4149/AB XX.GP
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Wien, 8 Juli 1998
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.4413/J - NR/1998 betreffend Forschungsar -
beit an den Medizinischen Fakultäten Österreichs, die die Abgeordneten Mag. HAUPT
und Kollegen am 14. Mai 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu be -
antworten:
1. Sind Ihrem Ressort Maßnahmen bekannt, die eine Trennung der Absolventen
der Medizinischen Universität in Ärzte, und forschende Ärzte mit einer ver -
pflichtenden Dissertation zur Erlangung des Dr. med. scientiae vorsehen,
a. wenn ja wie lauten diese?
b. wenn nein mit welcher Begründung lehnen Sie eine Entwicklung in diese
Richtung ab?
Eine “Trennung der Absolventen der Medizinischen Universität in Ärzte einerseits, und den
Dr. med. scientiae mit einer verpflichtenden Dissertation” ist nicht nur - wie in der Einlei -
tung der Anfrage angeführt - ein Wunsch des Ord.Univ. - Prof. Dr. Georg Stingl und eine
“Empfehlung aus erster Hand”, sondern die wesentliche Neuerung der mit dem Uni -
versitäts - Studiengesetz, BGBI. I Nr.48/1997, eingeführten Teilung des Studiums der Hu -
manmedizin in ein Diplom - und ein Doktoratsstudium.
Der Unterschied zu den anderen Studienrichtungen besteht bei der Humanmedizin (und bei
der Zahnmedizin) nur darin, daß auch den Absolventen des Diplomstudiums ein auf
"Doktor...." statt “Magister” oder "Diplom...." lautender akademischer Grad verliehen
wird. Nach Absolvierung des Studiums der Human - oder Zahnmedizin im Range eines Di -
plomstudiums kann das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft angeschlossen
werden, in dem verpflichtend eine Dissertation zu verfassen sein wird.
Die Studienpläne für die Neuordnung des Medizinstudiums sind an den drei medizinischen
Fakultäten in Ausarbeitung (Übergangsfrist bis 2002).
Die Formulierung in der Anfrage, wonach künftig allein dem Dr. med. scientiae “der Zutritt
an die Universitätskliniken erlaubt sein soll”, ist mißverständlich. Gemeint ist wohl, daß eine
Universitätslehrerlaufbahn an einer Universitätsklinik nur den Ärzten offenstehen soll, die
nach dem zum Dr.med. univ. führenden (Diplom - )Studium der Medizin auch das eigentli -
che Doktoratstudium absolvieren und den akademischen Grad "Doctor.scientiae medicae"
erwerben. Dies ist wohl selbstverständlich und entspricht der bestehenden dienstrechtlichen
Regelung für allen anderen Studienrichtungen an den Universitäten, bei denen schon bisher
eine Teilung in Diplom - und Doktoratsstudium bestand.
Die Universitätskliniken und Klinischen Institute sind aber nicht nur Lehr - und Forschungs -
stätten, sondern gleichzeitig auch Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und daher
auch zur postpromotionellen Facharztausbildung berufen. Außerdem benötigen auch Uni -
versitätskliniken und Klinische Institute Ärzte, die ausschließlich oder überwiegend im Spi -
talsbetrieb eingesetzt werden. In Graz und Innsbruck stehen diese Ärzte überwiegend im
Landesdienst bzw. in einem Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenträger. Daher wird es
auch in Zukunft Ärzte an Universitätskliniken und Klinischen Instituten geben müssen, die
nicht auch noch das wissenschaftliche Doktoratstudium absolviert haben. Diese Ärzte wer -
den aber nicht für die Universitätslehrerlaufbahn
vorgesehen sein.
2. Wie lautet die Entwicklung der einzelnen Institute der med. Fakultäten Wien,
Graz und Innsbruck, in den letzten zehn Jahren, im Hinblick auf die Anzahl
ihrer Publikationen?
3. Wie hoch sind die finanziellen Mittel, die den zehn Instituten mit den meisten
Publikationen, für ihre Forschungsarbeit in den letzten zehn Jahren pro Jahr zur
Verfügung gestellt wurden?
4. Wie hoch sind die finanziellen Mittel, die den zehn Instituten mit den wenigsten
Publikationen, für ihre Forschungsarbeit in den letzten zehn Jahren pro Jahr zur
Verfügung gestellt wurden?
Die für die Medizinischen Fakultäten Wien, Graz und Innsbruck bisher geltenden Bestim -
mungen des UOG 1975 - das UOG 1993 ist an den Universitäten Wien, Graz und Inns -
bruck noch nicht wirksam - sehen gemäß § 95 Abs. 1 lit.c. leg.cit. vor, daß jeder Instituts -
vorstand/KIinikvorstand in Abständen von drei Jahren dem Bundesminister für Wissen -
schaft und Verkehr einen Arbeitsbericht vorzulegen hat, der mindestens folgende Angaben
enthalten muß:
a. Bezeichnung und Stundenzahl der in den vergangenen drei Studienjahren durchgeführten
Lehrveranstaltungen und die Zahl der für jede Lehrveranstaltung inskribierten Hörer;
b. Titel der Diplomarbeiten und Dissertationen, die von den am Institut tätigen Universi -
tätslehrern betreut wurden, und Angabe, ob diese Arbeiten als Institutsarbeit, Hausar -
beit oder Klausurarbeit angefertigt wurden;
c. am Institut durchgeführte wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsprojekte aller Art
(§ 49 Abs. 1 erster Satz); Angabe ob die Ergebnisse schon publiziert wurden und bi -
bliographische Daten derartiger Publikationen; ferner am Institut laufende wissenschaft -
liche Arbeiten und Forschungsprojekte aller Art;
d. sonstige Angaben und Mitteilungen über wichtige
Institutsangelegenheiten.
Darüber hinaus haben gemäß § 95 Abs. 2 UOG 1975 an Medizinischen Fakultäten die
Arbeitsberichte der Kliniken und Institute die Arbeitsberichte von allenfalls errichteten Kli -
nischen Abteilungen zu enthalten. Allen Arbeitsberichten ist eine statistische Übersicht über
die Leistungen in der Krankenpflege und Patientenversorgung anzuschließen.
Die Arbeitsberichte der Institutsvorstände werden seit 1981 mit Hilfe eines standardisierten
Fragebogens erhoben. Die Erhebung über das Studienjahr 1994/95 war die letzte, in der
alle berichtslegenden Institute und Kliniken den Vorschriften des UOG 1975 unterlagen.
Die diesbezügliche Publikation wird in der Anlage der Anfragebeantwortung beigeschlos -
sen (Beilage 1).
Bei der Interpretation ist zu berücksichtigen, daß diese Arbeitsberichte als standardisierte
und quantifizierte Erhebung nicht allen Dimensionen universitärer Aktivitäten gerecht wer -
den können. Im Zuge der Neuorganisation der Universitäten im Sinne des UOG 1993 wer -
den die "Arbeitsberichte der Institutsvorstände" nicht wie bislang dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr sondern primär dem Rektor vorzulegen sein und ihren Platz in -
nerhalb der autonomen Planungskompetenzen der Universität selbst erhalten.
Die in Frage 2 angesprochene Entwicklung der Publikationen ist äußerst schwer darzustel -
len, weil die Zahl der Publikationen noch keine abschließende Aussage über den wissen -
schaftlichen Stellenwert der betreffenden Institute und Kliniken ermöglicht. Hier kommt es
in erster Linie auf die Qualität der Publikationen an. Es gibt derzeit sowohl vom Bundesmi -
nisterium für Wissenschaft und Verkehr erstellte Reihungen aus den Arbeitsberichten der
Institutsvorstände (1989 bis 1994) als auch von Universitätsangehörigen erstellte Impact -
faktorreihungen (1992 bis 1997) deren Aussagewerte aber an den Medizinischen Fakultä -
ten selbst sehr umstritten sind. In der Anlage wird eine Aufstellung über Publikationen an
den Medizinischen Fakultäten 1989 bis 1994 beigeschlossen (Beilage 2).
Das UOG 1993 sieht jedoch erstmals explizit Evaluierungen universitärer Lehr - und For -
schungstätigkeit sowie universitätsbezogener
Maßnahmen als Anhaltspunkte und Grundlage
für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Verbesserung sowie für personelle und organi -
satorische Entscheidungen sowohl für die evaluierten Einheiten als auch für die zuständigen
Organe vor. Derzeit werden dazu Erhebungen bezüglich der Medizinischen Fakultäten vom
Universitätenkuratorium durchgeführt, die aber noch nicht abgeschlossen sind.
Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Unter -
stützung universitätsübergreifender Unterstützungsplanungen auch ein Forschungsprojekt
zur institutionellen und regionalen bibliometrischen Analyse von Österreichs Artikel - Out-
put ("Forschungslandkarte Österreich") beim Institut für Höhere Studien in Auftrag gege -
ben. Die IHS-Studie soll das Ausmaß jenes hochqualitativen österreichischen Outputs
(Stärken österreichischer wissenschaftlicher Produktion) bemessen, welches international
vergleichbar ist.
Hinsichtlich der in den Fragen 3 und 4 angesprochenen Mittel ist festzuhalten, daß die An -
tragstellung zum Budget - und Stellenplan sowie die Verteilung von Planstellen und Mitteln -
unter Bedachtnahme auf die Anträge - bereits derzeit - zum selbständigen Wirkungsbereich
der Universitäten zählen (§ 4 Abs. 1 bis 4 UOG 1975).
An den Medizinischen Fakultäten Wien, Graz und Innsbruck bestehen gemäß § 65 Abs. 1
lit.a. leg.cit. Budgetkommissionen zur Antragstellung betreffend das Budget und den Stel -
lenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr - und Forschungseinrich -
tungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Planstellen.
Außerdem sind im UOG 1993 im Zuge der Erstellung des Budgetantrages an den Universi -
täten Bedarfsberechnungen zur aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfes
von Instituten und Dienstleistungseinrichtungen
ausdrücklich vorgesehen.
Die Ermittlung des Ressourcenbedarfes hat von den Leistungen und Aufgaben jener uni -
versitären Einrichtung auszugehen, für welche eine Bedarfsberechnung durchgeführt wird.
Abschließend ist hinsichtlich der Klinischen Bereiche der Medizinischen Fakultäten Wien,
Graz und Innsbruck ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Kostenersätze des Bundes für
den Klinischen Mehraufwand aus Forschung und Lehre gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Kran -
kenanstaltengesetz des Bundes zum Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
ressortieren und daher über die darin enthaltenen Abgeltungen für medizinische Forschung
von mir keine Aussage getroffen werden kann.
5. Wie lautet die Entwicklung der Anzahl, des in der Forschung tätigen gehobene -
ren medizinischen Personals, (Universitätsassistenten, Med.Techn.Assistenten,
Abgängern der HTL Sparte Biochemie, Röntgenassistenten, Laborassistenten
etc.), aufgeschlüsselt nach Instituten, in den letzten zehn Jahren?
In den 90er - Jahren stand an den Medizinischen Fakultäten die schrittweise Umsetzung des
von der VAMED im Auftrag des jeweiligen Krankenanstaltenträgers und des Bundes er -
hobenen Personalbedarfs der Universitätskliniken und Klinischen Institute im Vordergrund.
Angesichts der besonderen Belastungen der Universitätskliniken durch den Spitalsbetrieb
mußten vor allem Ärzteplanstellen sowohl vom Bund als auch - in Graz und Innsbruck -
vom jeweiligen Krankenanstaltenträger zugeteilt werden. Eine vollständige Umsetzung die -
ses Zusatzbedarfes war und ist wegen der budgetären Grenzen nicht möglich. Demgegen -
über war die Zuteilung von Planstellen für andere Personalkategorien des Bundes und da -
mit für den Forschungsbereich leider nur eingeschränkt möglich. Ergänzend ist zu erwäh -
nen, daß Forschungsaufgaben, die im Auftrag eines Dritten bzw. in Kooperation mit einem
Dritten durchgeführt werden, auch von diesem Dritten finanziert bzw. finanziell wesentlich
unterstützt werden sollen. Daher ist Personal für den Forschungsbereich nicht nur vom
Bund, sondern auch von den Kliniken und Klinischen Instituten im Rahmen der Teilrechts -
fähigkeit beizustellen.
Ein Aufstellung über die Planstellenentwicklung an den drei Medizinischen Fakultäten bezo -
gen auf die Jahre 1988 und 1998 ist angeschlossen (Beilage 3).