4125/AB XX.GP

 

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Wien, am 10. Juli 1998

GZ 61 1000/37 - Präs. 1/98

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am

12.5.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4392/J betreffend

“ökologische Verträglichkeit der Abfallverbrennung” gerichtet. Ich beehre mich, diese

wie folgt zu beantworten:

ad 1

Zunächst darf ich festhalten, daß die zitierte Studie nicht von der TU - Wien erstellt

worden ist. Die von Zivilingenieur Univ. Prof. Dr. Albert Hackl, vormals Professor an

der Technischen Universität Wien, unter Mitarbeit von Dr. Mauschitz (TU - Wien) ver -

faßte Studie ,,Klimarelevanz der Abfallwirtschaft” wurde von meinem Ressort in Auf -

trag gegeben, fachlich begleitet und am Beginn des heurigen Jahres auch veröffent -

licht. Dementsprechend werden die Ergebnisse der genannten Studie auch von mir

mitgetragen und grundsätzlich positiv beurteilt.

ad 2 und 3

Die im politischen Konsens getroffenen Bestimmungen der Deponieverordnung er -

möglichen unter bestimmten Voraussetzungen neben der thermischen Behandlung

auch den Einsatz sogenannter mechanisch - biologischer Verfahren.

Ungeachtet dessen wurde seitens meines Ressorts immer wieder zum Ausdruck

gebracht (insbesondere in den Bundes - Abfallwirtschaftsplänen 1992, 1995 und zu -

letzt 1998), daß die thermische Behandlung von Restmüll als sinnvolle und notwen -

dige Behandlungseinrichtung angesehen werden muß und bei Anwendung geeig -

neter Technologien die umweltentlastenden Auswirkungen im Vergleich zu alternati -

ven Behandlungsverfahren überwiegen. Diese Ansicht wurde auch von der gegen -

ständlichen Studie hinsichtlich der Klimarelevanz untermauert. Es ist allerdings anzu -

merken, daß auch mechanisch - biologische Behandlungsanlagen gegenüber dem

status quo (direkte Ablagerung unbehandelter Abfälle) bereits einen relevanten Bei-

trag zum Klimaschutz leisten können. Weiters sind die eklatanten ,,Klimavorteile” der

thermischen Abfallbehandlung nur im Falle der Nutzung von Strom und Wärme ge -

geben. Bei alleiniger Verstromung der gewonnenen Energie ergeben sich gegenüber

der mechanisch - biologischen Behandlung keine Vorteile. Im übrigen ist auch bei

Anwendung mechanisch - biologischer Verfahren die abgetrennte heizwertreiche

Fraktion (immerhin rd. 30%) einer thermischen Behandlung zuzuführen.

Da sich die Genehmigungsfähigkeit einzelner Abfallbehandlungsanlagen nicht primär

nach dem Klimaschutz verschiedener Abfallbehandlungsstrategien ausrichtet, ist

mein Ressort vor allem bemüht, für einen umweltgerechten Betrieb derartiger

Anlagen zu sorgen. Insbesondere zur Vermeidung unzulässiger Emissionen wurden

daher in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt zunächst “Grundlagen für eine

Technische Anleitung zur mechanisch - biologischen Vorbehandlung von Abfällen”

entwickelt, die in weiterer Folge in eine verbindliche Richtlinie bzw., soweit

erforderlich, in eine Verordnung nach § 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz Eingang

finden sollen.