4122/AB XX.GP
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Wien, am 10 Juli 1998
GZ 61 1000/34 - Präs.1/98
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
12.5.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4381/J betreffend “Kontrolle
der Auftragsvergabe in der Siedlungswasserwirtschaft (SWW)” gerichtet. Ich beehre
mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1 und 2
Entsprechend dem für Vergaben in diesem Bereich grundsätzlich anzuwendenden
Bundesvergabegesetz bzw. der Landesvergabegesetze obliegt die Verantwortung für
die Veröffentlichung von Angeboten ausschließlich dem Auftraggeber, d.h. dem
Bauherrn. Im Hinblick auf diese Bestimmungen und insbesondere auch auf eine effi -
ziente Förderungsabwicklung wurde bereits in der Vereinbarung betreffend der Auf -
gabenverteilung zwischen dem Bund, der Abwicklungsstelle und den Ländern bei der
Durchführung der Förderung für die Siedlungswasserwirtschaft darauf Bedacht ge -
nommen, daß allfällige Doppelgleisigkeiten im Zuge der Förderungsabwicklung auf
Bundes - und Landesseite soweit als möglich vermieden werden. Die Abwicklung von
Vergaben wurde daher ausschließlich den Ländern
übertragen.
ad 3
Gemäß § 18 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz (UFG) und § 3 Abs. 1 Z 5 der Förde -
rungsrichtlinien für die Siedlungswasserwirtschaft sind nur Maßnahmen förderungs -
fähig, die nach Vorlage eines vollständigen Förderungsantrages beim zuständigen
Amt der Landesregierung eingebracht werden. Damit wurde bewußt die Möglichkeit
geschaffen, wichtige Umweltprojekte bereits vor Förderungszusage in Angriff neh -
men zu können, um Verzögerungen in der Realisierung hintanzuhalten. Die Verant -
wortung, ob vor oder nach Förderungszusage mit dem Bau begonnen wird, liegt da -
her ausschließlich beim zuständigen Bauherrn.
ad 4
Die Verpflichtung des Bauherrn zum Aufstellen einer Bautafel ist im Vertrag geregelt
und ich gehe davon aus, daß der Bauherr auch diesen Teil des Vertrages einhält.
ad 5 und 6
Trotz der einschlägigen Bestimmungen im Vergabewesen ist es dem Markt noch
nicht gelungen, österreichweit annähernd einheitliche Baupreise zu erreichen.
Gemäß den Förderungsrichtlinien für die Siedlungswasserwirtschaft besteht lediglich
die Möglichkeit, Mehrkosten von max. 15 % im Rahmen der ausgestellten Verträge
anzuerkennen. Darüber hinausgehende Kostenüberschreitungen bedürfen in jedem
Fall einer weiteren Befassung der Kommission für die Siedlungswasserwirtschaft
bzw. in der Folge einer neuen Vertragserstellung. Zu Beginn des Jahres habe ich
einen Ausschuß im Rahmen des gemeinsamen Arbeitskreises des Bundes und der
Länder gern. § 22 a eingerichtet, der sich mit der Situation von spekulativen
Angeboten beschäftigt hat.
Als Ergebnis liegt nunmehr eine Leitlinie für die Prüfung von Angeboten im Bereich
des geförderten Siedlungswasserbaues vor, welche im Zuge der
Kommissionssitzung für die Siedlungswasserwirtschaft am 24.6.1998 einstimmig zur
Kenntnis genommen wurde. Diese Leitlinie wird umgehend allen befaßten Stellen in
Österreich übermittelt, um so rasch wie möglich eine einheitliche Vorgangsweise
erzielen zu können.