4102/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom
15. Mai 1998, Nr. 4439/J, betreffend Betriebsprüfung bei der ÖKB, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1. bis 12.:
Die Beantwortung dieser Fragen ist mir im Hinblick auf die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht (§ 48a Bundesabgabenordnung) nicht möglich.
Zu 13.:
Da das Bundesministerium für Finanzen den Prüfungsbericht des Rechnungshofes bis heute
nicht erhalten hat, konnte es dazu auch nicht Stellung nehmen.
Die in der Einleitung der Anfrage dargestellte Begründung für das Fehlen des
Rechnungshofberichtes ist daher unzutreffend.
Zu 14.:
Bei dieser Frage handelt es sich um keinen Gegenstand der Vollziehung des
Bundesministeriums für Finanzen; sie ist daher nicht vom Fragerecht des § 90
Geschäftsordnungsgesetz umfaßt.