415/AB

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker KIER

und Partner/innen betreffend die Treffsicherheit

von Transferleistungen, Nr. -451/J.

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen "Anfragen führe ich folgendes aus.

 

Zu Frage 1 und 2:

 

Die Bundesregierung hat keine starre Definition des Begriffs „Transferleistung“". Hinsichtlich des Versuches einer Definition wird auf die Beantwortung der gleichlautend an den Herrn Bundesminister für Finanzen gerichtete Anfrage Nr. 449/J Verwiesen.  Da die Anfragestelle.- ihr eigenes Verständnis einer engeren Begriffsauslegung nicht naher erläutert haben, ist Frage 2 in dieser Form nicht beantwortbar.  Die Fragen 1 und 2 werden daher unter einem beantwortet.

 

Als „Transferleistungen“" kommen seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Betracht:

 

-        Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.  Nr. 110/1993

 

-      Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.  Nr. 152

 

-      Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.  Nr. 183/1947

 

-      Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.  Nr. 27/1964

 

-        Leistungen nach, dem Verbrechensopfergesetz.  BGBl.        288/1972 91 Z-

 

-        Leistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973

 

-        Leistungen nach dem Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl.  Nr. 90 /1955

 

-        Abgeltung der Normverbrauchsabgabe nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 233/11-390

 

-        Arbeitslosengeld nach den Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.  Nr. 609/1977

 

-        Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.  Nr. 609/1977

 

-        Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Arbeits­losenversicherungsgesetz 1977, BGBl.  Nr. 609/1977

 

-        Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. BGBl.  Nr. 609/1977 und Karenzurlaubszuschuß nach dem Bundesgesetz über den Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, BGBl.  Nr. 297/1995

 

-        Sondernotstandshilfe für Mütter und Väter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.  Nr. 609/1977

 

-        Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach dem Arbeitslosenversi­cherungsgesetz 1977, BGBl.  Nr. 609/1977

 

-        Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.  Nr. 642/1973

 

-        Insolvenz -  -Ausfallsgeld nach dem lnsolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.  Nr.

          324/1977

 

-        Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe nach dem Bauarbeiter-Schlechtwet­terentschädigungsgesetz 1957, BGBl.  Nr. 129/1957.

 

'Weiters wurden 'Leistungen aus folgenden Bundesfonds erbracht:

 

-      Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (gesetzliche Grund­lage: Bundesbehindertengesetz, BGBl.  Nr. 283/1990)

 

-      Ausgleichstaxfonds (gesetzliche Grundlage: Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl.  Nr.22/1970)

 

-      Zuwendungen aus dem Hilfsfonds nach dem Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl.  Nr. 197/1988.

 

Für Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung orientiert sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Definition des Begriffs "Transferleistungen" an der Darstellung des Abgeordneten zum Nationalrat Univ.Prof. Dr. Ewald Nowotny in seinem finanzwissenschaftlichen Buch ..Der öffentliche Sektor" (Springer-Verlag, 1987).

Demnach sind Transferausgaben Zahlungen des öffentlichen Sektors, denen keine ( . unmittelbare) Gegenleistung gegenübersteht.  Dabei ist zwischen Transferzahlungen an private Haushalte (Sozialtransfers) und Transferzahlungen an Unternehmen (Subventionen) zu unterscheiden.  Während bei anderen öffentlichen Ausgaben für Güter und Leistungen (Realausgaben) der öffentliche Sektor in Konkurrenz zum Privatsektor reale Ressourcen in Anspruch nimmt, handelt es sich bei Transferzahlungen um die Übertragung von Kaufkraft.

Sei Transferleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems handelt es sich um sog.  "unechte" Transfers, bei denen die Leistung an die Transferempfänger (zumindest zu einem erheblichen Teil) an deren vorhergegangenen Leistungen (Beiträge) geknöpft sind.  "Echte" Transfers werden dagegen nach dem Versor­gungsprinzip unter sozialpolitischen Aspekten ohne Bezugnahme auf entsprechende Vorleistungen des Empfängers geleistet.

Wie bereits erwähnt, handelt es s sich bei Leistungen im Rahmen des Sozialvers cherungssystems um sog. „unechte" Transfers, weiche grundsätzlich an vorangegangene Beitragsleistungen der Versicherten geknüpft sind.  Dieses Versicherungsprinzip wird jedoch in vielfacher Weise zugunsten sozialer (Versorgungs)Aspekte abgeschwächt bzw. durchbrochen, sodaß gewisse Leistungen. wie z.B. die Ausgleichszulage oder der Kinderzuschuß zur Pension, für sich gesehen eher den "echten" Transfers zuzuordnen wären.  Auch bei den Genannten Beispielen ist jedoch der An­spruch auf eine Versicherungsleistung im eigentlichen Sinn, d.h. auf eine Pension, welcher insbesondere auf Grund von Beitragsleistungen des Versicherten erworben wird, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der unter dem Versorgungsaspekt stehenden Leistung.

Grundlage sämtlicher Leistungen im Rahmen eines Sozialversicherungssystems ist somit zunächst der Umstand. daß der Leistungsempfänger der Versichertengemeinschaft als Beitragszahler angehört.  Auf dieser Basis werden in der Folge Leistungen vielfältiger Art auch unter dem Versorgungsaspekt erbracht bzw. bemessen.  Auch die Leistungserbringung an Angehörige ist unter diesem Gesichtspunkt zu sehen.

Der Umstand, daß die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung, d.h. auch die „echten" Versicherungsleistungen, zu einem großen Teil aus .Zuschüssen des Bundes finanziert werden, ändert nichts an deren Charakter als unechte" Transfers im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie.

Eine genaue Analyse jeder einzelnen Leistung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung im Hinblick auf das Überweisen von Elementen des Versicherungs- oder des Versorgungsprinzips erscheint im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend und würde das für die Anfragebeantwortung gesetzte Zeitlimit bei weitem übersteigen.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Folgende Leistungen werden dem Anspruch nach einer Verstärkung der Treffsicherheit gerecht:

 

4 BPGG Gewährung des Pf!egegeldes vor Vollendung des dritten Lebensjahres:

 

.Die Einführung der Härteklausel erhöht die Treffsicherheit, da nunmehr auch Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Pflegegeld erhalten können.  Durch diese Änderung soll die bestehende Versorgungstücke zwischen dem Ende des Karenzgeldbezuges und dem dritten Lebensjahr geschlossen und somit die Betreuung von schwerbehinderten Kindern im vertrauten familiären Umfeld gewährleistet werden.

 

5 BPGG - Kürzung des Pflegegeldes der Stufe 1

 

Der Betrag in der Stufe i wurde von S 2.635.- aus S Z'_.000,- Monatlich gekürzt, da ,der Stundensatz in der Stufe 1 in Relation zu jenen der Stufen 2 bis 4 der günstigste war. obwohl in der Stufe 1 die billigeren" Hilfsverrichtungen überwiegen.

 

§ 9 BPGG - Einstellung des Pflegegeldes mit dem Todestag:

 

Die Aliquotierung des Pflegegeldes im Todesmonat wurde eingeführt. da nach dem Tod des Pflegebedürftigen keine pflegebedingten Aufwendungen mehr anfallen.

 

§ 12 BPGG - Ruhen des Pflegegeldes:

 

Zur Vermeidung von Doppelversorgungen wurden die Ruhensbestimmungen neu geregelt:

 

Das Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld erfolgt nunmehr ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, da im Rahmen der Anstaltspflege regelmäßig umfassende Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen für Pflegebedürftige gewährleistet sind (§ 12 Abs. l".  Für den Fall, daß Beziehern von Pflegegeld trotz stationären Aufenthaltes pflegebedingte Kosten erwachsen, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung') eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson ergeben, wurde durch eine Ausnahmeregelung Vorsorge getroffen (§ 12 Abs. 2"

Ruhen des Pflegegeldes tritt nunmehr auch ein bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei Unterbringung in einer Anstalt gemäß §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB (§ 12 Abs. 5).

 

13 Abs. 1 BPGG - Kürzung des Taschengeldes bei Heimunterbringung:

 

Die Erfahrungen bei der Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes haben gezeigt, daß pflegebedürftige Personen im Falle einer Heimunterbringung grundsätzlich nur mehr sehr geringe Kosten für pflegebedingte Mehraufwendungen haben.  Das Taschengeld wurde daher zur Vermeidung von Doppelversorgungen von c.- 1.138,- (20 v.H. der Stufe 3) auf S 569,- (10 v.H. der Stufe 3) monatlich gekürzt.  Dazu ist anzumerken, daß pflegebedürftigen Personen zusätzlich zu diesem Taschengeld 20 v.H. der Pension sowie die Sonderzahlungen nach pensionsrechtlichen bzw. versorgungsrechtlichen Bestimmungen für anderen Aufwendungen verbleiben.

 

§ 14a BPGG - Ersatzansprüche der Entscheidungsträger:

 

Diese Regelung soll das Verfahren zur Hereinbringung ungebührlich bezogener Pflegegelder wesentlich vereinfachen.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

'Eine Verstärkung der Treffsicherheit im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist dann anzunehmen. wenn vom sogenannten ",Gießkannenprinzip" abgegangen und dafür das Versicherungsprinzip gestärkt, die tatsächliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt sowie die Nähe zum Arbeitsmarkt Oberhaupt stärker beachtet und der Mißbrauch infolge Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung bekämpft wird.  Diesen Kriterien werden folgende Maßnahmen des Art. 23 des Strukturanpassungsgesetzes (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) gerecht:

 

a)) Einführung der neuen Anspruchsvoraussetzung "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht" 7 Abs. 1 bis 5 AIVG).

 

Der Arbeitslose muß, wenn er eine Geldleistung in Anspruch nehmen will, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d.h. eine Arbeit aufnehmen können und dürfen.

 

Einerseits ist es daher erforderlich, daß sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen zumutbaren Beschäftigung bereithält.  Dies soll verhindern, daß Personen, die z.B. selbständig, aber unterhalb der Einkommensgrenzen des § 12 AIVG tätig sind, von dieser selbständigen Tätigkeit jedoch dermaßen zeitlich in Anspruch genommen werden, daß die Aufnahme einer Beschäftigung ausgeschlossen ist, Arbeitslosengeld erhalten.  Auch diese Regelung soll die Nähe zum Arbeitsmarkt., die für den Bezug von Arbeitslosengeld gefordert wird, verstärken.

Andererseits wird vermieden. daß Ausländer. die entweder keine Aufenthaltsberechtigung nach den einschlägigen Bestimmungen des Ausländerrechtes besitzen oder nur eine solche Aufenthaltsberechtigung, die nicht zur Beschäftigungsaufnahme berechtigt, Arbeitslosengeld beziehen können... Dies soll verhindern, daß :Personen lediglich zum Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ,nach Österreich kommen und so in den Genuß von anschließenden Leistungen wie z.B. solchen der Krankenversicherung kommen.  Dies ist auch deshalb notwendig, da aufgrund der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das Arbeitsmarktservice rechtlich nicht in der Lage ist, die Arbeitslosigkeit solcher Personen zu beenden.  Weiters soll dadurch vermieden werden, daß Personen im Anschluß an eine legale Beschäftigung im Rahmen einer Saisonbeschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz hier Arbeitslosengeld beziehen können, obwohl auch hier rechtlich nicht die Möglichkeit besteht, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.

Die neue Regelung gewährleistet, daß insbesondere nur solche Ausländer, bei denen rechtlich die Möglichkeit besteht, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, auch tatsächlich Arbeitslosengeld erhalten.

b)      Verlust des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsverweigerung für sechs Wochen, sei wiederholter Verweigerung acht Wochen (§ 10 Abs. i AIVG)

 

Zur Erhöhung der Treffsicherheit zählt auch die Verhinderung der mißbräuchlichen Inanspruchnahme.

 

c)       Kein Arbeitslosengeld bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze

 

12 Abs. 3 lit.g AIVG)

 

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nunmehr als einheitliche Einkommensgrenze bei einer durchlaufenden oder vorübergehenden Beschäftigung.

 

d)    Kein Arbeitslosengeld bei Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis beim sel­ben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 3 lit. h und i AIVG)

 

5   Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis \wechselt und daneben Arbeitslosengeld bezieht.  'Um diese Mißbrauchsmöglichkeit hintanzuhalten, ist in einem solchen Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

 

e) Strengere Beurteilung bei selbstständiger Tätigkeit (§ 12 Abs. 6 i:it, r-, und e 'AIVG

 

Werkverträge können im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. aber auch als selbständige Arbeit ausgeübt werden.  Bei den Bestimmungen, welche Tätigkeit an Arbeitslosigkeit, ausschließen, wurde daher die selbständige Arbeit,. als eigene, Tatbestand angeführt.. Weiters sind bei den Einkommen aus selbständigen Erwerbstätigkeit bz w, selbständiger Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten hinzuzurechnen, da auch bei den Unselbständigen vom Bruttolohn inkl.  Sozialversicherungsbeiträge ausgegangen wird.

 

Straffung der Rahmenfristerstreckungsgründe (§ l@ 5 AIVG\

 

Die uneingeschränkte Erstreckung der Rahmenfristen des § 14 AIVG führte dazu, .--faß Personen, die schon längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend waren. dennoch, Arbeitslosengeld beziehen konnten.  Um hier Mißbräuchen entgegenzuwirken, ,j"/wurden r en die Rahmenfristerstreckungsgründe gestrafft und gekürzt.

 

g)    Straffung der Fortbezugsmöglichkeiten (§ 19 Abs. 1 lit. b, § 33 Abs. 4 und § 37 AIVG)

 

Auch die unbegrenzte Erstreckung der Fortbezugsmöglichkeiten führte dazu, daß Personen, die zum Arbeitsmarkt gar keine Verbindung mehr hatten, Leistungen beziehen konnten.  Weiters kam es beim Fortbezug des Arbeitslosengeldes immer wieder zu Fällen, wo Arbeitslose ihr Dienstverhältnis kurz unterbrachen, für kurze Zeit Arbeitslosengeld bezogen, um sich den Anspruch auf eine bestimmte Bezugsdauer zu wahren.  Um solchen Mißbräuchen entgegenzuwirken. wurde die Möglichkeit des Fortbezuges gestrafft und eingeschränkt.  So können nur mehr die Rahmenfristerstreckungsgründe des neuen AIVG den Fortbezug über drei Jahre hinaus ermöglichen.

 

h)       Familienzuschlag für Angehörige in Österreich (§ 20 Abs. 2 AIVG)

 

Analog zur Regelung bei der Familienbeihilfe und den dort bestehenden MißbrauchsmöglichkeiIten. gebühren Familienzuschläge in Hinkunft nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

 

i) Keine Umwandlung des Pensionsvorschusses (§ 23 Abs. 1, 2 und 5 AIVG)

 

Beim Pensionsvorschuß kommt es zu Fällen,wo ein Arbeitsloser sich der Vermittlung entziehen will und einen Antrag auf z.B. eine lnvaliditätspension stellt. Während der Bearbeitungsdauer des Pensionsantrages gilt er nicht als arbeitsfähig und kann daher auch nicht vermittelt werden. Wenn nunmehr der Antrag abgewiesen wird, wird entgegen der bisherigen Regelung der Pensionsvorschuß nicht nachträglich in Arbeitslosengeld bzw.  Notstandshilfe umgewandelt werden.  Ebenso wird der Pensionsvorschuß mit der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandhilfe beschränkt.  Weiters wird durch das Pensionsverfahren die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes entsprechend verkürzt.

 

j)) Verhinderung der Schwarzarbeit  25 Abs. 2 und § 50 Abs.  'f AIVG)

 

Um Mißbräuche, die dadurch entstehen, daß ein Arbeitsloser neben dem Bezug von Arbeitslosengeld unangemeldet beschäftigt ist, hintanzuhalten, wird die ,Sanktion der Aberkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe von vier Wochen auf acht Wochen verdoppelt.  Zugleich wird die unwiderlegliche Rechtsvermutung aufgestellt. daß jede nicht zeitgerecht gemeldete unselbstständige-" oder selbständige Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.  Als zusätzliche Sanktion werden dabei für den Arbeitnehmer eine Rückforderung der Leistung für zumindest zwei Wochen (sodaß insgesamt zehn Wochen kein Anspruch besteht) und für den Arbeitgeber die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von derzeit 12 vH für die Dauer von sechs Wochen vom Kollektiv/Anspruchslohn festgelegt.

 

Verstärkung des Versicherungsprinzipes bei der Notstandshilfe (§ 36 Abs. 1 und 6 AIVG)

Bei der Gewährung der Notstandshilfe ist eine Änderung dergestalt erfolgt, daß die Höhe der Notstandshilfe von der vorangehenden Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes (§ 18 AIVG) abhängig gemacht wurde.  Diese Bezugsdauer ist ihrerseits wiederum ein Indiz für die davorliegenden Versicherungszeiten des Arbeitslosen.  Eine Anpassung (Valorisierung) der Notstandshilfe wird nur mehr bei den Arbeitslosen erfolgen, bei denen ein Bezug des 52wöchigen Arbeitslosengeldes dem Bezug der Notstandshilfe vorangegangen ist (§ 36 Abs. 1 AIVG).  Bei ande­ren Notstandshilfebeziehern wurde die Notstandshilfe wie folgt begrenzt:

Bei einem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz (IS 7.887) des ASVG; bei einem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen . mit dem Existenzminimum der Exekutionsordnung (S 9.100) und unbegrenzt bei einem Anschluß des Notstandshilfebezuges an einen Arbeitslosengeldbezug von 39 Wochen.  Im letztgenannten Fall erfolgt jedoch keine Valorisierung des Notstandshilfebezuges.  Diese Regelungen sollen jedoch nicht sofort nach Eintritt des Notstandshilfebezuges wirken. sondern erst nachdem der Arbeitslose ein halbes Jahr Notstandshilfe bezogen hat i§ 36 Abs. 6 letzter Satz AIVG

1)         Eindeutige Regelung für die Unterbringungsmöglichkeit. bei der Sondernotstandshilfe (§ 39 Abs. 5 AIVG)

Die Gemeinden haben für das Arbeitsmarktservice verbindlich zu bescheinigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind vorliegt.  Sie sind dabei an die Kriterien der Sondernotstandshilfeverordnung gebunden.  Damit wird sichergestellt, daß den gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sondernot­standshilfe entsprochen wird.

m)      Verschärfung bei Kontrollversäumnis (§ 49 Abs. 2 AIVG)

 

Um Mißbräuche hintanzuhalten, wird bei der Versäumung eines Kontrolltermines

nunmehr ein Anspruchsverlust eintreten.  Dieser Anspruchsverlust höchstens 62 Tage betragen.  Darüber hinaus wird wie bisher der Anspruch aufge­schoben werden.  Wurde der Kontrollmeldetermin versäumt, weil der Arbeitslose zu diesem Zeitpunkt wieder in Beschäftigung gestanden ist. so werden allerdings die Tage dieser Beschäftigung nicht zu einem Anspruchsverlust fuhren.

 

Zu den Fragen 7, 8 und 9:

 

Die Beantwortung der Frage, weiche Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen ganz oder teilweise unter den Begriff "Transferleistungen" zu subsumieren sind und weiche Maßnahmen im Strukturanpassungsgesetz 1996 dem Anspruch nach einer Verstärkung der Treffsicherheit der Transferleistungen gerecht werden, ist auf Grund der dargestellten Schwierigkeit der Abgrenzung der Begriffe gerade im Sozialversicherungsrecht kaum möglich.  Folgende im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 enthaltenen Änderungen der Sozialversicherungsgesetze sind daher vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verstärkung des Versicherungsprinzips sowie der Vermeidung von Mißbräuchen zu sehen, was unter anderem den Charakter der betroffenen Versicherungsleistungen als "unechte" Transfers unterstreicht.  Die zitierte Formulierung des Koalitionsübereinkommens umfaßt auch diese Aspekte notwendiger Strukturmaßnahmen:

 

- Schul- und Studienzeiten werden in Hinkunft auch für die Erfüllung der Wartezeit nur dann angerechnet, wenn diese Zeiten nachgekauft wurden; die Beitragsgrundlage wird erhöht; nach Vollendung des 40.  Lebensjahres ist die Beitragsgrundlage mit einem Faktor zu vervielfachen, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist;

 

- die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorzeitiger Alterspensionen wurden verschärft;

 

- es wird verhindert, daß neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird; für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen und der Bauern wird auf die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden

 

Erwerbstätigkeit abgestellt. wobei im Bereich des GSVG zusätzlich auch die Möglichkeit Bedacht genommen wird, daß ein Gewerbetreibender gleichzeitig mehrere gewerbliche Tätigkeiten ausübt:

- Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderter.  Arbeitsfähigkeit fallen in Hinkunft. grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren sowie nur dann an, wenn zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirken können; vereitelt der zu rehabilitierende zumutbare Maßnahmen der Rehabilitation, so gebührt ihm in dieser Zeit weder ein Übergangsgeld noch eine Pensionsleistung;

- die degressive Gestaltung der Steigerungsbeträge für die Pensionsberechnung "wurde gemildert und einer linearen Gestaltung möglichst angenähert; dadurch wird das Pensionsantrittsalter sowie die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versicherungsmonate bei der Berechnung der Pensionshöhe stärker berücksichtigt;

Bei Kur.,- und Rehabilitationsaufenthalten wurden Zuzahlungen vorgesehen; die Höhe dieser Zuzahlungen ist in Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu regeln, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten (Angehörigen.  Pensionisten') zu berücksichtigen sind; von der Einhebung der Zuzahlung soll in Fällen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit gänzlich abgesehen werden können;

die Beiträge zur gewerblichen Pensionsversicherung sowie zu Pensionsversiche­rung der Bauern wurden erhöht.

 

Zu Frage 10:

 

Um die Treffsicherheit des Pflegegeldes sicherzustellen, sind Maßnahmen der Qualitätssicherung erforderlich.  Gemeinsam mit den Entscheidungsträgern des Bundes und der Länder werden über meine Initiative laufend weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualitätssicherung diskutiert und geprüft.

 

-Durch eine Gesamtreform der Arbeitslosenversicherung sollen die gesetzlichen Bestimmungen nicht nur vereinfacht Lind leichter lesbar. -sondern auch die Treffsicherheit bei den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhöht werden.  Die Details dazu müssen noch ausreichend diskutiert werden.

 

Das österreichische Sozialversicherungsrecht wird ständig im Hinblick auf 'notwendige Strukturmaßnahmen, welche insbesondere auch die Stärkungen des Versicherungsprinzips sowie die Vermeidung von Mißbräuchen betreffen, überprüft.  Konkret in Vorbereitung sind im gegenwärtigen Zeitpunkt Maßnahmen zur Kostensenkung im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (Entwurf einer 53.  Novelle zum ASVG).