4136/AB XX.GP
Beantwortung der Anfrage der Abg. Mag. Haupt u.a. betr. kollektivver -
tragliche Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot, Nr. 4472/J:
Antwort zu Frage 1:
Es wurden folgende zwei Kollektivverträge beim BMAGS hinterlegt, die Aus -
nahmen gemäß § 4 c FrNAG vorsehen:
1. Kollektivvertrag über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht ab -
geschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs - und Genußmittelin -
dustrie Österreichs - Verband österreichischer Großbäcker und dem ÖGB
(Registerzahl KV 150/1998; Katasterzahl IV/3 1/29):
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der öster -
reichischen Großbäcker und alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die in diesen Be -
trieben beschäftigt sind.
2. Kollektivvertrag für die Blumenbinder und - händler Österreichs, ab -
geschlossen zwischen der Bundesinnung der Gärtner und Floristen und dem
ÖGB (Registerzahl KV 169/1998; Katasterzahl I/01/4):
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe der Bundesinnung der Gärtner und
Floristen und der dort beschäftigten ArbeiterInnen.
Antwort zu Frage 2:
1. Der Kollektivvertrag über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht für Be -
triebe der österreichischen Großbäcker sieht vor, daß die Ausnahme und die im
Kollektivvertrag vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durch
Betriebsvereinbarung in Kraft gesetzt werden müssen, um rechtswirksam zu
sein.
2. Der Kollektivvertrag für die Blumenbinder sieht vor, daß geeignete
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden müssen, wobei der Kollektivvertrag
Mindesterfordernisse vorgibt.
Antwort zu Frage 3:
1. Der Kollektivvertrag betreffend Großbäckereien sieht vor, daß
ArbeitnehmerInnen, die vor Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages in einem
aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem Geltungsbereich dieses
Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb stehen und innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages von einem
Tagesarbeitsplatz auf einem Nachtarbeitsplatz wechseln, binnen vier Wochen ab
Antritt der Nachtarbeit verlangen können, nach Maßgabe der betrieblichen
Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Sofern
dies nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten
vorzeitigen Austritt (Artikel II).
Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung der ArbeitnehmerInnen, die über
das durch Nachtarbeit überlicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, besteht
ein Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach
Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten (Artikel
III).
ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber
Kindern bis zu zwölf Jahren haben, haben ebenfalls Anspruch auf Versetzung
auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten (Artikel IV).
Die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Nachtzuschläge, die zwischen 50
und 75 % betragen, können durch Betriebsvereinbarung dahingehend
abgeändert werden, daß die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den
betreffenden Arbeitnehmerinnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die
andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann (Artikel V).
Für das Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen ist der Abschluß einer
Betriebsvereinbarung notwendig. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat
errichtet ist, können nach vorherigen Einvernehmen mit den unterzeichneten
Kollektivvertragsparteien Einzelvereinbarungen getroffen werden (Artikel VI).
2. Die entsprechende Passage des Kollektivvertrages, abgeschlossen
zwischen der Bundesinnung der Gärtner und Floristen und dem ÖGB
lautet wie folgt:
Im Sinne des § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen können
Frauen in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr beschäftigt werden, sofern geeig -
nete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen
durch die Nachtarbeit vereinbart werden. Als eine solche geeignete Maßnahme
ist anzusehen, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes
bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Ar -
beitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt. Bei nachweis -
licher Gesundheitsgefährdung haben Frauen einen Anspruch, in der Nachtzeit
nicht beschäftigt zu werden. Bei Beschäftigung der Frauen in der Nacht soll auf
Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder unter 12 Jahren Bedacht genommen
werden.
Antwort zu Frage 4:
Zunächst möchte ich betonen, daß die Beurteilung der Gesetzeskonformität oder
- widrigkeit von Kollektivverträgen nicht in meinen Wirkungsbereich fällt.
Ich bin jedoch davon überzeugt, daß sich die Kollektivvertragsparteien ihrer
Verantwortung bei Anwendung des § 4c FrNAG bewußt sind und einen dem
Gesetz entsprechenden Ausgleich für die Ausnahmen vom
Frauennachtarbeitsverbot festlegen.