4087/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 4440/J der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen

vom 15. Mai 1998, betreffend Bankenaufsicht - Riegerbank, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1. bis 5.:

Über laufende Prüfungen der Bankenaufsicht kann wegen der Verpflichtung zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 B - VG keine Auskunft erteilt werden. Aus diesem

Grund, und um das Verfahren nicht in irgend einer Weise zu beeinträchtigen, ist es mir daher

derzeit nicht möglich, die gestellten Fragen im einzelnen zu beantworten. Ich ersuche hierfür

um Verständnis.

Zu 6.:

Das Aktiengesetz sieht keine zwingende Befassung des Aufsichtsrates in der

gegenständlichen Angelegenheit vor. Die Frage, in welchen Fällen eine Geschäftsordnung

der Bank über das gesetzliche Erfordernis hinaus eine Befassung des Aufsichtsrates vorsieht,

ist Angelegenheit der Privatautonomie der Bank und nicht Gegenstand der Vollziehung durch

das Bundesministerium für Finanzen.

Zu 7.:

Bei der Rieger Bank AG ist kein Staatskommissär bestellt, weil die Bilanzsumme der Rieger

Bank AG 5 Mrd. S nicht übersteigt.

Zu 8.:

Wird einer Behörde der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung

bekannt, die ihren gesetzesmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist diese Behörde gemäß

§ 84 Strafprozeßordnung zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder eine

Sicherheitsbehörde verpflichtet.

Zu 9.:

Die Aufgaben des Bundesministers für Finanzen sind für den Bereich der Bankenaufsicht im

§ 69 Bankwesengesetz festgelegt. Mit der Vollziehung des Devisengesetzes ist die

Oesterreichische Nationalbank betraut. Ein Zusammenhang, wie in der Anfrage beschrieben,

ist somit schon aufgrund dieser Kompetenzrechtslage absolut auszuschließen.

Zu 10.:

Das Amtshaftungsverfahren zwischen der Riegerbank und der Republik Österreich befindet

sich im Stadium des Beweisverfahrens 1. Instanz.

Zu 11.:

Die erste Klage wurde am 15. Juni 1990 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

eingebracht.

Zu 12.:

Die Höhe der Schadenersatzforderungen beträgt zur Zeit S 321,697.704,-- s.A..