4124/AB XX.GP
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Wien, am 10. Juli 1998
GZ 61 1000/36 - Präs.1/98
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am
12.5.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4391/J betreffend
,,Bauschuttdeponien” gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 1998 beträgt das Massenpotential für Baurest -
massen (ohne Bodenaushub) rund 6,4 Millionen Tonnen. Diese setzen sich aus
3,6 Mio. t Bauschutt, 1,7 Mio. t Straßenaufbruch und 1,1 Mio. t Baustellenabfällen
zusammen.
Bundesweit stehen ca. 160 Aufbereitungsanlagen mit einer Gesamtkapazität von
über 5 Mio. t pro Jahr zur Verfügung. Nach einer Analyse des Österreichischen Bau-
stoffrecyclingverbandes wurden von seinen Mitgliedsbetrieben 1995 rund
2,6 Mio. t und 1997 rund 3,1 Mio. t Baurestmassen aufbereitet (im Jahr 1997:
0,9 Mio. t Beton, 1,1 Mio. t Asphalt, 0,9 Mio. t mineralischer Bauschutt und
0,15 Mio. t Baustellenabfälle). Da der Baustoffrecyclingverband etwa 85% der
österreichischen Recyclingwirtschaft abdeckt, sind hochgerechnet rund
3,7 Mio. t aufbereiteter Baurestmassen für das Jahr 1997 anzunehmen. Das
entspricht einer Recyclingquote von beinahe 60%, welche somit wesentlich höher ist
als die in der Anfrage genannte Quote von 15%.
Für eine zielführende Verwertung von Baurestmassen ist deren getrennte Erfassung
erforderlich. In Österreich ist diesbezüglich nach der mit 1.1.1993 in Kraft getrete -
nen “Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien”
(BGBI. 1991/259) vorzugehen.
Zur weiteren Steigerung des Baustoffrecyclings wurde die “Recycling - Börse - Bau”
1997 im Internet eingerichtet und wird dieses Jahr weiter ausgebaut. Ziel ist die bes -
sere Information über Angebot und Nachfrage von Baurestmassen, Erdaushub und
aufbereiteten Recyclingbaustoffen. Die ,,Recyclingbörse” stellt ein wichtiges Mittel zur
weiteren Steigerung der Recyclingquote von Baumaterialien in Österreich dar.
Es liegt auf der Hand, daß alle Möglichkeiten, unsortierten Bauschutt auf technisch
mangelhaft ausgestatteten Deponien billigst abzulagern, einer Steigerung des Ver -
wertungsanteils diametral entgegenstehen. Auch aus diesem Grund ist eine konse -
quente Anpassung bestehender Deponien an die Vorgaben der Deponieverordnung
wünschenswert. Schließlich sei auf die Gestaltung der Altlastenbeiträge hingewie -
sen, die u.a. darauf abzielt, die Bemühungen zur Verwertung von Baurestmassen zu
unterstützen.
ad 2
Erfahrungen aus der Altlastenerfassung sowie aus zahlreichen Abfallanalysen und
Auslaugversuchen haben gezeigt, daß die Ablagerung von Baurestmassen geeig -
nete Maßnahmen zur Sickerwassererfassung und Eingangskontrolle erfordert. Es ist
in Fachkreisen unbestritten, daß auch die Ablagerung von Baurestmassen gemäß
Anlage 2 der Deponieverordnung - dies inkludiert den Bauschutt aus Einzelhäusern -
ein Basisdichtungssystem erfordert. Daher wurde in der Deponieverordnung eine
strikte Trennung in Bodenaushub - und Baurestmassendeponien vorgesehen, wobei
nur Bodenaushubdeponien ohne Abdichtung betrieben werden können. Bei Einhal -
tung der relevanten Grenzwerte ist die Einbringung von
einzelnen Baurestmassen in
Bodenaushubdeponien zwar grundsätzlich möglich. Im Gegensatz zur Ablagerung
auf Baurestmassendeponien bedarf dies jedoch einer fachlichen Beurteilung des
jeweiligen Abfalls gemäß den §§ 6 und 7 der Deponieverordnung.
Die Entsorgung von Bauschutt im ländlichen Raum erscheint zu vertretbaren Kosten
und im Einklang mit den Bestimmungen der Deponieverordnung möglich, wenn eine
Reihe von organisatorischen Maßnahmen getroffen wird. Beispielsweise könnte bei
Beschränkung auf Anlieferungen aus der Gemeinde ein Zwischenlager auf der De -
ponie errichtet werden, um die Baurestmassen einer Vorsortierung zu unterziehen.
Bestimmte sortenrein vorliegende Fraktionen können nach einer Gesamtbeurteilung
eventuell auf der Bodenaushubdeponie abgelagert werden, wobei der Analysen - und
Beurteilungsaufwand durch die Sortierung deutlich reduziert werden kann. Weiters
könnten durch Einsatz von mobilen Baurestmassenaufbereitungsanlagen verwert -
bare Fraktionen abgetrennt werden. Nicht verwertbare und nicht vor Ort ablagerbare
Anteile müssen entsprechend ihrer Zusammensetzung auf eine dafür geeignete De -
ponie verbracht werden.
Unbestritten können einzelne Fraktionen aus der Baurestmassenaufbereitung auch
außerhalb von Deponien, z.B. im Wegebau Verwendung finden, wobei neben dem
Schadstoffgehalt der Abfälle auch die Empfindlichkeit des jeweiligen Standortes (z.B.
sensible Gebiete, Grundwasserverhältnisse...) und die Art des Einbaues (z.B. offen
oder unter dichter Oberfläche) wesentlich ist. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Er -
richtung einer Deponie, wo ein großes Volumen von Abfällen an einem Ort konzen -
triert wird, anders zu beurteilen ist als eine eher flächen - oder linienartige Ausbrin -
gung bei einer Verwertung. Bei der Verwertung von Materialien als Schüttung, wel -
che Schadstoffgehalte im Bereich der Grenzwerte für Baurestmassendeponien auf
weisen (Tabellen 3 und 4 der Deponieverordnung), ist grundsätzlich vom Erfordernis
einer dichten Überdeckung auszugehen.