4114/AB XX.GP
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser und Genossen haben am
13. Mai 1998 unter der Nr. 4408/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Befangenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfah -
rensgesetz: und Unabhängigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ge -
richtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Gemäß Art. 52 Abs. 1 Bundes - Verfassungsgesetz sind der Nationalrat und der
Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen; all diese Rechte beziehen sich, wie
auch aus der Überschrift des Abschnitts E des Zweiten Hauptstücks des Bun -
des - Verfassungsgesetzes deutlich wird, auf die Vollziehung des Bundes. Bei
der Tätigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern handelt es
sich aber nicht um Vollziehung des Bundes, sondern des jeweiligen Landes,
und zwar auch dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die unter
Art. 10
des Bundes - Verfassungsgesetzes fällt und daher in erster Instanz in
Bundesvollziehung zu besorgen ist. Überdies handelt es sich bei den Unabhän -
gigen Verwaltungssenaten in den Ländern um unabhängige Verwaltungs -
behörden, die, insoweit ihnen die Garantie der Unabhängigkeit zukommt, der
lngerenz auch der obersten Verwaltungsbehörden des Bundes entzogen sind.
Die Fragen 1 und 5 betreffen daher nicht die Geschäftsführung der Bundesre -
gierung. Frage 2 berührt nicht den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Schlußfolgerungen - wie sie in Frage 3 angesprochen werden - aus dem Er -
kenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, B 2434/95, sind
auf der Ebene der Geschäftsverteilungen der Unabhängigen Verwaltungssena -
te in den Ländern und der Landesgesetzgebung zu ziehen. Insbesondere muß
ich im Rahmen einer Anfragebeantwortung davon absehen, eine Beurteilung
der Mitglieder eines Unabhängigen Verwaltungssenates vorzunehmen oder
eine von anderer Seite abgegebene Beurteilung zu kommentieren (Frage 5).
Dasselbe gilt sinngemäß für eine Beurteilung landesgesetzlicher Regelungen
im Lichte bundesverfassungsrechtlicher Bestimmungen (Frage 4).
Zu Frage 4 möchte ich noch bemerken, daß die Praxis, einschließlich der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, Grenzen aufgezeigt hat, in -
nerhalb derer die befristete Bestellung von Mitgliedern der Unabhängigen
Verwaltungssenate dem Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu
genügen vermag. Unter Zugrundelegung der geltenden Rechtslage sind
Schlußfolgerungen, wie erwähnt, auf der Landesebene zu ziehen. Auf längere
Sicht trete ich für die Schaffung von Landesverwaltungsgerichten ein, mit der
auch die sich in Einzelfällen aus der Befristung der Bestellung ergebenden
Probleme
gelöst wären
Zu Frage 6:
Wie der Vorfall, auf den sich die gegenständliche Anfrage bezieht, deutlich
macht, besteht ein Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung für den Fall, daß
sich alle Mitglieder eines Unabhängigen Verwaltungssenates für befangen er -
klären. Die Schaffung einer entsprechenden Zuständigkeit des Verwaltungsge -
richtshofes ist sicherlich eine der vorrangig in Betracht zu ziehenden
Möglichkeiten zur Lösung dieser Fälle. Sie bedürfte einer Änderung der
Bundesverfassung.
Zu Frage 7:
Die Schaffung von Landesverwaltungsgerichten wird als Teil der Bundesstaats -
reform diskutiert. Diesbezügliche Gespräche zwischen den Vertretern des Bun -
des und der Länder haben noch zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt.
Eine Reihe von Fragen, wie z.B. jene der Finanzierung der Landesverwaltungs -
gerichte, ist noch ungeklärt.
Zu Frage 8:
Beim derzeitigen Stand der Diskussion halte ich einen solchen Vorschlag nicht
für zielführend.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!