4104/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler und Kollegen

vom 12. Mai 1998, Nr. 4368/J, betreffend Entbürokratisierung im Einkommensteuergesetz

(EstG), beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

Grundsätzlich möchte ich feststellen, daß Abgeltungen für Schmutz, Erschwernis und Gefahr

nur dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese Leistungen unter diesen besonderen

Umständen auch tatsächlich erbracht werden. Diese liegen während der Urlaubszeit nicht vor,

sodaß eine Steuerbefreiung dem allgemeinen Grundsatz widersprechen würde. Nach der

gegenwärtigen Verwaltungspraxis wird die Steuerfreiheit für 11 von 12 Kalendermonaten

gewährt, wodurch kein unmittelbarer administrativer Mehraufwand entsteht.

Im Krankheitsfall hingegen soll aus sozialen Gründen eine Schlechterstellung des Betroffenen

vermieden werden, weil Erkrankungen außerhalb der Einflußmöglichkeit des Steuerpflichtigen

liegen. Diese Zulagen sind daher aufgrund der bestehenden Regelungen im Krankheitsfall

steuerfrei gestellt. Eine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis

erscheint aus diesem Grund deshalb auch nicht notwendig.