4122/AB XX.GP

 

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Wien, am 10 Juli 1998

GZ 61 1000/34 - Präs.1/98

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

12.5.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4381/J betreffend “Kontrolle

der Auftragsvergabe in der Siedlungswasserwirtschaft (SWW)” gerichtet. Ich beehre

mich, diese wie folgt zu beantworten:

ad 1 und 2

Entsprechend dem für Vergaben in diesem Bereich grundsätzlich anzuwendenden

Bundesvergabegesetz bzw. der Landesvergabegesetze obliegt die Verantwortung für

die Veröffentlichung von Angeboten ausschließlich dem Auftraggeber, d.h. dem

Bauherrn. Im Hinblick auf diese Bestimmungen und insbesondere auch auf eine effi -

ziente Förderungsabwicklung wurde bereits in der Vereinbarung betreffend der Auf -

gabenverteilung zwischen dem Bund, der Abwicklungsstelle und den Ländern bei der

Durchführung der Förderung für die Siedlungswasserwirtschaft darauf Bedacht ge -

nommen, daß allfällige Doppelgleisigkeiten im Zuge der Förderungsabwicklung auf

Bundes - und Landesseite soweit als möglich vermieden werden. Die Abwicklung von

Vergaben wurde daher ausschließlich den Ländern übertragen.

ad 3

Gemäß § 18 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz (UFG) und § 3 Abs. 1 Z 5 der Förde -

rungsrichtlinien für die Siedlungswasserwirtschaft sind nur Maßnahmen förderungs -

fähig, die nach Vorlage eines vollständigen Förderungsantrages beim zuständigen

Amt der Landesregierung eingebracht werden. Damit wurde bewußt die Möglichkeit

geschaffen, wichtige Umweltprojekte bereits vor Förderungszusage in Angriff neh -

men zu können, um Verzögerungen in der Realisierung hintanzuhalten. Die Verant -

wortung, ob vor oder nach Förderungszusage mit dem Bau begonnen wird, liegt da -

her ausschließlich beim zuständigen Bauherrn.

ad 4

Die Verpflichtung des Bauherrn zum Aufstellen einer Bautafel ist im Vertrag geregelt

und ich gehe davon aus, daß der Bauherr auch diesen Teil des Vertrages einhält.

ad 5 und 6

Trotz der einschlägigen Bestimmungen im Vergabewesen ist es dem Markt noch

nicht gelungen, österreichweit annähernd einheitliche Baupreise zu erreichen.

Gemäß den Förderungsrichtlinien für die Siedlungswasserwirtschaft besteht lediglich

die Möglichkeit, Mehrkosten von max. 15 % im Rahmen der ausgestellten Verträge

anzuerkennen. Darüber hinausgehende Kostenüberschreitungen bedürfen in jedem

Fall einer weiteren Befassung der Kommission für die Siedlungswasserwirtschaft

bzw. in der Folge einer neuen Vertragserstellung. Zu Beginn des Jahres habe ich

einen Ausschuß im Rahmen des gemeinsamen Arbeitskreises des Bundes und der

Länder gern. § 22 a eingerichtet, der sich mit der Situation von spekulativen

Angeboten beschäftigt hat.

Als Ergebnis liegt nunmehr eine Leitlinie für die Prüfung von Angeboten im Bereich

des geförderten Siedlungswasserbaues vor, welche im Zuge der

Kommissionssitzung für die Siedlungswasserwirtschaft am 24.6.1998 einstimmig zur

Kenntnis genommen wurde. Diese Leitlinie wird umgehend allen befaßten Stellen in

Österreich übermittelt, um so rasch wie möglich eine einheitliche Vorgangsweise

erzielen zu können.