4133/AB XX.GP

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

Parlament

1017 Wien                     

Wien, am 13. Juli 1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben am 14. Mai 1998 unter der Nr. 4429/J an mich eine schriftliche parla -

mentarische Anfrage gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen

ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 3:

Der Kundmachung von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes im Bun -

desgesetzblatt geht eine Reihe von Verwaltungsabläufen voraus (Vorbereitung

der Kundmachung durch den zuständigen Referenten, Einholen der Unter -

schrift des Bundeskanzlers, Versendung an die Österreichische Staats -

druckerei, Drucklegung etc.). Diese Vorgänge nehmen üblicherweise im

Durchschnitt einen Zeitraum von etwa drei Wochen in Anspruch. Im

vorliegenden Fall war der für die Kundmachung benötigte Zeitraum von neun

Tagen vergleichsweise kurz. In besonders dringlichen Fällen kann durch

besondere Maßnahmen der betroffenen Stellen (etwa Sicherstellung einer

möglichst kurzfristigen Beurkundung und Gegenzeichnung, Voraviso an

Österreichische Staatsdruckerei) ausnahmsweise eine weitere Verkürzung des

hier in Rede stehenden Zeitraums bewirkt werden. Ich sehe daher keinen

Anlaß, weitere Schritte zu setzen, um die Kundmachung von VfGH -

Erkenntnissen durch das Bundeskanzleramt zu beschleunigen.

Zu Frage 2:

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, ist die Kundmachung des Erkenntnisses

des Verfassungsgerichtshofes innerhalb eines vergleichsweise kurzen

Zeitraums erfolgt. Eine zeitliche Abstimmung dieser Kundmachung mit der

Kundmachung BGBI. I Nr.55 erschien im Hinblick auf den sachlichen

Zusammenhang zwischen den beiden Kundmachungen und aus Gründen der

Rechtsklarheit und Rechtskontinuität geboten. Die Notwendigkeit eines solchen

Vorgehens war auch Gegenstand von Gesprächen mit dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales.