4092/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4369/J betreffend
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, welche die Abgeordneten Langthaler,
Freundinnen und Freunde am 12. Mai 1998 an mich richteten, stelle ich grundsätzlich fest, daß
gemäß Art. 52 Abs. 1 B -VG der Nationalrat und der Bundesrat lediglich befugt ist, die
Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände
der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Das Fragerecht
der Nationalratsabgeordneten umfaßt somit nicht zukünftig geplante oder beabsichtigte
Maßnahmen. Ungeachtet dessen nehme ich zu den an mich gerichteten Fragen wie folgt
Stellung:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Vorweg wird festgehalten, daß die statistischen Definitionen für die in der Anfrage
angesprochenen erneuerbaren Energieträger auf international er (EUROSTAT, IEA) und
nationaler (Bundeslastverteiler, ÖSTAT) Ebene noch nicht endgültig harmonisiert wurden. Die
nachfolgend angegebenen Werte sind lediglich
vorläufiger Natur.
Bundeslastverteiler, Betriebsstatik 1997 (vorläufige Werte):
Gesamte Stromerzeugung (inkl. Unternehmenseigenanlagen): 56.818 GWh
100%
Abgabe an Letztverbraucher (ohne Verbrauch für Pumpspeicherung) 45.472 GWh 100%
erneuerbare Energieträger:
Elektrizitätsunternehmen: 19GWh
UEA/Einspeisung ins öffentliche Netz: 129 GWh
Summe erneuerbarer Energieträger 148 GWh 0,32% 0,26%
gem. §31 EIWOG - Entwurf
Bei diesen Daten ist zu beachten, daß sich die Meldepflicht auf Unternehmen bezieht, deren
Anlagen eine Nennleistung von 200 kW oder eine Mindest - Jahresstromerzeugung von 500
MWh überschreiten. In den Statistiken des Bundeslastverteilers werden im Rahmen der
Betriebsstatistik jährlich die aus nichtkonventionellen fossilen Brennstoffen erzeugten
Strommengen ausgewiesen. Stromerzeugung aus Sonnen - und Windenergie wird im Rahmen
der Betriebsstatistik erst für das Jahr 1998 getrennt dargestellt werden und ist als erneuerbare
Energie bislang innerhalb der Rubrik Wasserkraft berücksichtigt.
Antwort zu Punkt 1a der Anfrage:
Der Anteil dieser erneuerbaren Energieträger inkl. Einspeisung ins öffentliche Netz aus
industriellen Eigenanlagen an der gesamten inländischen Stromerzeugung beträgt somit
0,26 %. Definitionsgemäß wurde der Eigenverbrauch der Industrie aus Eigenanlagen dabei
nicht berücksichtigt.
Antwort zu Punkt 1b der Anfrage:
Der Anteil dieser erneuerbaren Energieträger inkl. Einspeisung ins öffentliche Netz aus
industriellen Eigenanlagen ohne Verbrauch für Pumpspeicherung an der Abgabe an
Letztverbraucher beträgt 0,32 %. Definitionsgemäß wurde der Eigenverbrauch der Industrie
aus Eigenanlagen dabei nicht berücksichtigt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
ÖSTAT - Statistik 1996: Stromerzeugung aus biogenen Energieträgern (vorläufige
Werte):
Bei diesen Daten ist zu beachten, daß Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten keine
entsprechenden Meldungen abgeben (sie werden im Rahmen der Konjunkturerhebung nicht
erhoben):
|
|
GWh |
in% |
|
Summe |
1122 |
100 |
|
Biomasse |
1042 |
92,9 |
|
Biogas |
4 |
0,4 |
|
Deponiegas |
45 |
4,0 |
|
Klärgas |
25 |
2,2 |
|
Wind |
5 |
0,4 |
|
Sonne |
1 |
0,1 |
Die aus Anlagen dieser erneuerbaren Energieträger erzeugte Strommenge betrug 1996 gemäß
ÖSTAT- Statistik 1122 GWh. Eine Unterteilung dieser erneuerbaren Energieträger in
industriellen Eigenverbrauch und Einspeisung ins öffentliche Netz ist zur Zeit nicht möglich.
Der größte Anteil der erneuerbaren
Energieträger entfällt mit rd 93 % auf Biomasse.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Daten gegliedert nach Bundesländern derzeit nicht verfügbar.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
§ 31 Abs. 3 der Regierungsvorlage zum Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetzes,
(EIWOG) der das Mengenziel für erneuerbare Energieträger festschreibt, stellt sich als
grundsatzgesetzliche Bestimmung dar. Grundsatzgesetze sind nicht unmittelbar einer
Vollziehung gegenüber natürlichen oder juristischen Personen zugänglich, sondern bedürfen zu
ihrer Anwendbarkeit gegenüber Normadressaten der Umsetzung durch den
Ausführungsgesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, innerhalb des vom Grundsatzgesetzgeber
vorgegebenen Rahmens unmittelbar vollziehbare Rechtsvorschriften zu erlassen. Auf Grund
dieser durch den Bundesverfassungsgesetzgeber vorgegebenen Konzeption kann es daher auch
nicht Aufgabe des Grundsatzgesetzgebers sein, an das Verhalten von Normadressaten
unmittelbar anknüpfende Sanktionen festzulegen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr der
Ausführungsgesetzgebung die verhalten ist, innerhalb des vom Grundsatzgesetzgeber
vorgegebenen Regelungsspielraums für den Fall der Nichteinhaltung von Geboten oder
Verboten auch Sanktionsmechanismen vorzusehen.
Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips soll über die Festlegung einer Abnahmepflicht hinaus auch
die Bestimmung der Einspeisetarife nunmehr auf gesetzlicher Basis primär durch die
Landeshauptleute erfolgen, denen somit die für eine ergebnisorientierte Umsetzung dieser
Bestimmung erforderlichen Instrumente an die Hand gegeben werden.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Zweck des in Art. 12 B - VG verankerten Kompetenztypus “Grundsatzgesetzgebung Bund,
Ausführungsgesetzgebung Länder” ist es, unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit
bundeseinheitlicher Regelungen und Rahmenbedingungen, den Ländern einen angemessenen
Regelungsspielraum einzuräumen, damit diese den jeweils bestehenden regionalen
Gegebenheiten in bestmöglicher Weise Rechnung tragen
können. Aus diesem Grunde halte ich
es nicht für zweckmäßig, zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze
und dem Zeitpunkt, zu dem das in § 31 Abs. 3 vorgegebenen Mengenziel zu realisieren ist,
noch eine weitere "Zwischenetappe" einzuführen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Im Rahmen der österreichischen Elektrizitätsstatistik wird entsprechende Vorsorge getroffen
werden.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Dem Nationalrat wurde die Regierungsvorlage zum EIWOG zugeleitet, die dem
Gesamtkonsens der österreichischen Bunderegierung entspricht und dem ich nichts
hinzuzufügen habe. Inwieweit diese Regierungsvorlage im Zuge der parlamentarischen
Erörterungen durch den Ausschuß Änderungen unterworfen wird, ist nicht Angelegenheit der
Vollziehung und kann daher nicht zum Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage gemacht
werden
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage zum EIWOG werden die in
§ 31 Abs. 3 aufgezählten erneuerbaren Energieträger um Strom aus Geothermie erweitert
werden