4096/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier u.a.
betreffend “Ärztliche Hausapotheken”
(Nr. 4451/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das Apotheken - und Arzneimittelrecht sieht die öffentliche Apotheke als primäre
Abgabeeinrichtung für Arzneimittel vor. Daneben kommt den öffentlichen Apotheken in
gewissem Umfang die Herstellung von Arzneimitteln und natürlich nicht zuletzt die
Beratung im Zusammenhang mit Arzneimitteln zu. Der Apotheker hat ein besonderes,
auf diese spezifischen Fragestellungen ausgerichtetes Studium zu absolvieren sowie
nach Abschluß dieses Studiums die gesetzlich vorgesehene weitere Ausbildung und
Praxiszeit hinter sich zu bringen. Obgleich der ärztlichen Hausapotheke eine wichtige
Funktion der Arzneimittelversorgung in jenen Gebieten zukommt, die nicht ausreichend
durch öffentliche Apotheken versorgt sind, liegt die primäre Aufgabenstellung des
Arztberufes nicht in der Führung einer Apotheke.
Zu Frage 3:
In Österreich bestehen 1.054 öffentliche Apotheken.
Zu Frage 4:
Der vorläufig erhobene Medianumsatz für das Jahr 1997 beträgt für öffentliche
Apotheken 17,6 Mio S.
Zu Frage 5:
In Österreich gibt es derzeit 16.048 niedergelassene Ärzte, davon 6.230 Ärzte für
Allgemeinmedizin.
Zu Frage 6:
993 Ärzte für Allgemeinmedizin führen eine Hausapotheke (Stand 31.12.97):
Burgenland 49
Kärnten 68
Niederösterreich 270
Oberösterreich 226
Salzburg 49
Steiermark 220
Tirol 85
Vorarlberg 26
Wien 0
Zu Frage 7:
Der durchschnittliche Jahresumsatz von ärztlichen Hausapotheken (mit der sozialen
Krankenversicherung) betrug ohne Umsatzsteuer, vor Abzug der Pflichtnachlässe
und vor Abzug der Rezeptgebühren und etwaiger Kostenanteile für das Jahr 1996
rund 2,9 Mio. S.
Zu Frage 8:
Der durchschnittliche Jahresumsatz von niedergelassenen Praktischen Ärzten, die
eine ärztliche Hausapotheke führen, beträgt für das Jahr 1998 rund 5,5 Mio. S
(Hausapothekenumsatz plus Honorar für ärztliche Leistungen mit sozialer
Krankenversicherung).
Das Einkommen vor Steuern beläuft sich auf ca. 1,88 Mio. S.
Zu den Fragen 9 bis 14:
Derartige Statistiken sind nicht verfügbar.
Zu Frage 15:
In 809 österreichischen Gemeinden wird die Arzneimittelversorgung durch
hausapothekenführende Ärzte wahrgenommen. Die Zuordnung zu den einzelnen
Bundesländern ist der Beantwortung zu Frage 6 zu entnehmen.
Zu Frage 16:
In 157 Gemeinden gibt es mehr als einen hausapothekenführenden Arzt. Eine
Zuordnung nach Bundesländern liegt mir nicht vor.
Zu Frage 17:
Eine Relation zwischen Hausapothekenbewilligungen und Kammerfunktionen wurde
in meinem Ministerium nicht hergestellt.
ZudenFragen18und19:
Nach dem Apothekengesetz in Verbindung mit dem Arzneimittelgesetz dürfen ärztliche
Hausapotheken die von ihnen benötigten Arzneimittel nur aus öffentlichen Apotheken
beziehen. Bekanntlich bestehen aber Kooperationen zwischen Großhändlern und
einzelnen öffentlichen Apotheken, die ärztliche Hausapotheken beliefern. In diesem
Zusammenhang hat mein Ressort von Aktionsangeboten für Hausapotheken Kenntnis
erhalten, wobei in Einzelfällen Rabatte in der in der Anfrage genannten Höhe gewährt
wurden. Einen Überblick über die gesamte Rabattsituation hat mein Ressort
naturgemäß nicht.
Zu Frage 20:
Der Einkaufspreis der ärztlichen Hausapotheken ist gesetzlich nicht festgelegt. Die
Konditionen zu denen die einzelnen hausapothekenführenden Ärzte ihre Arzneimittel
beziehen, sind mir im einzelnen nicht bekannt und werden durchaus unterschiedlich
sein.
Zu Frage 21:
Derartige Statistiken sind meinem Ressort nicht verfügbar.
Zu den Fragen 22 und 23:
Die Preisgestaltung ergibt sich aus Anlage A zur Arzneitaxverordnung. In der Regel
darf der hausapothekenführende Arzt keinen höheren Preis verlangen als die
öffentliche Apotheke. Die Zuschläge sind unterschiedlich je nach Einkaufsbedingungen
des hausapothekenführenden Arztes.
Zu Frage 24:
Mir ist nicht bekannt, daß den Apotheken für rezeptpflichtige Arzneimittel grundsätzlich
keine Rabatte gewährt werden.
Zu den Fragen 25 und 26:
Ich gehe davon aus, daß Ärzte jeweils das für den Patienten am besten geeignete
Arzneimittel verschreiben. Bei gleichwertigen Produkten ist eine Beeinflussung der
Vorratshaltung in der Hausapotheke möglicherweise nicht auszuschließen.
Zu Frage 27:
In Österreich sind 3.966 selbständige und angestellte Apotheker in 1.054 öffentlichen
Apotheken tätig. Daneben sind 3.172 pharmazeutisch - kaufmännische Assistenten und
3.008 sonstige Beschäftigte in öffentliche Apotheken angestellt.
Im Durchschnitt sind 9 bis 10 Personen in einer öffentlichen Apotheke tätig.
Der Frauenanteil der in öffentlichen Apotheken
beschäftigten Personen liegt bei 90 %.
Öffentliche Apotheken bieten fast 1.000 Lehrstellen für pharmazeutisch kaufmännische
Assistenten.
Zu Frage 28:
Wieviele Personen bei niedergelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin beschäftigt sind,
ist mir nicht bekannt.
Zu Frage 29:
Gemäß § 31 Abs. 1 des Apothekengesetzes muß die Hausapotheke vom Arzt selbst
geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen in der Hausapotheke Hilfskräfte zur
selbständigen Abgabe von Arzneimitteln nicht beschäftigt werden.
Zu Frage 30:
Gemäß § 13 des Apothekengesetzes muß der Betrieb einer öffentlichen Apotheke
ununterbrochen aufrecht erhalten werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Öffnungszeiten (maximal 48 Stunden pro Woche) festzusetzen, für die Bereitschaft
außerhalb der Öffnungszeiten eine Reihenfolge unter den Apotheken festzulegen und
eine Offenhaltung während der Bereitschaft nach Bedarf zu bewilligen.
Zu Frage 31:
Durch die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden wurden bei ärztlichen
Hausapotheken folgende Visitationen durchgeführt:
im Jahre 1995:171
1996:121
1997:103
Zu Frage 32:
Festgestellte Mängel: Vorwiegend unsachgemäße Lagerung von Arzneiwaren
im Jahre 1995: 21(12,3%)
1996:16 (13,2%)
1997:11(10,7%)
Die Mängel werden vom Leiter der Amtshandlung (Amtsarzt) niederschriftlich
festgehalten und sind umgehend zu beheben. Erforderliche Maßnahmen werden von
der Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßt.
Zu Frage 33:
Der Landeshauptmann hat innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen des Antrages in
erster Instanz den Antrag kundzumachen. Zwischen dieser Kundmachung und der
Eröffnung der bewilligten Apotheken liegen im Durchschnitt 3 3/4 Jahre.
Zu Frage 34:
Auf alle derzeit noch nicht abgeschlossenen Apothekenkonzessionsverfahren ist
nunmehr die neue Rechtslage (nach Verfassungsgerichtshoferkenntnis) anzuwenden.
Zu den Fragen 35 und 36:
Die österreichische Apothekerkammer hat mir gegenüber zugesagt, unrentable
“Kampfgründungen” nicht zu fördern. Ob die Ärztekammer Verfahrenskosten
übernimmt, ist mir nicht bekannt.
Aus ärzterechtlicher Sicht ist festzuhalten, daß die Unterstützung der
hausapothekenführenden niedergelassenen Ärzte bei Apothekenverfahren
grundsätzlich gemäß § 83 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 zum Wirkungskreis der
Österreichischen Ärztekammer gezählt werden kann, da es sich dabei um
Angelegenheiten handelt, die gemeinsame berufliche, soziale und wirtschaftliche
Interessen der Kammerangehörigen berühren.
Zu Frage 37:
In 46 neuerrichteten öffentlichen Apotheken wurden von 1995 bis Ende 1997 323
Arbeitsplätze (126 Apothekerinnen und 197 anderes Personal) geschaffen. Über die
Aufschlüsselung nach Bundesländern stehen meinem Ressort keine Daten zur
Verfügung.
Zu Frage 38:
Seit Zustellung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses wurden nach Kenntnisstand
meines Ministeriums Neuanträge auf Konzessionserteilung gestellt, die bei positivem
Verfahrensausgang für alle öffentlichen Apotheken den Bestand von knapp über 20
Hausapotheken betreffen würden. Wieviele davon auch nach der Rechtslage vor dem
Verfassungsgerichtshoferkenntnis betroffen gewesen wären, kann erst nach Abschluß
der Ermittlungsverfahren beurteilt werden. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Zahl
jene Anträge, die vor Zustellung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses gestellt
wurden und noch nicht abgeschlossen sind. Diese Anträge wurden allerdings damals
unter dem Aspekt gestellt, daß neue öffentliche Apotheken ein Versorgungspotential
von 5.500 Personen aufweisen müssen (frühere Rechtslage).
Es kann also nur geschätzt werden, daß nicht mehr als etwa 50 hausapotheken -
führende Ärzte von der Änderung des
Rechtslage betroffen sind.
Zu den Fragen 39 und 40:
Nach meinem Wissensstand war kein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin
gezwungen, aus wirtschaftlichen Gründen auf Grund der Neuerrichtung einer
öffentlichen Apotheke seine Ordination zu schließen.
Zu Frage 41:
Eine öffentliche Apotheke hat ein durchschnittliches Warensortiment von über 5.000
Positionen. Es handelt sich dabei allerdings nicht nur um Arzneimittel.
Zu Frage 42:
Hausapotheken führen im Durchschnitt ein Sortiment von weniger als 2000 Waren.
Zu Frage 43:
Es wurde keine Umfrage unter den Mitgliedsländern der Europäischen Union
durchgeführt. Mein Ministerium geht aber davon aus, daß in Großbritannien,
Frankreich, in den Niederlanden und in Irland Hausapotheken bestehen.