4076/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 12. Mai

1998 unter der Nr. 4373/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -

fend “Schubhaft - Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 66 FrG" gerichtet, die folgen -

den Wortlaut hat:

“1. Warum wird Frau S.M. nicht aus der Schubhaft entlassen und gelindere Mittel an -

gewendet?

2. Gibt es konkrete Richtlinien für die zuständigen Beamten betreffend die Anwendung

gelinderer Mittel?

Wenn ja, wie lauten diese?

3. Warum werden Asylwerber/innen mit einem vorübergehenden rechtmäßigen Aufent -

halt in Schubhaft genommen? Mit welcher Begründung?

4. Die Anwendung gelinderer Mittel die würde der Republik Österreich entstehenden

Kosten enorm verringern. Was werden Sie daher unternehmen, daß die Bestimmung

des § 66 FrG 1997 konsequent angewendet werden?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Bundespolizeidirektion Wien wurde Frau S.M.

auf Grund eines rechtskräftigen Ausweisungsbescheides aus dem Jahre 1997 am

6.2.1998 in Schubhaft genommen. Da sich die Genannte bereits monatelang beharrlich

weigerte, entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen

hatte die Behörde keinen Grund zur Annahme, daß durch die Anwendung des gelinde -

ren Mittels der Zweck der Schubhaft, nämlich die Durchsetzung der Ausreiseverpflich -

tung, erreicht werden konnte.

Zu Frage 2:

Meiner Ansicht nach ist die Vorgabe konkreter Richtlinien nicht notwendig, weil die Be -

hörde in jedem Einzelfall die Beurteilung vorzunehmen hat, ob der ursprüngliche Zweck

der Anhaltung in Schubhaft auch auf andere Weise erreicht werden kann.

Darüberhinaus ist diese Regelung durch die gesetzlichen Bestimmungen im Zusam -

menhalt mit den Erläuterungen zum Fremdengesetz ausreichend klar. Dabei ist auch

klargestellt, daß bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und

die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstellen

soll.

Zu Frage 3:

Gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz finden auf Asylwerber die Bestimmungen des Frem -

dengesetzes grundsätzlich Anwendung. Auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsbe -

rechtigung werden jedoch unter anderem die §§ 61 bis 63, welche den Entzug der per -

sönlichen Freiheit von Fremden und somit auch die Schubhaft regeln, nicht angewen -

det, sofern sie den Asylantrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bunde -

sasylamt eingebracht bzw. diesen anläßlich der Grenzkontrolle oder anläßlich eines

von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Si -

cherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.

Im Ergebnis bedeutet das, daß auch Asylwerber, die den Asylantrag erst nach dem er -

sten fremdenpolizeilichen Zugriff gestellt haben, in Schubhaft genommen werden dür -

fen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Zu Frage 4:

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 1, 4 und 7 der parlamentarischen Anfra -

ge Nr. 4336/J.