4146/AB XX.GP

 

Wien, am 13. Juli 1998

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil, Mag. Haupt, Haller und Kollegen haben am

14. Mai 1998 unter der Nr. 4416/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “Mißbrauch und Mißhandlung von Kindern und Jugendlichen in der Familie”

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

l.) Welche Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie im Bereich der Exekutive (Gendarmerie

und Polizei) sowie Jugend und andere Gerichte, daß die Aussagen von Kindern und

Jugendlichen auch den nachhaltigen Stellenwert, der ihnen auch eigentlich gebührt,

berücksichtigt?

2) Welche Erfahrungswerte haben Sie in Bezug auf das Wegweisungsrecht - und

Rückkehrverbot (§38 a SPG (Sicherheitspolizeigesetz 1997) welches ja bei Rückführung des

Täters in die Familie zu neuerlicher Gewalt führen kann?

3.) Welche Erfahrungswerte haben Sie in Bezug auf die Einstweilige Verfügung (gem. §382

EO (Exekutionsordnung)), welches ja einen längerfristigen Schutz vor dem Täter bietet und

auch das Umfeld des Opfers (§382b Absatz 1 und Absatz 2 der EO) schützt?

4.) Ist Ihnen das “Hannoversche Modell” bekannt? Welche Bestrebungen sehen Sie als

wünschenswert und realisierbar in der übergreifenden Zusammenarbeit von Exekutive, Justiz

und psychologischen Diensten?

5.) In Bezug zu den vorhandenen Beratungsstellen (Kinderschutzzentren, Frauenhäusern,

etc..., Exekutive und Justiz) wird von den Opfern die hohe Hemmschwelle der Aufsuchung

solcher Stellen betont. Welche Bestrebungen haben Sie, den Zugang zu solchen Zentren zu

erleichtern?

6.) Aus diversen Gesprächen mit Jugendrichtern konnte man feststellen, daß die Mehrheit der

Hinweise über Mißbrauch/Mißhandlung aus dem Bereich der Erziehung (Kindergarten,

Schulen) und aus dem medizinischen Bereich stammen. Welche begleitenden Maßnahmen

gedenken Sie hier einzubringen und zwar in bezug auf Einbindung der "Erstmelder" in eine Art

"Vorhilfeprogramm"? Diese Personengruppen stehen bereits in einer besonderen

Schweigepflicht und könnten so optimal eingebunden werden.

7.) Welche fachspezifischen Schulungen erhalten Beamte der Exekutive (Gendarmerie und

Polizei) in bezug auf Konfliktlösung bei Gewalt in der Familie sowohl für Opfer wie Täter?

Welche Verbesserungen würden Sie ressortübergreifend vorsehen?

8.) Seit Schengen, welche Maßnahmen zur Unterbindung von grenzüberschreitender

Mißhandlung/Mißbrauch wurden Ihrerseits gesetzt?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt

Zu den Fragen 1 und 6:

Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es hierbei um die Thematik der Einbeziehung der

Zeugenaussagen mißhandelter Kinder und Jugendlicher in das Beweisverfahren des

Strafprozesses. In diesem Bereich ist es unerläßlich, Vernehmungen des Opfers so zu gestalten,

daß dieses hierdurch möglichst geringen psychischen Belastungen ausgesetzt wird,

insbesondere sollte auch die Zahl der Vernehmungen so klein als möglich gehalten werden.

Hierfür wurden bereits durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBI 526/1993, in den

Bestimmungen der §§ 166 Abs 2 und 3 sowie 250 Abs 3 StPO entsprechende Möglichkeiten

geschaffen, die überdies durch ein in § 152 Abs 1  Z 3  StPO normiertes

Zeugnisentschlagungsrecht ergänzt werden (vgl. Jesionek   Die Stellung des Opfers im

österreichischen Strafprozeß, FS für Reinhard Moos, 255: “Mit diesen beiden Bestimmungen

der §§ 162a Abs 2 und 3 und 250 Abs 3 hat der Gesetzgeber eine ganz wesentliche

Opferschutzmaßnahme gesetzt. Diese Regelungen sollen vor allem den unmündigen Opfern

von Sexual- und Gewalttaten die unmittelbare Konfrontation mit dem Angeklagten ersparen,

der oftmals mit ihnen näher verwandt ist oder in einem sehr engen Näheverhältnis steht und

erleichtern andererseits auch die Möglichkeit der Wahrheitsfindung”

Da auch die Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen

Kriminalitätsbereich ermitteln, sind im Einführungserlaß der Generaldirektion für die

öffentliche Sicherheit zum Strafprozeßänderungsgesetz 1993 folgende Vorkehrungen getroffen:

Soweit sich bei den Sicherheitsbehörden der Verdacht von Gewalt - und Sexualdelikten

gegenüber unmündigen oder mit dem Verdächtigen wohnenden weiblichen Opfern ergibt,

haben die ermittelnden Beamten mit dem Staatsanwalt Kontakt aufzunehmen, um abzuklären,

ob die Einvernahme (in kontradiktorischer Form) dem Untersuchungsrichter oder dem von ihm

herangezogenen Sachverständigen vorbehalten werden soll. Auch die informelle Befragung des

Zeugen ist auf das insbesondere zur Weiterführung anderer Erhebungen Erforderliche zu

beschränken.

Sollte - aus welchen Gründen immer - eine Einvernahme gemäß § 162a StPO nicht in Frage

kommen, haben die Sicherheitsbehörden grundsätzlich die Pflicht, diese Einvernahmen durch

weibliche Exekutivorgane und mit möglichster Schonung des Betroffenen durchzuführen (vgl.

§ 6 Abs 2 Richtlinien - Verordnung). Auch im Bereich des Umgangs mit Opfern von Gewalt -

und Sexualtaten bei Einvernahmen finden entsprechende Schulungsveranstaltungen statt.

Schließlich wird die zunehmende Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden mit privaten

Einrichtungen, etwa durch ihre Einschaltung zur Beratung des Opfers und möglicherweise

sogar ihre Beteiligung an der sicherheitsbehördlichen Vernehmung als Vertrauensperson,

laufend Verbesserungen in diesem Tätigkeitsbereich bringen.

Zu den Fragen 2 und 3:

Im ersten Geltungsjahr des Gewaltschutzgesetzes wurden von der Exekutive ca. 2050

Wegweisungen und Rückkehrverbote gemäß § 38a SPG verhängt (bei den

Bundespolizeidirektionen 978 Wegweisungen und Rückkehrverbote vom 1. Mai 1997 bis 20.

April 1998 und bei der Bundesgendarmerie 1014 Wegweisungen und Rückkehrverbote vom 1.

Mai 1997 bis 31. März 1998). Diese Zahlen zeigen deutlich, daß sich die Maßnahmen nach dem

Gewaltschutzgesetz bewähren. Bei Verhängung der Wegweisungen und Rückkehrverbote

kommt es kaum zu Eskalationen, was dafür spricht, daß die Maßnahmen und die Art, wie sie

von der Exekutive eingesetzt werden, auch von den Betroffenen akzeptiert werden. Positiv

hervorzuheben ist überdies, daß im Zuge der Umsetzung des Gesetzes eine intensive

Kooperation der betroffenen Behörden, Interventionsstellen und sonstigen privaten

Einrichtungen geschaffen wurde.

Eine behördliche Rückführung des Täters in die Familie ist gesetzlich nicht vorgesehen und

erfolgt auch in der praktischen Tätigkeit der Exekutive nicht.

Der Vollzug der Regelungen der einstweiligen Verfügung fällt in den Wirkungsbereich des

Bundesministers für Justiz In diesem Zusammenhang möchte ich lediglich darauf hinweisen,

daß der Erlassung der einstweiligen Verfügungen sehr häufig eine sicherheitspolizeiliche

Wegweisung und ein Rückkehrverbot vorangehen Die Auffassungen der Sicherheitsbehörden

und Gerichte über die Gefährlichkeit eines Täters scheinen sich daher weitgehend zu decken.

Zu Frage 4:

Bei dem Begriff "Hannoversche´s Modell" könnten drei Projekte in der Stadt Hannover gemeint

sein: das “Hannoversche Interventions - Proiekt (HAIP) gegen Männer - Gewalt in der Familie”,

das "Präventionsprogramm Polizei/Sozialarbeiter (PPS)" und das Projekt “Starke Jungs -

Ganze Kerle”. Alle drei sind mir bekannt.

Eine übergreifende Zusammenarbeit der für die Bekämpfung von Gewalt in der Familie

zuständigen Behörden und privaten Einrichtungen ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung

von strafbaren Handlungen im Familienbereich (siehe auch die Beantwortung der Frage 2).

Hierzu wurden bereits im Rahmen der Begleitmaßnahmen zur Implementierung des

Gewaltschutzgesetzes in Österreich umfangreiche Maßnahmen gesetzt.

Einen wesentlichen Beitrag zur verbesserten Vernetzung und aufgabenübergreifenden

Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und privaten Einrichtungen leisten die

Interventionsstellen zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie, die mein Ressort gemeinsam

mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheit bundesweit aufbaut und finanziert. Diese

Stellen nehmen neben der Aufgabe der Krisenintervention bei Gewaltfällen überdies die

Funktion einer Koordinationsstelle war, indem sie die Opfer an andere private Einrichtungen,

wie zum Beispiel einen psychologischen Beratungsdienst, sowie an Behörden weitervermitteln

und zum Teil auch zu diesen Stellen begleiten.

Zu Frage 5:

Zu dieser Frage ist eingangs zu bemerken, daß es verständlich ist, daß sich Opfer von

Sexualdelikten und Gewalttaten im Familienbereich statt an Behörden zuerst an private

Beratungs - und Betreuungseinrichtungen wenden, da diese Stellen über entsprechende

Mitarbeiter im psycho - sozialen Bereich verfügen und es außerhalb eines amtlichen Kontaktes

leichter ist, ein Vertrauensverhältnis mit dem Opfer aufzubauen. Daher ist es wichtig, daß

solche Einrichtungen in entsprechender Anzahl verfügbar sind. Hierfür setze ich mich nicht

alleine ein, dies ist auch ein Anliegen anderer Mitglieder der Bundesregierung.

Daß die Sicherheitsbehörden und Gerichte häufig nicht die ersten sind, die von Sexual - und

anderen Gewalttaten erfahren, erklärt sich daher daraus, daß sich die Opfer aus den oben

genannten Gründen häufig zuerst an private Einrichtungen wenden. Damit andere Behörden als

Sicherheitsbehörden und Gerichte (z.B. die Jugendwohlfahrtsbehörden) auch die Möglichkeit

bekommen, ein Vertrauensverhältnis mit Opfern aufzubauen, wurde in § 84 Abs 2 StPO eine

entsprechende Ausnahme von der Anzeigepflicht festgelegt.

Für die Zukunft erscheint es mir wichtig, die Zahl und Qualität privater Einrichtungen, die

Opfern von Sexualdelikten und Gewalttaten in der Familie Hilfe leisten können, entsprechend

zu erhöhen. Die Errichtung weitere Interventionsstellen zur Bekämpfung von Gewalt in der

Familie (siehe hierzu auch bei Frage 4) wird hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Zudem

glaube ich, daß für die Opfer auch die Möglichkeit einer völlig anonymen Schilderung der

Straftaten und ihrer Situation ermöglicht werden sollte. Hierzu sind vor allem Telefondienste

besonders geeignet, wobei es wichtig ist, eine einfache und bundesweit bekannte

Telefonnummer zu haben. Aus diesem Grund habe ich bereits 1997 eine Kooperation mit dein

Kinder - und Jugendtelefonservice des ORF “Rat auf Draht” begonnen. Auch diese

Telefondienste werden mit Gewaltfällen konfrontiert und können im Zuge des Gespräches die

Bereitschaft des Opfers herbeiführen, sich an eine Behörde oder an eine private

Beratungseinrichtung zu wenden.

Zu Frage 7:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden sowohl im Rahmen der

Grundausbildung als auch im Zuge weiterführender Ausbildungen eingehend geschult. An den

Schulungen nehmen auch Vertreter anderer Institutionen, wie Richter und Mitarbeiter privater

Beratungseinrichtungen (Interventionsstellen), teil. Schon vor Inkrafttreten des

Gewaltschutzgesetzes wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der neuen

Rechtslage durch Schulungen vertraut gemacht, hierbei wurde auch auf spezifische nicht -

rechtliche Probleme, die bei einem exekutiven Einschreiten bei Gewalt in der Familie auftreten,

eingegangen.

Zu Frage 8:

Eine grenzüberschreitende Begehung von Gewaltdelikten kommt hauptsächlich im Bereich des

Menschenhandels und der ausbeuterischen Schlepperei vor. Zur Bekämpfung dieser unter dem

Begriff Frauenhandel zusammengefaßten Kriminalitätsformen werden sowohl auf nationaler als

auch auf EU - Ebene eine Reihe von Initiativen und Maßnahmen genützt. Auf Ebene der

Schengen - Staaten oder aus dem Grund der Schengen - Erweiterung um die Staaten Österreich

und Italien erfolgen hierzu keine gesonderten Aktivitäten.

Mein Ressort hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten dafür

gesorgt, daß zu Beginn dieses Jahres vom Verein LEFÖ (Lateinamerikanische emigrierte

Frauen in Österreich, der Verein kümmert sich jedoch auch um Frauen aus anderen

Herkunftsländern) in Wien auch eine lnterventionsstelle zur Bekämpfung des Frauenhandels

errichtet wurde. Mit der Interventionsstelle und der Bundespolizeidirektion Wien wurde ein

Kooperationsmodell entwickelt, um bei Verdacht des Frauenhandels die Opfer zu betreuen,

ihnen bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den Straftäter und bei einer geordneten

Rückkehr in ihr Heimatland behilflich zu sein und ihre Aussagebereitschaft vor den

Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Um diese Kooperation wirksam zu gestalten, wurde in

§ 10 Abs 4 Fremdengesetz 1997 überdies die Möglichkeit geschaffen, daß die Opfer von

Menschenhandel für die Dauer der Strafverfolgung oder der Geltendmachung zivilrechtlicher

Ansprüche gegen den Täter ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen erhalten.

Des weiteren hat sich mein Ressort gemeinsam mit der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten an der Finanzierung und Durchführung des STOP - Projektes (Stop

Trafficking on Persons) der Europäischen Union beteiligt. Im Rahmen des STOP - Projektes

wurde vom Bundesministerium für Inneres ein zweiteiliges Seminar mit Vertretern betroffener

Behörden der EU - Mitgliedstaaten und Osteuropäischer Staaten sowie mit Vertretern

einschlägiger NGO´s veranstaltet. Hierbei ist ein Informationsaustausch der Beteiligten zum

Thema Frauenhandel erfolgt und es wurden Vorschläge zur verbesserten Bekämpfung des

Frauenhandels erarbeitet, die eine Grundlage für die weitere Arbeit Österreichs im Hinblick auf

die Bekämpfung des Frauenhandels während der österreichischen EU - Präsidentschaft bilden.

Im Rahmen des STOP - Programmes wurden schließlich vom Verein LEFÖ auch Fachseminare

zur Schulung von Exekutivorganen veranstaltet, die im Bereich der Bekämpfung von

Frauenhandel spezialisiert tätig sind. Auch diese Veranstaltungen wurden von der Kommission

der Europäischen Union und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten gemeinsam dem

Innenressort finanziert.