4133/AB XX.GP
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 13. Juli 1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 14. Mai 1998 unter der Nr. 4429/J an mich eine schriftliche parla -
mentarische Anfrage gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen
ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Der Kundmachung von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes im Bun -
desgesetzblatt geht eine Reihe von Verwaltungsabläufen voraus (Vorbereitung
der Kundmachung durch den zuständigen Referenten, Einholen der Unter -
schrift des Bundeskanzlers, Versendung an die Österreichische Staats -
druckerei, Drucklegung etc.). Diese Vorgänge nehmen üblicherweise im
Durchschnitt einen Zeitraum von etwa drei Wochen in Anspruch. Im
vorliegenden Fall war der für die Kundmachung benötigte Zeitraum von neun
Tagen vergleichsweise kurz. In besonders dringlichen Fällen kann durch
besondere Maßnahmen der betroffenen Stellen (etwa Sicherstellung einer
möglichst kurzfristigen Beurkundung und Gegenzeichnung,
Voraviso an
Österreichische Staatsdruckerei) ausnahmsweise eine weitere Verkürzung des
hier in Rede stehenden Zeitraums bewirkt werden. Ich sehe daher keinen
Anlaß, weitere Schritte zu setzen, um die Kundmachung von VfGH -
Erkenntnissen durch das Bundeskanzleramt zu beschleunigen.
Zu Frage 2:
Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, ist die Kundmachung des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes innerhalb eines vergleichsweise kurzen
Zeitraums erfolgt. Eine zeitliche Abstimmung dieser Kundmachung mit der
Kundmachung BGBI. I Nr.55 erschien im Hinblick auf den sachlichen
Zusammenhang zwischen den beiden Kundmachungen und aus Gründen der
Rechtsklarheit und Rechtskontinuität geboten. Die Notwendigkeit eines solchen
Vorgehens war auch Gegenstand von Gesprächen mit dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales.