4114/AB XX.GP

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

Parlament

1017Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser und Genossen haben am

13. Mai 1998 unter der Nr. 4408/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Befangenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfah -

rensgesetz: und Unabhängigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ge -

richtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 Bundes - Verfassungsgesetz sind der Nationalrat und der

Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,

deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle

einschlägigen Auskünfte zu verlangen; all diese Rechte beziehen sich, wie

auch aus der Überschrift des Abschnitts E des Zweiten Hauptstücks des Bun -

des - Verfassungsgesetzes deutlich wird, auf die Vollziehung des Bundes. Bei

der Tätigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern handelt es

sich aber nicht um Vollziehung des Bundes, sondern des jeweiligen Landes,

und zwar auch dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die unter

Art. 10 des Bundes - Verfassungsgesetzes fällt und daher in erster Instanz in

Bundesvollziehung zu besorgen ist. Überdies handelt es sich bei den Unabhän -

gigen Verwaltungssenaten in den Ländern um unabhängige Verwaltungs -

behörden, die, insoweit ihnen die Garantie der Unabhängigkeit zukommt, der

lngerenz auch der obersten Verwaltungsbehörden des Bundes entzogen sind.

Die Fragen 1 und 5 betreffen daher nicht die Geschäftsführung der Bundesre -

gierung. Frage 2 berührt nicht den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Schlußfolgerungen - wie sie in Frage 3 angesprochen werden - aus dem Er -

kenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, B 2434/95, sind

auf der Ebene der Geschäftsverteilungen der Unabhängigen Verwaltungssena -

te in den Ländern und der Landesgesetzgebung zu ziehen. Insbesondere muß

ich im Rahmen einer Anfragebeantwortung davon absehen, eine Beurteilung

der Mitglieder eines Unabhängigen Verwaltungssenates vorzunehmen oder

eine von anderer Seite abgegebene Beurteilung zu kommentieren (Frage 5).

Dasselbe gilt sinngemäß für eine Beurteilung landesgesetzlicher Regelungen

im Lichte bundesverfassungsrechtlicher Bestimmungen (Frage 4).

Zu Frage 4 möchte ich noch bemerken, daß die Praxis, einschließlich der

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, Grenzen aufgezeigt hat, in -

nerhalb derer die befristete Bestellung von Mitgliedern der Unabhängigen

Verwaltungssenate dem Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu

genügen vermag. Unter Zugrundelegung der geltenden Rechtslage sind

Schlußfolgerungen, wie erwähnt, auf der Landesebene zu ziehen. Auf längere

Sicht trete ich für die Schaffung von Landesverwaltungsgerichten ein, mit der

auch die sich in Einzelfällen aus der Befristung der Bestellung ergebenden

Probleme gelöst wären

Zu Frage 6:

Wie der Vorfall, auf den sich die gegenständliche Anfrage bezieht, deutlich

macht, besteht ein Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung für den Fall, daß

sich alle Mitglieder eines Unabhängigen Verwaltungssenates für befangen er -

klären. Die Schaffung einer entsprechenden Zuständigkeit des Verwaltungsge -

richtshofes ist sicherlich eine der vorrangig in Betracht zu ziehenden

Möglichkeiten zur Lösung dieser Fälle. Sie bedürfte einer Änderung der

Bundesverfassung.

Zu Frage 7:

Die Schaffung von Landesverwaltungsgerichten wird als Teil der Bundesstaats -

reform diskutiert. Diesbezügliche Gespräche zwischen den Vertretern des Bun -

des und der Länder haben noch zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt.

Eine Reihe von Fragen, wie z.B. jene der Finanzierung der Landesverwaltungs -

gerichte, ist noch ungeklärt.

Zu Frage 8:

Beim derzeitigen Stand der Diskussion halte ich einen solchen Vorschlag nicht

für zielführend.

 

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