4080/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Aumayr
und Kollegen vom 14. Mai 1998, Nr. 4412/J,
betreffend Verordnungsentwurf des Bundes -
ministeriums für Land - und Forstwirtschaft
über die Begrenzung von Abwasseremissionen
aus Aquakulturen
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen
vom 14. Mai 1998, Nr. 4412/J, betreffend Verordnungsentwurf des
Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft über die Begren -
zung von Abwasseremissionen aus Aquakulturen, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft hat gemäß § 33b
Abs. 3 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 Emissionsgrenzwerte durch
Verordnung festzulegen, die unter Zugrundelegung des
Standes der
Technik eine Vermeidung oder Verminderung der Abgabe schädlicher
oder gefährlicher Stoffe in die Gewässer sicherstellen. Ein Katalog
der zu erstellenden Verordnungen ist im § 4 Abs. 2 Allgemeine
Abwasseremissionsverordnung (AAEV, BGBl Nr. 186/1996) enthalten.
Die Aufnahme der Sparte “Aquakultur" in den oben erwähnten Katalog
erfolgte neben der aus einschlägigen Studien hervorgehenden Not -
wendigkeit der Regelung dieses Bereiches auch auf ausdrücklichen
Wunsch der Branchenvertreter. Der in Ausarbeitung befindliche
Ministerialentwurf beinhaltet Emissionsgrenzwerte für Kreislauf -,
Durchfluß - und Teichanlagen anhand der Parameter Toxizität,
pH - Wert, CSB (chemischer Sauerstoffbedarf), TOC (gesamter organisch
gebundener Kohlenstoff), BSB5 (biochemischer Sauerstoffbedarf über
5 Tage), gesamter gebundener Stickstoff und Gesamtphosphor. Die An -
wendung dieser Parameter im Einzelfall sowie die Häufigkeit der
Überwachung legt die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung einer
Aquakulturanlage fest. Für extensiv wirtschaftende Aquakultur -
betriebe sieht die noch nicht erlassene Emissionsverordnung ver -
einfachte Überwachungsbestimmungen vor, da die Grenzwerte als
eingehalten gelten, wenn der Betrieb nach der “guten fachlichen
Praxis” geführt wird und dies der Wasserrechtsbehörde laufend
dokumentiert wird.
Es darf jedoch darauf verwiesen werden, daß der oben angesprochene
Ministerialentwurf, der auch intensiv mit den Interessensver-
tretungen diskutiert wurde, noch nicht einem Begutachtungsverfahren
zugeführt wurde.
Zu Frage 2:
Gemäß § 33b Abs. 3 und 5 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde dem
Wasserberechtigten die Durchführung von Untersuchungen, Messungen
oder Beobachtungen etc. auftragen. Gemäß § 134 Abs. 2 WRG 1959 hat
der Wasserberechtigte das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer sowie
den Betriebszustand und die Wirksamkeit seiner bewilligten Abwas -
serreinigungsanlage in höchstens
fünfjährigen Intervallen nachzu -
weisen, soferne die Behörde nicht kürzere Intervalle vorschreibt.
In beiden Fällen trägt der Wasserberechtigte die aus diesen Über -
wachungen erwachsenden Kosten. Umfang und Parameterauswahl sowie
Häufigkeit von Abwasseruntersuchungen legt die Behörde in Abhän -
gigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles fest. Gesichtspunkte
wie Größenordnung der abgeleiteten Schmutzfrachten, Möglichkeit der
Schädigung eines Gewässers, Sensibilität des Ökosystems etc. sind
für die Festlegung der Überwachungsmodalitäten ausschlaggebend. Die
Angabe der Höhe von Überwachungskosten ist daher nicht möglich.
Die im Ministerialentwurf vorgesehenen Überwachungsbestimmungen für
extensiv wirtschaftende Aguakulturbetriebe ersparen die Durchfüh -
rung von Abwassermessungen und die daraus resultierenden Kosten.
Zu Frage 3:
EU - einheitliche Emissionsgrenzwerte für Abwasser existieren nur im
Regelungsbereich der Richtlinien 76/464 EWG (gefährliche Stoffe),
91/271 EWG (kommunales Abwasser), sowie für Asbest und Titandioxid.
Soweit bekannt, gibt es in Dänemark für Aguakulturanlagen gesetz -
liche Regelungen. Die BRD arbeitet an einer Mindestanforderung auf
der Basis des § 7a Wasserhaushaltsgesetz. Die in diesem Vorschlag
enthaltenen Grenzwerte bewegen sich in der gleichen Größenordnung
wie jene des Entwurfes der österreichischen AEV Aguakulturanlagen.
Auf EU - Ebene sind keinerlei Aktivitäten hinsichtlich der Festlegung
gemeinschaftseinheitlicher Grenzwerte in diesem Bereich absehbar.
Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 2 AAEV ist daher die Erlas -
sung einer diesbezüglichen AEV Aquakultur unbedingt
notwendig.
Zu Frage 4:
Mit den derzeitigen Rahmenbedingungen des Sektorplanes ist eine
Absicherung der Einkommen der Fischereiwirtschaft auf regionalem
Niveau möglich. Auf Gemeinschaftsebene unterstützt das Bundes -
ministerium für Land- und Forstwirtschaft deshalb die laufenden
Bemühungen, die Fischereiwirtschaft durch eine Verlängerung der
Strukturinvestitionen für die Zukunft wirtschaftlich abzusichern.