4138/AB XX.GP

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Wien, 10. Juli 1998

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4370/J - NR/1998, betreffend Versicherungsschutz

und Gefährdungshaftung für behinderte Fahrgäste (RollstuhlfahrerInnen) im öffentlichen

Personenverkehr, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 12. Mai 1998

an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. u. 2. Wann wurden welche Bestimmungen des EKHG aus 1959 novelliert?

Was ist der Grund dafür, daß die im EKHG seit 1959 bestehenden Unter -

schiede zwischen behinderten und nichtbehinderten Fahrgästen nach 40

Jahren noch immer nicht novelliert wurden?

Antwort:

Zur Fragestellung selbst kann festgehalten werden, daß das EKHG mehrmals adaptiert wurde,

wobei diese Materie in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Justiz fällt.

Anzumerken ist aber aus Sicht des Verkehrsressorts, daß dieses Gesetz keine Bestimmungen

enthält, die auf behinderte oder nicht behinderte Fahrgäste abstellen; im übrigen darf ich in

dem Zusammenhang auch auf die Antwort zu den Fragen 7. und 8. hinweisen.

3., 4. u. 5. Aufgrund welcher Argumente ist es behinderten Fahrgästen, z.B.: Roh -

stuhlfahrerInnen, nicht gestattet, ohne Begleitperson alle öffentlichen Ver -

kehrsmittel zu benutzen?

Mit welcher Begründung werden behinderte Fahrgäste vom vollen Versiche -

rungsschutz ausgeschlossen, wenn sie ohne Begleitperson ein öffentliches

Verkehrsmittel benutzen?

Sind Sie der Meinung, daß das EKHG und die Beförderungsbedingungen

öffentlicher Verkehrsmittel behinderte Menschen diskriminieren?

Wenn ja: Bis wann werden welche diskriminierenden Bestimmungen aufge -

hoben?

Wenn nein: Wie lautet die Erklärung zur Aufrechterhaltung der Ungleich -

stellung von behinderten und nichtbehinderten Fahrgästen?

Antwort:

Nach dem geltenden Eisenbahnrecht obliegt es den Verkehrsunternehmen, Beförderungs -

bedingungen zu erstellen, bei denen die baulichen und betrieblichen Maßnahmen für die

Sicherheit und Ordnung der Verkehrsabwicklung entsprechend berücksichtigt sind. Das

Erfordernis einer Begleitperson für RollstuhlfahrerInnen in geltenden Beförderungsbedingun -

gen wurde und wird von den Verkehrsunternehmen unter Bedachtnahme auf die bestehende

Haftungssituation gesehen und daher entsprechend beantragt. Aufgabe der Behörde ist sodann

die Prüfung, ob diese Beförderungsbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen

und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ich stehe selbstverständlich zielführenden

Anträgen der Verkehrsunternehmen positiv gegenüber.

6. Was wurde aus dem im April 97 durch die Stadt Wien eingebrachten Antrag

zur Änderung des § 52 (3) EKHG, zur Änderung der Beförderungsbestim -

mungen?

Antwort:

Was den konkreten Fall des Antrages der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe betrifft, ist

vorauszuschicken, daß in diesem Antrag eine Neuregelung der bezughabenden Beförderungs -

bedingungen sowohl für die Straßenbahnen, U - Bahnen als auch Kraftfahrlinien angestrebt wird.

Da für das Genehmigungsverfahren dieser Beförderungsbedingungen mehrere unterschiedliche

Behörden zuständig sind und die Betriebsbedingungen bei diesen verschiedenen Verkehrs -

mitteln nicht in allen Punkten gleich sind, wurde vom ho. Ressort auf eine nötige Koordination

- am zweckmäßigsten im Rahmen des Verkehrsverbundes Ost - Region - hingewiesen.

Die bisher zum oa. Antrag aufgetretenen Fragen wurden - soweit sie die Zuständigkeit der

Eisenbahnbehörde im BMWV betreffen - den Wiener Stadtwerken Verkehrsbetrieben mitge -

teilt und um eine mit allen betroffenen Verkehrsunternehmen koordinierte Beantwortung

ersucht. Das Verfahren ist noch im Gange.

7. u. 8. Bekennen Sie sich zu der im Juli 1997 beschlossenen Ergänzung des Bundes -

Verfassungsgesetzes des Artikel 7, Absatz 1?

Wenn ja: Welche Gesetze Ihres Zuständigkeitsbereiches sind daher zu novel -

lieren, um die Diskriminierung behinderter Menschen in Zukunft auszu -

schließen?

Aufzählung der Gesetze und der zu ändernden Bestimmungen.

Bis wann werden Sie die notwendigen Novellierungen dem Parlament vorle -

gen?

Antwort:

Ganz im Sinne des Grundsatzes nach der Ergänzung des Artikels 7 Absatz 1 Bundes - Verfas -

sungsgesetz ist aktuell gerade eine vom Herrn Bundeskanzler einberufene interministerielle

Arbeitsgruppe dabei, Fragen der Gleichbehandlung behinderter Menschen zu analysieren. Das

Verkehrsressort hat die Federführung in der Unterarbeitsgruppe Mobilität übernommen. Ziel

dieser Arbeit ist es insbesondere, die Rechtsordnung hinsichtlich auffälliger behindertendis -

kriminierender Bestimmungen zu durchforsten und einen Katalog zu erstellen, der Bestimmun -

gen aufzeigt, die Behinderte generell bzw. einzelne Gruppen von Behinderten untereinander

unterschiedlich behandeln.

Ein erster Bericht, der neben einer Analyse auch juristische Lösungsmöglichkeiten aufzeigt,

soll bis Ende dieses Monats noch fertiggestellt werden.

Daraus sollen dann entsprechende Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften abgeleitet

werden können.