4120/AB XX.GP

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde

haben am 12. Mai 1998 unter der Nr. 4377/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend “erste Erfahrungen mit Frauen ins Heer” gerichtet.

Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst allgemein festzustellen, daß die überwiegende Zahl

der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorhandenen

Arbeitsplätze bzw. Planstellen auf Grund der damit verbundenen Aufgabenstellung

grundsätzlich Bediensteten der Personengruppe des militärischen Dienstes offensteht.

Frauen konnten demzufolge in der Vergangenheit primär nur auf zivilen Arbeitsplätzen

verwendet werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im

Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr.30/1998, wurde Frauen der Zugang zum Bundesheer

ermöglicht.

Im einzelnen beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Wieviele Frauen sind zur Zeit im Bereich des BMLV insgesamt beschäftigt? Wieviele stehen

davon in einem Dienstverhältnis als Beamtin und als Vertragsbedienstete?

Zur Zeit sind insgesamt 3197 Frauen (1168 Beamtinnen und 2029 Vertragsbedienstete) im

Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beschäftigt.

Wieviele Frauen sind in welchen Verwendungsgruppen (detaillierte Aufstellung gemäß

Stellenplan) beschäftigt?

Diesbezüglich verweise ich auf die in der Beilage angeschlossene Tabelle.

Wieviele Frauen üben leitende Funktionen aus (aufgeschlüsselt nach Sektionen, Gruppen,

Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen)?

Mangels gesetzlicher Grundlagen war Frauen der Zugang zu militärischen Arbeitsplätzen bis

vor kurzem nicht möglich. Wie in der Einleitung ausgeführt, sind mit Inkrafttreten des

GAFB nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, um Frauen künftig auch

militärische Leitungsfunktionen zu eröffnen. Im übrigen verweise ich auf meine

seinerzeitige Anfragebeantwortung 3928/AB zu 393 1/J.

Wieviele offene Planstellen des BMLV (Zentralstelle und nachgeordnete Dienststellen) sind

für Frauen vorgesehen?

Da der Stellenplan nicht nach geschlechtsspezifischen Merkmalen geführt wird, ist eine

“Reservierung” von Planstellen für Frauen nicht vorgesehen. Selbstverständlich wird aber

den Bestimmungen des § 42 Bundes - Gleichbehandlungsgesetz Rechnung getragen.

Ist das Frauenförderungsprogramm für den Bereich des BMLV vom 26.04.1994 erfüllt

worden?

Auf Grund des bisher eingeschränkten Zugangs von Frauen zum Bundesheer und bedingt

durch das von der Bundesregierung vorgegebene Personalstandsziel, welches bis zum Jahr

2000 die Einsparung von insgesamt 1.831 Planstellen vorsieht, sowie den Umstand, daß

durch den bestehenden Aufnahmestopp nur eine eingeschränkte Aufnahme von Personal

möglich ist, konnte das Frauenförderungsprogramm nicht gänzlich erfüllt werden. Im

übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Hat die Zahl der 65 Ausbildungsbewerberinnen Ihre Erwartungen enttäuscht, erfüllt oder

übertroffen?

Zunächst darf ich klarstellen, daß sich bisher bereits 418 Frauen für den Ausbildungsdienst

interessiert haben. Diese Entwicklung entspricht durchaus meinen Erwartungen.

Erachten Sie die Zahl der 18 nun nach bestandener Prüfung im Ausbildungsdienst

aufgenommenen Frauen für eine im Lichte des wissenschaftlichen, legistischen,

propagandistischen und finanziellen Aufwandes hinreichende Erfolgsquote Ihrer politischen

Bemühungen?

Mittlerweile befinden sich bereits 31 Frauen im Ausbildungsdienst, weitere 46 weisen die

Eignung für den Ausbildungsdienst auf. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des

Umstandes, daß der militärische Dienst und vor allem die militärische Ausbildung ein hohes

Maß an Leistungsbereitschaft mit erheblichen körperlichen Anstrengungen abverlangt,

erachte ich diese zahlenmäßige Entwicklung für durchaus erfreulich. Was den

angesprochenen Aufwand betrifft, so erscheint mir dieser absolut gerechtfertigt, wenn man

bedenkt, daß damit den Frauen ein neues Berufsfeld in einem Bereich eröffnet wurde, der

ihnen bisher verwehrt war.

Wie bewerten Sie es, daß sich aus Ihrem Ressortbereich zwar 44 Frauen an einer

“Nachhollaufbahn” interessiert gezeigt haben, jedoch noch keine einzige sich zu einer

tatsächlichen Eignungsprüfung gemeldet hat?

Wie bereits in meiner Anfragebeantwortung vom 17. April 1998 (3634/AB zu 3674/3)

ausgeführt, können sich weibliche Bedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers

für Landesverteidigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 zu einer Nachhollaufbahn

melden. Bis dato haben drei weibliche Bedienstete eine solche freiwillige Meldung

abgegeben. Eine endgültige Bewertung dieser Frage erscheint daher zum gegenwärtigen

Zeitpunkt verfrüht.

Christine Scherzer hat durch zahlreiche Aktivitäten bereits vor der Beschlußfassung der

entsprechenden Bestimmungen im Wehrgesetz Uniformen, Ausrüstungsgegenstände und

Dienstränge benutzt. In der Antwort (XIX.GP, 1887/AB) vom 20.11.1995 haben Sie auf die

wehrpolitische Relevanz verwiesen, die die Aktivitäten Frau Scherzers hätten und die damit

einen eigenen Erlaß für die Förderung derselben begründeten. Ist Ihnen bekannt, warum

Frau Scherzer sich nicht selbst um einen Ausbildungsdienst beim Heer bisher beworben

hat?

Meldungen zu Ausbildungsdiensten unterliegen der freien Willensbildung der Bediensteten

und bilden daher keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.

Welchen Inhalt hatten die Beschwerden von jenen Frauen, die Ihren Ausbildungsdienst in

der Kaserne Straß am 1. April 1998 angetreten haben?

Welchen Inhalt hatte die Stellungnahme der Beschwerdekommission dazu?

Entfällt. Beschwerden von weiblichen Rekruten liegen nicht vor.

Um welche "Mängel bei der Essensausgabe und der Morgentoilette" (Abg. Tychtl lt.

Kronenzeitung 19.04.1998), über die sich die "Ausbildungsdienerinnen" beschwerten, hat es

sich konkret gehandelt?

Zunächst ist klarzustellen, daß es sich bei diesen Frauen nicht um "Ausbildungs -

dienerinnen", sondern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 ADV um Rekruten handelt. Im übrigen

wurden die angesprochenen Mängel nicht durch die weiblichen Rekruten, sondern durch

einen anonymen Anruf bekannt. Die daraufhin sofort durchgeführten Erhebungen haben im

wesentlichen ergeben, daß die Zeiten für die Einnahme des Frühstücks sowie des

Mittagessens teilweise zu kurz bemessen waren. Diese anfänglichen Organisations -

schwierigkeiten, die im übrigen Frauen und Männer des Einrückungstermins 1. April 1998

gleichermaßen betrafen, wurden unverzüglich beseitigt.

Um welche Studie handelt es sich, in der (lt. Ganze Woche 14/98) folgender Wortlaut zu

finden ist: "Frauen können viel einstecken, andererseits können sie prämenstruell sehr labil

sein", und wer hat sie in wessen Auftrag erstellt?

Es handelt sich um ein Zitat aus der Vorstudie “Integration von Frauen in das

Österreichische Bundesheer” der Doz. Dr. Cheryl BENARD und Dr. Edit SCHLAFFER

(Ludwig Boltzmann Forschungsstelle für Politik und zwischenmenschliche Beziehungen).

Welche speziellen Dienstvorschriften wurden durch Ihr Ressort erlassen, die nur für Frauen

im Heer gelten?

Sämtliche militärischen Dienstvorschriften für den Dienstbetrieb gelten für Männer und

Frauen in gleicher Weise. Lediglich für die Zulassung zum Ausbildungsdienst und für die

Bekleidung, Ausrüstung und Ausstattung wurden spezielle Vorschriften für Frauen erlassen.

Glauben Sie Herr Minister, daß die wehrgesetzliche Regelung, mit der das österreichische

Bundesheer die erste Armee in Europa ist, in der Frauen auch im Kampf eingesetzt werden

können, nach den aktuellen Erfahrungen haltbar ist?

Frauen werden schon jetzt in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und Spanien in Kampf -

funktionen eingesetzt.

VerwGrp

Anzahl

EntlGrp

Anzahl

 

 

 

 

A/A 1

9

VB I/a

28

B/A 2

101

VB I/b

44

C/A 3

602

VB I/c

231

D/A 4

396

VB I/d

1239

A 5

15

VB I/e

2

A 6

9

 

 

A 7

2

 

 

P 1

1

VB II/p1

1

P 2

4

VB II/p2

22

P 3

4

VB II/p3

80

P 4

3

VB II/p4

99

P 5

2

VB II/p5

251

K 2

4

VB/k2

9

K 3

7

VB/k3

3

K 4

6

VB/k4

18

K 5

3

VB/k5

2