4120/AB XX.GP
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde
haben am 12. Mai 1998 unter der Nr. 4377/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “erste Erfahrungen mit Frauen ins Heer” gerichtet.
Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst allgemein festzustellen, daß die überwiegende Zahl
der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorhandenen
Arbeitsplätze bzw. Planstellen auf Grund der damit verbundenen Aufgabenstellung
grundsätzlich Bediensteten der Personengruppe des militärischen Dienstes offensteht.
Frauen konnten demzufolge in der Vergangenheit primär nur auf zivilen Arbeitsplätzen
verwendet werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im
Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr.30/1998, wurde Frauen der Zugang zum Bundesheer
ermöglicht.
Im einzelnen beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Wieviele Frauen sind zur Zeit im Bereich des BMLV insgesamt beschäftigt? Wieviele stehen
davon in einem Dienstverhältnis als Beamtin und als Vertragsbedienstete?
Zur Zeit sind insgesamt 3197 Frauen (1168 Beamtinnen und 2029 Vertragsbedienstete) im
Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beschäftigt.
Wieviele Frauen sind in welchen Verwendungsgruppen (detaillierte Aufstellung gemäß
Stellenplan) beschäftigt?
Diesbezüglich verweise ich auf die in der Beilage
angeschlossene Tabelle.
Wieviele Frauen üben leitende Funktionen aus (aufgeschlüsselt nach Sektionen, Gruppen,
Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen)?
Mangels gesetzlicher Grundlagen war Frauen der Zugang zu militärischen Arbeitsplätzen bis
vor kurzem nicht möglich. Wie in der Einleitung ausgeführt, sind mit Inkrafttreten des
GAFB nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, um Frauen künftig auch
militärische Leitungsfunktionen zu eröffnen. Im übrigen verweise ich auf meine
seinerzeitige Anfragebeantwortung 3928/AB zu 393 1/J.
Wieviele offene Planstellen des BMLV (Zentralstelle und nachgeordnete Dienststellen) sind
für Frauen vorgesehen?
Da der Stellenplan nicht nach geschlechtsspezifischen Merkmalen geführt wird, ist eine
“Reservierung” von Planstellen für Frauen nicht vorgesehen. Selbstverständlich wird aber
den Bestimmungen des § 42 Bundes - Gleichbehandlungsgesetz Rechnung getragen.
Ist das Frauenförderungsprogramm für den Bereich des BMLV vom 26.04.1994 erfüllt
worden?
Auf Grund des bisher eingeschränkten Zugangs von Frauen zum Bundesheer und bedingt
durch das von der Bundesregierung vorgegebene Personalstandsziel, welches bis zum Jahr
2000 die Einsparung von insgesamt 1.831 Planstellen vorsieht, sowie den Umstand, daß
durch den bestehenden Aufnahmestopp nur eine eingeschränkte Aufnahme von Personal
möglich ist, konnte das Frauenförderungsprogramm nicht gänzlich erfüllt werden. Im
übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Hat die Zahl der 65 Ausbildungsbewerberinnen Ihre Erwartungen enttäuscht, erfüllt oder
übertroffen?
Zunächst darf ich klarstellen, daß sich bisher bereits 418 Frauen für den Ausbildungsdienst
interessiert haben. Diese Entwicklung entspricht durchaus meinen Erwartungen.
Erachten Sie die Zahl der 18 nun nach bestandener Prüfung im Ausbildungsdienst
aufgenommenen Frauen für eine im Lichte des wissenschaftlichen, legistischen,
propagandistischen und finanziellen Aufwandes hinreichende Erfolgsquote Ihrer politischen
Bemühungen?
Mittlerweile befinden sich bereits 31 Frauen im Ausbildungsdienst, weitere 46 weisen die
Eignung für den Ausbildungsdienst auf. Unter
Berücksichtigung dieser Tatsache und des
Umstandes, daß der militärische Dienst und vor allem die militärische Ausbildung ein hohes
Maß an Leistungsbereitschaft mit erheblichen körperlichen Anstrengungen abverlangt,
erachte ich diese zahlenmäßige Entwicklung für durchaus erfreulich. Was den
angesprochenen Aufwand betrifft, so erscheint mir dieser absolut gerechtfertigt, wenn man
bedenkt, daß damit den Frauen ein neues Berufsfeld in einem Bereich eröffnet wurde, der
ihnen bisher verwehrt war.
Wie bewerten Sie es, daß sich aus Ihrem Ressortbereich zwar 44 Frauen an einer
“Nachhollaufbahn” interessiert gezeigt haben, jedoch noch keine einzige sich zu einer
tatsächlichen Eignungsprüfung gemeldet hat?
Wie bereits in meiner Anfragebeantwortung vom 17. April 1998 (3634/AB zu 3674/3)
ausgeführt, können sich weibliche Bedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 zu einer Nachhollaufbahn
melden. Bis dato haben drei weibliche Bedienstete eine solche freiwillige Meldung
abgegeben. Eine endgültige Bewertung dieser Frage erscheint daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt verfrüht.
Christine Scherzer hat durch zahlreiche Aktivitäten bereits vor der Beschlußfassung der
entsprechenden Bestimmungen im Wehrgesetz Uniformen, Ausrüstungsgegenstände und
Dienstränge benutzt. In der Antwort (XIX.GP, 1887/AB) vom 20.11.1995 haben Sie auf die
wehrpolitische Relevanz verwiesen, die die Aktivitäten Frau Scherzers hätten und die damit
einen eigenen Erlaß für die Förderung derselben begründeten. Ist Ihnen bekannt, warum
Frau Scherzer sich nicht selbst um einen Ausbildungsdienst beim Heer bisher beworben
hat?
Meldungen zu Ausbildungsdiensten unterliegen der freien Willensbildung der Bediensteten
und bilden daher keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.
Welchen Inhalt hatten die Beschwerden von jenen Frauen, die Ihren Ausbildungsdienst in
der Kaserne Straß am 1. April 1998 angetreten haben?
Welchen Inhalt hatte die Stellungnahme der Beschwerdekommission dazu?
Entfällt. Beschwerden von weiblichen Rekruten liegen nicht vor.
Um welche "Mängel bei der Essensausgabe und der Morgentoilette" (Abg. Tychtl lt.
Kronenzeitung 19.04.1998), über die sich die "Ausbildungsdienerinnen" beschwerten, hat es
sich konkret gehandelt?
Zunächst ist klarzustellen, daß es sich bei diesen Frauen nicht um "Ausbildungs -
dienerinnen", sondern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 ADV um Rekruten handelt. Im übrigen
wurden die angesprochenen Mängel nicht durch die weiblichen Rekruten, sondern durch
einen anonymen Anruf bekannt. Die daraufhin sofort durchgeführten Erhebungen haben im
wesentlichen ergeben, daß die Zeiten für die Einnahme des Frühstücks sowie des
Mittagessens teilweise zu kurz bemessen waren. Diese anfänglichen Organisations -
schwierigkeiten, die im übrigen Frauen und Männer des Einrückungstermins 1. April 1998
gleichermaßen betrafen, wurden unverzüglich beseitigt.
Um welche Studie handelt es sich, in der (lt. Ganze Woche 14/98) folgender Wortlaut zu
finden ist: "Frauen können viel einstecken, andererseits können sie prämenstruell sehr labil
sein", und wer hat sie in wessen Auftrag erstellt?
Es handelt sich um ein Zitat aus der Vorstudie “Integration von Frauen in das
Österreichische Bundesheer” der Doz. Dr. Cheryl BENARD und Dr. Edit SCHLAFFER
(Ludwig Boltzmann Forschungsstelle für Politik und zwischenmenschliche Beziehungen).
Welche speziellen Dienstvorschriften wurden durch Ihr Ressort erlassen, die nur für Frauen
im Heer gelten?
Sämtliche militärischen Dienstvorschriften für den Dienstbetrieb gelten für Männer und
Frauen in gleicher Weise. Lediglich für die Zulassung zum Ausbildungsdienst und für die
Bekleidung, Ausrüstung und Ausstattung wurden spezielle Vorschriften für Frauen erlassen.
Glauben Sie Herr Minister, daß die wehrgesetzliche Regelung, mit der das österreichische
Bundesheer die erste Armee in Europa ist, in der Frauen auch im Kampf eingesetzt werden
können, nach den aktuellen Erfahrungen haltbar ist?
Frauen werden schon jetzt in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und Spanien in Kampf -
funktionen eingesetzt.
|
VerwGrp |
Anzahl |
EntlGrp |
Anzahl |
|
|
|
|
|
|
A/A 1 |
9 |
VB I/a |
28 |
|
B/A 2 |
101 |
VB I/b |
44 |
|
C/A 3 |
602 |
VB I/c |
231 |
|
D/A 4 |
396 |
VB I/d |
1239 |
|
A 5 |
15 |
VB I/e |
2 |
|
A 6 |
9 |
|
|
|
A 7 |
2 |
|
|
|
P 1 |
1 |
VB II/p1 |
1 |
|
P 2 |
4 |
VB II/p2 |
22 |
|
P 3 |
4 |
VB II/p3 |
80 |
|
P 4 |
3 |
VB II/p4 |
99 |
|
P 5 |
2 |
VB II/p5 |
251 |
|
K 2 |
4 |
VB/k2 |
9 |
|
K 3 |
7 |
VB/k3 |
3 |
|
K 4 |
6 |
VB/k4 |
18 |
|
K 5 |
3 |
VB/k5 |
2 |