4096/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier u.a.

betreffend “Ärztliche Hausapotheken”

(Nr. 4451/J)

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das Apotheken -  und Arzneimittelrecht sieht die öffentliche Apotheke als primäre

Abgabeeinrichtung für Arzneimittel vor. Daneben kommt den öffentlichen Apotheken in

gewissem Umfang die Herstellung von Arzneimitteln und natürlich nicht zuletzt die

Beratung im Zusammenhang mit Arzneimitteln zu. Der Apotheker hat ein besonderes,

auf diese spezifischen Fragestellungen ausgerichtetes Studium zu absolvieren sowie

nach Abschluß dieses Studiums die gesetzlich vorgesehene weitere Ausbildung und

Praxiszeit hinter sich zu bringen. Obgleich der ärztlichen Hausapotheke eine wichtige

Funktion der Arzneimittelversorgung in jenen Gebieten zukommt, die nicht ausreichend

durch öffentliche Apotheken versorgt sind, liegt die primäre Aufgabenstellung des

Arztberufes nicht in der Führung einer Apotheke.

Zu Frage 3:

In Österreich bestehen 1.054 öffentliche Apotheken.

Zu Frage 4:

Der vorläufig erhobene Medianumsatz für das Jahr 1997 beträgt für öffentliche

Apotheken 17,6 Mio S.

Zu Frage 5:

In Österreich gibt es derzeit 16.048 niedergelassene Ärzte, davon 6.230 Ärzte für

Allgemeinmedizin.

Zu Frage 6:

993 Ärzte für Allgemeinmedizin führen eine Hausapotheke (Stand 31.12.97):

Burgenland 49

Kärnten 68

Niederösterreich 270

Oberösterreich 226

Salzburg 49

Steiermark 220

Tirol 85

Vorarlberg 26

Wien 0

Zu Frage 7:

Der durchschnittliche Jahresumsatz von ärztlichen Hausapotheken (mit der sozialen

Krankenversicherung) betrug ohne Umsatzsteuer, vor Abzug der Pflichtnachlässe

und vor Abzug der Rezeptgebühren und etwaiger Kostenanteile für das Jahr 1996

rund 2,9 Mio. S.

Zu Frage 8:

Der durchschnittliche Jahresumsatz von niedergelassenen Praktischen Ärzten, die

eine ärztliche Hausapotheke führen, beträgt für das Jahr 1998 rund 5,5 Mio. S

(Hausapothekenumsatz plus Honorar für ärztliche Leistungen mit sozialer

Krankenversicherung).

Das Einkommen vor Steuern beläuft sich auf ca. 1,88 Mio. S.

Zu den Fragen 9 bis 14:

Derartige Statistiken sind nicht verfügbar.

Zu Frage 15:

In 809 österreichischen Gemeinden wird die Arzneimittelversorgung durch

hausapothekenführende Ärzte wahrgenommen. Die Zuordnung zu den einzelnen

Bundesländern ist der Beantwortung zu Frage 6 zu entnehmen.

Zu Frage 16:

In 157 Gemeinden gibt es mehr als einen hausapothekenführenden Arzt. Eine

Zuordnung nach Bundesländern liegt mir nicht vor.

Zu Frage 17:

Eine Relation zwischen Hausapothekenbewilligungen und Kammerfunktionen wurde

in meinem Ministerium nicht hergestellt.

ZudenFragen18und19:

Nach dem Apothekengesetz in Verbindung mit dem Arzneimittelgesetz dürfen ärztliche

Hausapotheken die von ihnen benötigten Arzneimittel nur aus öffentlichen Apotheken

beziehen. Bekanntlich bestehen aber Kooperationen zwischen Großhändlern und

einzelnen öffentlichen Apotheken, die ärztliche Hausapotheken beliefern. In diesem

Zusammenhang hat mein Ressort von Aktionsangeboten für Hausapotheken Kenntnis

erhalten, wobei in Einzelfällen Rabatte in der in der Anfrage genannten Höhe gewährt

wurden. Einen Überblick über die gesamte Rabattsituation hat mein Ressort

naturgemäß nicht.

Zu Frage 20:

Der Einkaufspreis der ärztlichen Hausapotheken ist gesetzlich nicht festgelegt. Die

Konditionen zu denen die einzelnen hausapothekenführenden Ärzte ihre Arzneimittel

beziehen, sind mir im einzelnen nicht bekannt und werden durchaus unterschiedlich

sein.

Zu Frage 21:

Derartige Statistiken sind meinem Ressort nicht verfügbar.

Zu den Fragen 22 und 23:

Die Preisgestaltung ergibt sich aus Anlage A zur Arzneitaxverordnung. In der Regel

darf der hausapothekenführende Arzt keinen höheren Preis verlangen als die

öffentliche Apotheke. Die Zuschläge sind unterschiedlich je nach Einkaufsbedingungen

des hausapothekenführenden Arztes.

Zu Frage 24:

Mir ist nicht bekannt, daß den Apotheken für rezeptpflichtige Arzneimittel grundsätzlich

keine Rabatte gewährt werden.

Zu den Fragen 25 und 26:

Ich gehe davon aus, daß Ärzte jeweils das für den Patienten am besten geeignete

Arzneimittel verschreiben. Bei gleichwertigen Produkten ist eine Beeinflussung der

Vorratshaltung in der Hausapotheke möglicherweise nicht auszuschließen.

Zu Frage 27:

In Österreich sind 3.966 selbständige und angestellte Apotheker in 1.054 öffentlichen

Apotheken tätig. Daneben sind 3.172 pharmazeutisch - kaufmännische Assistenten und

3.008 sonstige Beschäftigte in öffentliche Apotheken angestellt.

Im Durchschnitt sind 9 bis 10 Personen in einer öffentlichen Apotheke tätig.

Der Frauenanteil der in öffentlichen Apotheken beschäftigten Personen liegt bei 90 %.

Öffentliche Apotheken bieten fast 1.000 Lehrstellen für pharmazeutisch kaufmännische

Assistenten.

Zu Frage 28:

Wieviele Personen bei niedergelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin beschäftigt sind,

ist mir nicht bekannt.

Zu Frage 29:

Gemäß § 31 Abs. 1 des Apothekengesetzes muß die Hausapotheke vom Arzt selbst

geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen in der Hausapotheke Hilfskräfte zur

selbständigen Abgabe von Arzneimitteln nicht beschäftigt werden.

Zu Frage 30:

Gemäß § 13 des Apothekengesetzes muß der Betrieb einer öffentlichen Apotheke

ununterbrochen aufrecht erhalten werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Öffnungszeiten (maximal 48 Stunden pro Woche) festzusetzen, für die Bereitschaft

außerhalb der Öffnungszeiten eine Reihenfolge unter den Apotheken festzulegen und

eine Offenhaltung während der Bereitschaft nach Bedarf zu bewilligen.

Zu Frage 31:

Durch die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden wurden bei ärztlichen

Hausapotheken folgende Visitationen durchgeführt:

im Jahre 1995:171

               1996:121

               1997:103

Zu Frage 32:

Festgestellte Mängel: Vorwiegend unsachgemäße Lagerung von Arzneiwaren

im Jahre 1995: 21(12,3%)

               1996:16 (13,2%)

               1997:11(10,7%)

Die Mängel werden vom Leiter der Amtshandlung (Amtsarzt) niederschriftlich

festgehalten und sind umgehend zu beheben. Erforderliche Maßnahmen werden von

der Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßt.

Zu Frage 33:

Der Landeshauptmann hat innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen des Antrages in

erster Instanz den Antrag kundzumachen. Zwischen dieser Kundmachung und der

Eröffnung der bewilligten Apotheken liegen im Durchschnitt 3 3/4 Jahre.

Zu Frage 34:

Auf alle derzeit noch nicht abgeschlossenen Apothekenkonzessionsverfahren ist

nunmehr die neue Rechtslage (nach Verfassungsgerichtshoferkenntnis) anzuwenden.

Zu den Fragen 35 und 36:

Die österreichische Apothekerkammer hat mir gegenüber zugesagt, unrentable

“Kampfgründungen” nicht zu fördern. Ob die Ärztekammer Verfahrenskosten

übernimmt, ist mir nicht bekannt.

Aus ärzterechtlicher Sicht ist festzuhalten, daß die Unterstützung der

hausapothekenführenden niedergelassenen Ärzte bei Apothekenverfahren

grundsätzlich gemäß § 83 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 zum Wirkungskreis der

Österreichischen Ärztekammer gezählt werden kann, da es sich dabei um

Angelegenheiten handelt, die gemeinsame berufliche, soziale und wirtschaftliche

Interessen der Kammerangehörigen berühren.

Zu Frage 37:

In 46 neuerrichteten öffentlichen Apotheken wurden von 1995 bis Ende 1997 323

Arbeitsplätze (126 Apothekerinnen und 197 anderes Personal) geschaffen. Über die

Aufschlüsselung nach Bundesländern stehen meinem Ressort keine Daten zur

Verfügung.

Zu Frage 38:

Seit Zustellung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses wurden nach Kenntnisstand

meines Ministeriums Neuanträge auf Konzessionserteilung gestellt, die bei positivem

Verfahrensausgang für alle öffentlichen Apotheken den Bestand von knapp über 20

Hausapotheken betreffen würden. Wieviele davon auch nach der Rechtslage vor dem

Verfassungsgerichtshoferkenntnis betroffen gewesen wären, kann erst nach Abschluß

der Ermittlungsverfahren beurteilt werden. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Zahl

jene Anträge, die vor Zustellung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses gestellt

wurden und noch nicht abgeschlossen sind. Diese Anträge wurden allerdings damals

unter dem Aspekt gestellt, daß neue öffentliche Apotheken ein Versorgungspotential

von 5.500 Personen aufweisen müssen (frühere Rechtslage).

Es kann also nur geschätzt werden, daß nicht mehr als etwa 50 hausapotheken -

führende Ärzte von der Änderung des Rechtslage betroffen sind.

Zu den Fragen 39 und 40:

Nach meinem Wissensstand war kein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin

gezwungen, aus wirtschaftlichen Gründen auf Grund der Neuerrichtung einer

öffentlichen Apotheke seine Ordination zu schließen.

Zu Frage 41:

Eine öffentliche Apotheke hat ein durchschnittliches Warensortiment von über 5.000

Positionen. Es handelt sich dabei allerdings nicht nur um Arzneimittel.

Zu Frage 42:

Hausapotheken führen im Durchschnitt ein Sortiment von weniger als 2000 Waren.

Zu Frage 43:

Es wurde keine Umfrage unter den Mitgliedsländern der Europäischen Union

durchgeführt. Mein Ministerium geht aber davon aus, daß in Großbritannien,

Frankreich, in den Niederlanden und in Irland Hausapotheken bestehen.