4146/AB XX.GP
Wien, am 13. Juli 1998
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil, Mag. Haupt, Haller und Kollegen haben am
14. Mai 1998 unter der Nr. 4416/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Mißbrauch und Mißhandlung von Kindern und Jugendlichen in der Familie”
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
l.) Welche Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie im Bereich der Exekutive (Gendarmerie
und Polizei) sowie Jugend und andere Gerichte, daß die Aussagen von Kindern und
Jugendlichen auch den nachhaltigen Stellenwert, der ihnen auch eigentlich gebührt,
berücksichtigt?
2) Welche Erfahrungswerte haben Sie in Bezug auf das Wegweisungsrecht - und
Rückkehrverbot (§38 a SPG (Sicherheitspolizeigesetz 1997) welches ja bei Rückführung des
Täters in die Familie zu neuerlicher Gewalt führen kann?
3.) Welche Erfahrungswerte haben Sie in Bezug auf die Einstweilige Verfügung (gem. §382
EO (Exekutionsordnung)), welches ja einen längerfristigen Schutz vor dem Täter bietet und
auch das Umfeld des Opfers (§382b Absatz 1 und Absatz 2 der EO) schützt?
4.) Ist Ihnen das “Hannoversche Modell” bekannt? Welche Bestrebungen sehen Sie als
wünschenswert und realisierbar in der übergreifenden Zusammenarbeit von Exekutive, Justiz
und psychologischen Diensten?
5.) In Bezug zu den vorhandenen Beratungsstellen (Kinderschutzzentren, Frauenhäusern,
etc..., Exekutive und Justiz) wird von den Opfern die hohe Hemmschwelle der Aufsuchung
solcher Stellen betont. Welche Bestrebungen haben Sie, den Zugang zu solchen Zentren zu
erleichtern?
6.) Aus diversen Gesprächen mit Jugendrichtern konnte man feststellen, daß die Mehrheit der
Hinweise über Mißbrauch/Mißhandlung aus dem Bereich der Erziehung (Kindergarten,
Schulen) und aus dem medizinischen Bereich stammen. Welche begleitenden Maßnahmen
gedenken Sie hier einzubringen und zwar in bezug auf Einbindung der "Erstmelder" in eine Art
"Vorhilfeprogramm"? Diese Personengruppen stehen bereits in einer besonderen
Schweigepflicht und könnten so optimal eingebunden werden.
7.) Welche fachspezifischen Schulungen erhalten Beamte der Exekutive (Gendarmerie und
Polizei) in bezug auf Konfliktlösung bei Gewalt in der Familie sowohl für Opfer wie Täter?
Welche Verbesserungen würden Sie ressortübergreifend vorsehen?
8.) Seit Schengen, welche Maßnahmen zur Unterbindung von grenzüberschreitender
Mißhandlung/Mißbrauch wurden Ihrerseits
gesetzt?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt
Zu den Fragen 1 und 6:
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es hierbei um die Thematik der Einbeziehung der
Zeugenaussagen mißhandelter Kinder und Jugendlicher in das Beweisverfahren des
Strafprozesses. In diesem Bereich ist es unerläßlich, Vernehmungen des Opfers so zu gestalten,
daß dieses hierdurch möglichst geringen psychischen Belastungen ausgesetzt wird,
insbesondere sollte auch die Zahl der Vernehmungen so klein als möglich gehalten werden.
Hierfür wurden bereits durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBI 526/1993, in den
Bestimmungen der §§ 166 Abs 2 und 3 sowie 250 Abs 3 StPO entsprechende Möglichkeiten
geschaffen, die überdies durch ein in § 152 Abs 1 Z 3 StPO normiertes
Zeugnisentschlagungsrecht ergänzt werden (vgl. Jesionek Die Stellung des Opfers im
österreichischen Strafprozeß, FS für Reinhard Moos, 255: “Mit diesen beiden Bestimmungen
der §§ 162a Abs 2 und 3 und 250 Abs 3 hat der Gesetzgeber eine ganz wesentliche
Opferschutzmaßnahme gesetzt. Diese Regelungen sollen vor allem den unmündigen Opfern
von Sexual- und Gewalttaten die unmittelbare Konfrontation mit dem Angeklagten ersparen,
der oftmals mit ihnen näher verwandt ist oder in einem sehr engen Näheverhältnis steht und
erleichtern andererseits auch die Möglichkeit der Wahrheitsfindung”
Da auch die Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen
Kriminalitätsbereich ermitteln, sind im Einführungserlaß der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit zum Strafprozeßänderungsgesetz 1993 folgende Vorkehrungen getroffen:
Soweit sich bei den Sicherheitsbehörden der Verdacht von Gewalt - und Sexualdelikten
gegenüber unmündigen oder mit dem Verdächtigen wohnenden weiblichen Opfern ergibt,
haben die ermittelnden Beamten mit dem Staatsanwalt Kontakt aufzunehmen, um abzuklären,
ob die Einvernahme (in kontradiktorischer Form) dem Untersuchungsrichter oder dem von ihm
herangezogenen Sachverständigen vorbehalten werden soll. Auch die informelle Befragung des
Zeugen ist auf das insbesondere zur Weiterführung anderer Erhebungen Erforderliche zu
beschränken.
Sollte - aus welchen Gründen immer - eine Einvernahme gemäß § 162a StPO nicht in Frage
kommen, haben die Sicherheitsbehörden grundsätzlich die Pflicht, diese Einvernahmen durch
weibliche Exekutivorgane und mit möglichster Schonung des Betroffenen durchzuführen (vgl.
§ 6 Abs 2 Richtlinien - Verordnung). Auch im Bereich des Umgangs mit Opfern von Gewalt -
und Sexualtaten bei Einvernahmen finden entsprechende Schulungsveranstaltungen statt.
Schließlich wird die zunehmende Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden mit privaten
Einrichtungen, etwa durch ihre Einschaltung zur Beratung des Opfers und möglicherweise
sogar ihre Beteiligung an der sicherheitsbehördlichen Vernehmung als Vertrauensperson,
laufend Verbesserungen in diesem Tätigkeitsbereich bringen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Im ersten Geltungsjahr des Gewaltschutzgesetzes wurden von der Exekutive ca. 2050
Wegweisungen und Rückkehrverbote gemäß § 38a SPG verhängt (bei den
Bundespolizeidirektionen 978 Wegweisungen und Rückkehrverbote vom 1. Mai 1997 bis 20.
April 1998 und bei der Bundesgendarmerie 1014 Wegweisungen und Rückkehrverbote vom 1.
Mai 1997 bis 31. März 1998). Diese Zahlen zeigen deutlich, daß sich die Maßnahmen nach dem
Gewaltschutzgesetz bewähren. Bei Verhängung der Wegweisungen und Rückkehrverbote
kommt es kaum zu Eskalationen, was dafür spricht, daß die Maßnahmen und die Art, wie sie
von der Exekutive eingesetzt werden, auch von den Betroffenen akzeptiert werden. Positiv
hervorzuheben ist überdies, daß im Zuge der Umsetzung des Gesetzes eine intensive
Kooperation der betroffenen Behörden, Interventionsstellen und sonstigen privaten
Einrichtungen geschaffen wurde.
Eine behördliche Rückführung des Täters in die Familie ist gesetzlich nicht vorgesehen und
erfolgt auch in der praktischen Tätigkeit der Exekutive nicht.
Der Vollzug der Regelungen der einstweiligen Verfügung fällt in den Wirkungsbereich des
Bundesministers für Justiz In diesem Zusammenhang möchte ich lediglich darauf hinweisen,
daß der Erlassung der einstweiligen Verfügungen
sehr häufig eine sicherheitspolizeiliche
Wegweisung und ein Rückkehrverbot vorangehen Die Auffassungen der Sicherheitsbehörden
und Gerichte über die Gefährlichkeit eines Täters scheinen sich daher weitgehend zu decken.
Zu Frage 4:
Bei dem Begriff "Hannoversche´s Modell" könnten drei Projekte in der Stadt Hannover gemeint
sein: das “Hannoversche Interventions - Proiekt (HAIP) gegen Männer - Gewalt in der Familie”,
das "Präventionsprogramm Polizei/Sozialarbeiter (PPS)" und das Projekt “Starke Jungs -
Ganze Kerle”. Alle drei sind mir bekannt.
Eine übergreifende Zusammenarbeit der für die Bekämpfung von Gewalt in der Familie
zuständigen Behörden und privaten Einrichtungen ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung
von strafbaren Handlungen im Familienbereich (siehe auch die Beantwortung der Frage 2).
Hierzu wurden bereits im Rahmen der Begleitmaßnahmen zur Implementierung des
Gewaltschutzgesetzes in Österreich umfangreiche Maßnahmen gesetzt.
Einen wesentlichen Beitrag zur verbesserten Vernetzung und aufgabenübergreifenden
Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und privaten Einrichtungen leisten die
Interventionsstellen zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie, die mein Ressort gemeinsam
mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheit bundesweit aufbaut und finanziert. Diese
Stellen nehmen neben der Aufgabe der Krisenintervention bei Gewaltfällen überdies die
Funktion einer Koordinationsstelle war, indem sie die Opfer an andere private Einrichtungen,
wie zum Beispiel einen psychologischen Beratungsdienst, sowie an Behörden weitervermitteln
und zum Teil auch zu diesen Stellen begleiten.
Zu Frage 5:
Zu dieser Frage ist eingangs zu bemerken, daß es verständlich ist, daß sich Opfer von
Sexualdelikten und Gewalttaten im Familienbereich statt an Behörden zuerst an private
Beratungs - und Betreuungseinrichtungen wenden, da diese Stellen über entsprechende
Mitarbeiter im psycho - sozialen Bereich verfügen und es außerhalb eines amtlichen Kontaktes
leichter ist, ein Vertrauensverhältnis mit dem Opfer
aufzubauen. Daher ist es wichtig, daß
solche Einrichtungen in entsprechender Anzahl verfügbar sind. Hierfür setze ich mich nicht
alleine ein, dies ist auch ein Anliegen anderer Mitglieder der Bundesregierung.
Daß die Sicherheitsbehörden und Gerichte häufig nicht die ersten sind, die von Sexual - und
anderen Gewalttaten erfahren, erklärt sich daher daraus, daß sich die Opfer aus den oben
genannten Gründen häufig zuerst an private Einrichtungen wenden. Damit andere Behörden als
Sicherheitsbehörden und Gerichte (z.B. die Jugendwohlfahrtsbehörden) auch die Möglichkeit
bekommen, ein Vertrauensverhältnis mit Opfern aufzubauen, wurde in § 84 Abs 2 StPO eine
entsprechende Ausnahme von der Anzeigepflicht festgelegt.
Für die Zukunft erscheint es mir wichtig, die Zahl und Qualität privater Einrichtungen, die
Opfern von Sexualdelikten und Gewalttaten in der Familie Hilfe leisten können, entsprechend
zu erhöhen. Die Errichtung weitere Interventionsstellen zur Bekämpfung von Gewalt in der
Familie (siehe hierzu auch bei Frage 4) wird hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Zudem
glaube ich, daß für die Opfer auch die Möglichkeit einer völlig anonymen Schilderung der
Straftaten und ihrer Situation ermöglicht werden sollte. Hierzu sind vor allem Telefondienste
besonders geeignet, wobei es wichtig ist, eine einfache und bundesweit bekannte
Telefonnummer zu haben. Aus diesem Grund habe ich bereits 1997 eine Kooperation mit dein
Kinder - und Jugendtelefonservice des ORF “Rat auf Draht” begonnen. Auch diese
Telefondienste werden mit Gewaltfällen konfrontiert und können im Zuge des Gespräches die
Bereitschaft des Opfers herbeiführen, sich an eine Behörde oder an eine private
Beratungseinrichtung zu wenden.
Zu Frage 7:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden sowohl im Rahmen der
Grundausbildung als auch im Zuge weiterführender Ausbildungen eingehend geschult. An den
Schulungen nehmen auch Vertreter anderer Institutionen, wie Richter und Mitarbeiter privater
Beratungseinrichtungen (Interventionsstellen), teil. Schon vor Inkrafttreten des
Gewaltschutzgesetzes wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der neuen
Rechtslage durch Schulungen vertraut gemacht, hierbei wurde auch auf spezifische nicht -
rechtliche Probleme, die bei einem exekutiven Einschreiten bei Gewalt in der Familie auftreten,
eingegangen.
Zu Frage 8:
Eine grenzüberschreitende Begehung von Gewaltdelikten kommt hauptsächlich im Bereich des
Menschenhandels und der ausbeuterischen Schlepperei vor. Zur Bekämpfung dieser unter dem
Begriff Frauenhandel zusammengefaßten Kriminalitätsformen werden sowohl auf nationaler als
auch auf EU - Ebene eine Reihe von Initiativen und Maßnahmen genützt. Auf Ebene der
Schengen - Staaten oder aus dem Grund der Schengen - Erweiterung um die Staaten Österreich
und Italien erfolgen hierzu keine gesonderten Aktivitäten.
Mein Ressort hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten dafür
gesorgt, daß zu Beginn dieses Jahres vom Verein LEFÖ (Lateinamerikanische emigrierte
Frauen in Österreich, der Verein kümmert sich jedoch auch um Frauen aus anderen
Herkunftsländern) in Wien auch eine lnterventionsstelle zur Bekämpfung des Frauenhandels
errichtet wurde. Mit der Interventionsstelle und der Bundespolizeidirektion Wien wurde ein
Kooperationsmodell entwickelt, um bei Verdacht des Frauenhandels die Opfer zu betreuen,
ihnen bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den Straftäter und bei einer geordneten
Rückkehr in ihr Heimatland behilflich zu sein und ihre Aussagebereitschaft vor den
Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Um diese Kooperation wirksam zu gestalten, wurde in
§ 10 Abs 4 Fremdengesetz 1997 überdies die Möglichkeit geschaffen, daß die Opfer von
Menschenhandel für die Dauer der Strafverfolgung oder der Geltendmachung zivilrechtlicher
Ansprüche gegen den Täter ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen erhalten.
Des weiteren hat sich mein Ressort gemeinsam mit der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten an der Finanzierung und Durchführung des STOP - Projektes (Stop
Trafficking on Persons) der Europäischen Union beteiligt. Im Rahmen des STOP - Projektes
wurde vom Bundesministerium für Inneres ein zweiteiliges Seminar mit Vertretern betroffener
Behörden der EU - Mitgliedstaaten und Osteuropäischer Staaten sowie mit Vertretern
einschlägiger NGO´s veranstaltet. Hierbei ist ein Informationsaustausch der Beteiligten zum
Thema Frauenhandel erfolgt und es wurden Vorschläge zur verbesserten Bekämpfung des
Frauenhandels erarbeitet, die eine Grundlage für die weitere Arbeit Österreichs im Hinblick auf
die Bekämpfung des Frauenhandels während der österreichischen EU - Präsidentschaft bilden.
Im Rahmen des STOP - Programmes wurden schließlich vom
Verein LEFÖ auch Fachseminare
zur Schulung von Exekutivorganen veranstaltet, die im Bereich der Bekämpfung von
Frauenhandel spezialisiert tätig sind. Auch diese Veranstaltungen wurden von der Kommission
der Europäischen Union und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten gemeinsam dem
Innenressort finanziert.