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B e a n t w o r t u n g .
der Anfrage der Abgeordneten Aumayr, Dr.Haider,
Dolinschek, Haller an den Bundesminister für Arbeit und
Soziales betreffend Dienstordnungen der
Sozialversicherungsträger
(Nr. 77/J) .
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständli-
chen Anfrage ersichtlichen Fragen möchte ich einleitend fest-
halten, daß es sich bei den auf die bei Sozialversicherungs-
trägern Beschäftigten anwendbaren Dienstordnungen um Kollek-
tivverträge handelt , die zwischen dem Hauptverband der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger einerseits und der für
den jeweiligen Beschäftigtenbereich zuständigen Gewerkschaft
andererseits vereinbart werden und mir als Bundesminister für
Arbeit und Soziales auf dieses Verhandlungsergebnis kein Ein-
fluß zusteht .
Zur Frage 1 :
Da eine Angabe darüber fehlt , welches Ausmaß an nach-
gekauften Versicherungszeiten nach drei Jahren durch die hö-
here Pensionsleistung hereingebracht werden soll, kann ich
diese Frage nicht hinreichend beantworten.
Die unterste Einheit für den Nachkauf bildet ein Versi-
cherungsmonat ; der Einkauf eines Monats könnte im Hinblick auf
die geringfügigen Auswirkungen einer solchen Maßnahme in man-
chen Fällen innerhalb von drei Jahren Pensionsbezug ausgegli-
chen werden.
Zur Frage 2 :
Die Bandbreite, innerhalb der ein Nachkauf ''rentabel''
sein kann, reicht von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren
- je nachdem, wieviele Versicherungsmonate eingekauft worden
sind. Weiters möchte ich darauf hinweisen, daß nicht jeder
Nachkauf ''rentabel'' ist; es ist durchaus möglich, daß ein
Nachkauf von Versicherungszeiten zu keiner höheren Pensions-
leistung führt .
Zur Frage 3 :
Diesbezüglich liegen mir keine Informationen vor.
Zur Frage 4 :
Dazu kann ich allgemein nur folgendes anmerken: Der Nach-
kauf von Versicherungszeiten bewirkt in erster Linie eine
Steigerung des prozentuellen Ausmaßes der Dienstordnungspen-
sion im Verhältnis zur Pensionsbemessungsgrundlage; diese
Steigerung hängt ausschließlich von der Zahl der eingekauften
Monate ab und ist bei jeder Einkommenshöhe gleich. Darüber
hinaus sieht die Dienstordnung bei Einkommen über der Höchst-
beitragsgrundlage höhere Beitragssätze für den Nachkauf vor -
je nachdem, um welchen Betrag die Höchstbeitragsgrundlage
überschritten wird.
Zur Frage 5 :
Die zum 1.Jänner 1996 wirksam gewordene Änderung der
Dienstordnung sieht folgende Maßnahmen im Bereich des Nach-
kaufes von Versicherungszeiten vor:
- Erhöhung der Pensionsbeiträge, welche auch für den
Nachkauf von Versicherungszeiten maßgebend sind; die
Beitragssätze oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage wur-
den stärker angehoben als der Satz unterhalb dieser Ein-
kommensgrenze.
- Höhe der Beitragsgrundlage und des Beitragssatzes hängt
in der Regel vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.
- Im Rahmen einer allfälligen Ratenvereinbarung führt jede
in diesem Zeitraum wirksam werdende Erhöhung des Ge-
haltsschemas zu einer entsprechenden Erhöhung der ver-
bleibenden Raten.
Zur Frage 7 :
Neben den unter Frage 5 dargestellten Modifikationen im
Bereich der Beitrags (nach) zahlung enthält die neue Dienstord-
nung unter anderem eine Reform des Kündigungs- und Entlas-
sungsschutzes (zB Entfall der Unkündbarkeit für Dienstnehmer,
die nach dem 31 .Dezember 1995 in den Dienst der Sozialversi-
cherung getreten sind) , eine Reform des Pensionsleistungs-
rechtes (zB Senkung des Mindestausmaßes der Leistung, Anhebung
der für das Höchstausmaß der Leistung erforderlichen Dienst-
zeit) sowie die Verschärfung der Bestimmungen über die Anrech-
nung der ASVG-Pension.
Zur Frage 8 :
Die neue Dienstordnung sieht vor, daß Dienstnehmer, die
nach dem 31.Dezember 1995 in den Dienst der Sozialversicherung
getreten sind, nicht mehr unkündbar werden können. Für solche
Dienstverhältnisse wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun-
gen nach 10 Jahren ein erhöhter Kündigungsschutz wirksam, der
allerdings wieder aberkannt werden kann. Darüber hinaus kann
ein solches Dienstverhältnis grundsätzlich auch aus bestimmten
betrieblichen Gründen (Verringerung des Geschäftsumfanges
durch gesetzliche Maßnahmen, durch einen wesentlichen Rückgang
der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behand-
lungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen;
Auflassung einer eigenen Einrichtung) gekündigt werden.