4104/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler und Kollegen
vom 12. Mai 1998, Nr. 4368/J, betreffend Entbürokratisierung im Einkommensteuergesetz
(EstG), beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Grundsätzlich möchte ich feststellen, daß Abgeltungen für Schmutz, Erschwernis und Gefahr
nur dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese Leistungen unter diesen besonderen
Umständen auch tatsächlich erbracht werden. Diese liegen während der Urlaubszeit nicht vor,
sodaß eine Steuerbefreiung dem allgemeinen Grundsatz widersprechen würde. Nach der
gegenwärtigen Verwaltungspraxis wird die Steuerfreiheit für 11 von 12 Kalendermonaten
gewährt, wodurch kein unmittelbarer administrativer Mehraufwand entsteht.
Im Krankheitsfall hingegen soll aus sozialen Gründen eine Schlechterstellung des Betroffenen
vermieden werden, weil Erkrankungen außerhalb der Einflußmöglichkeit des Steuerpflichtigen
liegen. Diese Zulagen sind daher aufgrund der bestehenden Regelungen im Krankheitsfall
steuerfrei gestellt. Eine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis
erscheint aus diesem Grund deshalb auch nicht notwendig.