eines Tränengassprays, nach dem Waffengesetz

verurteilt.

Zu Frage 6:

Es gab keinerlei Ermittlungen aus politisch relevanten Gründen.

Zu Frage 7:

Erkenntnisse über politische Hintergründe und Verbindungen liegen nicht

vor.

Zu Fragen 8 und 9:

Nein.

Zu Frage 10:

Nach den derzeitigen Erkenntnissen hatte eine Gruppe von mehreren

Personen aus ihrer Leidenschaft, Waffen zu sammeln, ihren erlaubten

Besitzstand an Faustfeuerwaffen überschritten und zuletzt auch

Maschinenpistolen unterschiedlicher Modelle erworben. Der genannte

offensichtliche Waffenring beschränkte sich vorerst vorwiegend auf das

Sammeln von Waffen aller Art und es wurden zuletzt, insbesondere durch

einen der Haupttatverdächtigten, Einzelstücke zur Finanzierung anderer

Waffen auch gewinnbringend verkauft.

Zu Frage 11:

Die Waffenkäufer waren mangels Kooperation der Täter nicht ausforschbare

Geschäftsleute. Hinweise auf den Bereich der Ostmafia bzw. der

Rotlichtszene liegen nicht vor.

Zu Frage 12:

Der Leichnam des in der Anfrage angeführten Zeugen, wurde

gerichtsmedizinisch obduziert und eindeutig als Todesursache

Herzversagen festgestellt. Es liegt kein Fremdverschulden am Tod vor.

Zu Frage 13:

Der Schützenverein Edt war vereinsrechtlich seit 27.7.1992 gemeldet und

es bestanden vorerst keine Verdachtsmomente, daß in diesem

Schützenverein mit verbotenen Waffen gehandelt wurde.

Zu Frage 14:

Der Erwerb, Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Waffen ist

nach dem Waffengesetz 1996 nur durch eine natürliche Person möglich.

Ebenso trifft die Meldepflicht hinsichtlich der meldepflichtigen Waffen

ausschließlich natürliche Personen. Erwirbt daher eine juristische

Person, etwa ein Verein, Eigentum an Waffen, so treffen die

Verpflichtungen denjenigen, der diese Waffen letztendlich innehat, bzw.

dem sie zur Verwendung überlassen werden.

Im Zuge der regelmäßigen Verläßlichkeitsprüfung von Inhabern

waffenrechtlicher Urkunden ist die verpflichtende Überprüfung der

sicheren Verwahrung der genehmigungspflichtigen Waffen durch Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes geplant.

Zu Frage 16:

Es ist richtig, daß die BPD Wels als örtlich zuständige Waffenbehörde

Anträge auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bearbeitete, und zwar im

Juni 1982 und im Juli 1989, die Anträge aber jeweils zurückgezogen

wurden, sodaß es zu keiner bescheidmäßigen Erledigung der

Verwaltungsverfahren kam.

Zu Frage 17 und 18:

Die BH Wels - Land leitete als nunmehr durch Verlegung des Hauptwohnsitzes

örtlich zuständige Waffenbehörde und in Kenntnis der Aktenvorgänge bei

der BPD Wels ein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes ein, es

mußte aber ein dementsprechender Mandatsbescheid der BH Wels - Land im

Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur von ihr selbst behoben und dem

Ansucher eine Waffenbesitzkarte für 2 Waffen ausgestellt werden, da eine

geringfügige Verurteilung nach dem Waffengesetz (siehe Frage 5) nicht

ausreicht, die Verlässlichkeit in Frage zu stellen.

Nach Abschluß der Ermittlungen wurde gegen alle angezeigten

Tatverdächtigen bei den örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften

ein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes, bzw. zur Entziehung

bestehender waffenrechtlicher Urkunden eingeleitet.

Zu Frage 19:

Hinsichtlich einer politischen Funktion ist nichts bekannt.

Zu Frage 20:

Die nicht zur Anzeige gebrachten Vereinsmitglieder hatten offensichtlich

von den Tätigkeiten des Waffenwartes und der angezeigten Tatverdächtigen

keine Kenntnis.

Zu Frage 21:

Insgesamt brachte die Sicherheitsexekutive 14 Personen bei der

Staatsanwaltschaft Wels zur Anzeige. Nach dem derzeitigen Erhebungsstand

können weitere Tatverdächtige nicht festgestellt werden.

Zu Frage 22:

Eine Zuordnung vorgefundener Waffen zu amerikanischen Waffenlagern ist

nicht möglich.