4092/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4369/J betreffend

Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, welche die Abgeordneten Langthaler,

Freundinnen und Freunde am 12. Mai 1998 an mich richteten, stelle ich grundsätzlich fest, daß

gemäß Art. 52 Abs. 1 B -VG der Nationalrat und der Bundesrat lediglich befugt ist, die

Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände

der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Das Fragerecht

der Nationalratsabgeordneten umfaßt somit nicht zukünftig geplante oder beabsichtigte

Maßnahmen. Ungeachtet dessen nehme ich zu den an mich gerichteten Fragen wie folgt

Stellung:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Vorweg wird festgehalten, daß die statistischen Definitionen für die in der Anfrage

angesprochenen erneuerbaren Energieträger auf international er (EUROSTAT, IEA) und

nationaler (Bundeslastverteiler, ÖSTAT) Ebene noch nicht endgültig harmonisiert wurden. Die

nachfolgend angegebenen Werte sind lediglich vorläufiger Natur.

Bundeslastverteiler, Betriebsstatik 1997 (vorläufige Werte):

Gesamte Stromerzeugung (inkl. Unternehmenseigenanlagen):          56.818 GWh

100%

Abgabe an Letztverbraucher (ohne Verbrauch für Pumpspeicherung) 45.472 GWh    100%

erneuerbare Energieträger:

Elektrizitätsunternehmen:                               19GWh

UEA/Einspeisung ins öffentliche Netz:           129 GWh

Summe erneuerbarer Energieträger               148 GWh    0,32%      0,26%

gem. §31 EIWOG - Entwurf

Bei diesen Daten ist zu beachten, daß sich die Meldepflicht auf Unternehmen bezieht, deren

Anlagen eine Nennleistung von 200 kW oder eine Mindest - Jahresstromerzeugung von 500

MWh überschreiten. In den Statistiken des Bundeslastverteilers werden im Rahmen der

Betriebsstatistik jährlich die aus nichtkonventionellen fossilen Brennstoffen erzeugten

Strommengen ausgewiesen. Stromerzeugung aus Sonnen - und Windenergie wird im Rahmen

der Betriebsstatistik erst für das Jahr 1998 getrennt dargestellt werden und ist als erneuerbare

Energie bislang innerhalb der Rubrik Wasserkraft berücksichtigt.

Antwort zu Punkt 1a der Anfrage:

Der Anteil dieser erneuerbaren Energieträger inkl. Einspeisung ins öffentliche Netz aus

industriellen Eigenanlagen an der gesamten inländischen Stromerzeugung beträgt somit

0,26 %. Definitionsgemäß wurde der Eigenverbrauch der Industrie aus Eigenanlagen dabei

nicht berücksichtigt.

Antwort zu Punkt 1b der Anfrage:

Der Anteil dieser erneuerbaren Energieträger inkl. Einspeisung ins öffentliche Netz aus

industriellen Eigenanlagen ohne Verbrauch für Pumpspeicherung an der Abgabe an

Letztverbraucher beträgt 0,32 %. Definitionsgemäß wurde der Eigenverbrauch der Industrie

aus Eigenanlagen dabei nicht berücksichtigt.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

ÖSTAT - Statistik 1996: Stromerzeugung aus biogenen Energieträgern (vorläufige

Werte):

Bei diesen Daten ist zu beachten, daß Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten keine

entsprechenden Meldungen abgeben (sie werden im Rahmen der Konjunkturerhebung nicht

erhoben):

 

GWh

 in%

Summe

 1122

 100

Biomasse

 1042

 92,9

Biogas

 4

 0,4

Deponiegas

 45

 4,0

Klärgas

 25

 2,2

Wind

 5

 0,4

Sonne

 1

 0,1

 

 

Die aus Anlagen dieser erneuerbaren Energieträger erzeugte Strommenge betrug 1996 gemäß

ÖSTAT-  Statistik 1122 GWh. Eine Unterteilung dieser erneuerbaren Energieträger in

industriellen Eigenverbrauch und Einspeisung ins öffentliche Netz ist zur Zeit nicht möglich.

Der größte Anteil der erneuerbaren Energieträger entfällt mit rd 93 % auf Biomasse.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Daten gegliedert nach Bundesländern derzeit nicht verfügbar.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

§ 31 Abs. 3 der Regierungsvorlage zum Elektrizitätswirtschafts - und - organisationsgesetzes,

(EIWOG) der das Mengenziel für erneuerbare Energieträger festschreibt, stellt sich als

grundsatzgesetzliche Bestimmung dar. Grundsatzgesetze sind nicht unmittelbar einer

Vollziehung gegenüber natürlichen oder juristischen Personen zugänglich, sondern bedürfen zu

ihrer Anwendbarkeit gegenüber Normadressaten der Umsetzung durch den

Ausführungsgesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, innerhalb des vom Grundsatzgesetzgeber

vorgegebenen Rahmens unmittelbar vollziehbare Rechtsvorschriften zu erlassen. Auf Grund

dieser durch den Bundesverfassungsgesetzgeber vorgegebenen Konzeption kann es daher auch

nicht Aufgabe des Grundsatzgesetzgebers sein, an das Verhalten von Normadressaten

unmittelbar anknüpfende Sanktionen festzulegen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr der

Ausführungsgesetzgebung die verhalten ist, innerhalb des vom Grundsatzgesetzgeber

vorgegebenen Regelungsspielraums für den Fall der Nichteinhaltung von Geboten oder

Verboten auch Sanktionsmechanismen vorzusehen.

Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips soll über die Festlegung einer Abnahmepflicht hinaus auch

die Bestimmung der Einspeisetarife nunmehr auf gesetzlicher Basis primär durch die

Landeshauptleute erfolgen, denen somit die für eine ergebnisorientierte Umsetzung dieser

Bestimmung erforderlichen Instrumente an die Hand gegeben werden.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Zweck des in Art. 12 B - VG verankerten Kompetenztypus “Grundsatzgesetzgebung Bund,

Ausführungsgesetzgebung Länder” ist es, unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit

bundeseinheitlicher Regelungen und Rahmenbedingungen, den Ländern einen angemessenen

Regelungsspielraum einzuräumen, damit diese den jeweils bestehenden regionalen

Gegebenheiten in bestmöglicher Weise Rechnung tragen können. Aus diesem Grunde halte ich

es nicht für zweckmäßig, zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze

und dem Zeitpunkt, zu dem das in § 31 Abs. 3 vorgegebenen Mengenziel zu realisieren ist,

noch eine weitere "Zwischenetappe" einzuführen.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Im Rahmen der österreichischen Elektrizitätsstatistik wird entsprechende Vorsorge getroffen

werden.

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

Dem Nationalrat wurde die Regierungsvorlage zum EIWOG zugeleitet, die dem

Gesamtkonsens der österreichischen Bunderegierung entspricht und dem ich nichts

hinzuzufügen habe. Inwieweit diese Regierungsvorlage im Zuge der parlamentarischen

Erörterungen durch den Ausschuß Änderungen unterworfen wird, ist nicht Angelegenheit der

Vollziehung und kann daher nicht zum Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage gemacht

werden

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage zum EIWOG werden die in

§ 31 Abs. 3 aufgezählten erneuerbaren Energieträger um Strom aus Geothermie erweitert

werden