4080/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Aumayr

und Kollegen vom 14. Mai 1998, Nr. 4412/J,

betreffend Verordnungsentwurf des Bundes -

ministeriums für Land - und Forstwirtschaft

über die Begrenzung von Abwasseremissionen

aus Aquakulturen

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen

vom 14. Mai 1998, Nr. 4412/J, betreffend Verordnungsentwurf des

Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft über die Begren -

zung von Abwasseremissionen aus Aquakulturen, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft hat gemäß § 33b

Abs. 3 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 Emissionsgrenzwerte durch

Verordnung festzulegen, die unter Zugrundelegung des Standes der

Technik eine Vermeidung oder Verminderung der Abgabe schädlicher

oder gefährlicher Stoffe in die Gewässer sicherstellen. Ein Katalog

der zu erstellenden Verordnungen ist im § 4 Abs. 2 Allgemeine

Abwasseremissionsverordnung (AAEV, BGBl Nr. 186/1996) enthalten.

Die Aufnahme der Sparte “Aquakultur" in den oben erwähnten Katalog

erfolgte neben der aus einschlägigen Studien hervorgehenden Not -

wendigkeit der Regelung dieses Bereiches auch auf ausdrücklichen

Wunsch der Branchenvertreter. Der in Ausarbeitung befindliche

Ministerialentwurf beinhaltet Emissionsgrenzwerte für Kreislauf -,

Durchfluß - und Teichanlagen anhand der Parameter Toxizität,

pH - Wert, CSB (chemischer Sauerstoffbedarf), TOC (gesamter organisch

gebundener Kohlenstoff), BSB5 (biochemischer Sauerstoffbedarf über

5 Tage), gesamter gebundener Stickstoff und Gesamtphosphor. Die An -

wendung dieser Parameter im Einzelfall sowie die Häufigkeit der

Überwachung legt die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung einer

Aquakulturanlage fest. Für extensiv wirtschaftende Aquakultur -

betriebe sieht die noch nicht erlassene Emissionsverordnung ver -

einfachte Überwachungsbestimmungen vor, da die Grenzwerte als

eingehalten gelten, wenn der Betrieb nach der “guten fachlichen

Praxis” geführt wird und dies der Wasserrechtsbehörde laufend

dokumentiert wird.

Es darf jedoch darauf verwiesen werden, daß der oben angesprochene

Ministerialentwurf, der auch intensiv mit den Interessensver-

tretungen diskutiert wurde, noch nicht einem Begutachtungsverfahren

zugeführt wurde.

Zu Frage 2:

Gemäß § 33b Abs. 3 und 5 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde dem

Wasserberechtigten die Durchführung von Untersuchungen, Messungen

oder Beobachtungen etc. auftragen. Gemäß § 134 Abs. 2 WRG 1959 hat

der Wasserberechtigte das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer sowie

den Betriebszustand und die Wirksamkeit seiner bewilligten Abwas -

serreinigungsanlage in höchstens fünfjährigen Intervallen nachzu -

weisen, soferne die Behörde nicht kürzere Intervalle vorschreibt.

In beiden Fällen trägt der Wasserberechtigte die aus diesen Über -

wachungen erwachsenden Kosten. Umfang und Parameterauswahl sowie

Häufigkeit von Abwasseruntersuchungen legt die Behörde in Abhän -

gigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles fest. Gesichtspunkte

wie Größenordnung der abgeleiteten Schmutzfrachten, Möglichkeit der

Schädigung eines Gewässers, Sensibilität des Ökosystems etc. sind

für die Festlegung der Überwachungsmodalitäten ausschlaggebend. Die

Angabe der Höhe von Überwachungskosten ist daher nicht möglich.

Die im Ministerialentwurf vorgesehenen Überwachungsbestimmungen für

extensiv wirtschaftende Aguakulturbetriebe ersparen die Durchfüh -

rung von Abwassermessungen und die daraus resultierenden Kosten.

Zu Frage 3:

EU - einheitliche Emissionsgrenzwerte für Abwasser existieren nur im

Regelungsbereich der Richtlinien 76/464 EWG (gefährliche Stoffe),

91/271 EWG (kommunales Abwasser), sowie für Asbest und Titandioxid.

Soweit bekannt, gibt es in Dänemark für Aguakulturanlagen gesetz -

liche Regelungen. Die BRD arbeitet an einer Mindestanforderung auf

der Basis des § 7a Wasserhaushaltsgesetz. Die in diesem Vorschlag

enthaltenen Grenzwerte bewegen sich in der gleichen Größenordnung

wie jene des Entwurfes der österreichischen AEV Aguakulturanlagen.

Auf EU - Ebene sind keinerlei Aktivitäten hinsichtlich der Festlegung

gemeinschaftseinheitlicher Grenzwerte in diesem Bereich absehbar.

Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 2 AAEV ist daher die Erlas -

sung einer diesbezüglichen AEV Aquakultur unbedingt notwendig.

Zu Frage 4:

Mit den derzeitigen Rahmenbedingungen des Sektorplanes ist eine

Absicherung der Einkommen der Fischereiwirtschaft auf regionalem

Niveau möglich. Auf Gemeinschaftsebene unterstützt das Bundes -

ministerium für Land- und Forstwirtschaft deshalb die laufenden

Bemühungen, die Fischereiwirtschaft durch eine Verlängerung der

Strukturinvestitionen für die Zukunft wirtschaftlich abzusichern.