4136/AB XX.GP

 

Beantwortung der Anfrage der Abg. Mag. Haupt u.a. betr. kollektivver -

tragliche Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot, Nr. 4472/J:

Antwort zu Frage 1:

Es wurden folgende zwei Kollektivverträge beim BMAGS hinterlegt, die Aus -

nahmen gemäß § 4 c FrNAG vorsehen:

1. Kollektivvertrag über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht ab -

geschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs - und Genußmittelin -

dustrie Österreichs - Verband österreichischer Großbäcker und dem ÖGB

(Registerzahl KV 150/1998; Katasterzahl IV/3 1/29):

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der öster -

reichischen Großbäcker und alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die in diesen Be -

trieben beschäftigt sind.

2. Kollektivvertrag für die Blumenbinder und - händler Österreichs, ab -

geschlossen zwischen der Bundesinnung der Gärtner und Floristen und dem

ÖGB (Registerzahl KV 169/1998; Katasterzahl I/01/4):

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe der Bundesinnung der Gärtner und

Floristen und der dort beschäftigten ArbeiterInnen.

Antwort zu Frage 2:

1. Der Kollektivvertrag über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht für Be -

triebe der österreichischen Großbäcker sieht vor, daß die Ausnahme und die im

Kollektivvertrag vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durch

Betriebsvereinbarung in Kraft gesetzt werden müssen, um rechtswirksam zu

sein.

2. Der Kollektivvertrag für die Blumenbinder sieht vor, daß geeignete

Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden müssen, wobei der Kollektivvertrag

Mindesterfordernisse vorgibt.

Antwort zu Frage 3:

1. Der Kollektivvertrag betreffend Großbäckereien sieht vor, daß

ArbeitnehmerInnen, die vor Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages in einem

aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem Geltungsbereich dieses

Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb stehen und innerhalb von sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages von einem

Tagesarbeitsplatz auf einem Nachtarbeitsplatz wechseln, binnen vier Wochen ab

Antritt der Nachtarbeit verlangen können, nach Maßgabe der betrieblichen

Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Sofern

dies nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten

vorzeitigen Austritt (Artikel II).

Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung der ArbeitnehmerInnen, die über

das durch Nachtarbeit überlicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, besteht

ein Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach

Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten (Artikel III).

ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber

Kindern bis zu zwölf Jahren haben, haben ebenfalls Anspruch auf Versetzung

auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen

Möglichkeiten (Artikel IV).

Die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Nachtzuschläge, die zwischen 50

und 75 % betragen, können durch Betriebsvereinbarung dahingehend

abgeändert werden, daß die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den

betreffenden Arbeitnehmerinnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die

andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann (Artikel V).

Für das Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen ist der Abschluß einer

Betriebsvereinbarung notwendig. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat

errichtet ist, können nach vorherigen Einvernehmen mit den unterzeichneten

Kollektivvertragsparteien Einzelvereinbarungen getroffen werden (Artikel VI).

2. Die entsprechende Passage des Kollektivvertrages, abgeschlossen

zwischen der Bundesinnung der Gärtner und Floristen und dem ÖGB

lautet wie folgt:

Im Sinne des § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen können

Frauen in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr beschäftigt werden, sofern geeig -

nete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen

durch die Nachtarbeit vereinbart werden. Als eine solche geeignete Maßnahme

ist anzusehen, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes

bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Ar -

beitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt. Bei nachweis -

licher Gesundheitsgefährdung haben Frauen einen Anspruch, in der Nachtzeit

nicht beschäftigt zu werden. Bei Beschäftigung der Frauen in der Nacht soll auf

Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder unter 12 Jahren Bedacht genommen

werden.

Antwort zu Frage 4:

Zunächst möchte ich betonen, daß die Beurteilung der Gesetzeskonformität oder

- widrigkeit von Kollektivverträgen nicht in meinen Wirkungsbereich fällt.

Ich bin jedoch davon überzeugt, daß sich die Kollektivvertragsparteien ihrer

Verantwortung bei Anwendung des § 4c FrNAG bewußt sind und einen dem

Gesetz entsprechenden Ausgleich für die Ausnahmen vom

Frauennachtarbeitsverbot festlegen.