4153/AB XX.GP

 

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom

15. Mai 1998, Nr. 4441/J, betreffend § 17 Scheidemünzengesetz, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1.:

Die Tatsache, daß von der Firma Göde Gedenkprägungen einer “10 EURO” Münze ange -

boten werden, ist dem Bundesministerium für Finanzen seit November des vorangegangenen

Jahres bekannt. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch aufgrund der scheidemünzgesetzlichen

Vorschriften noch keine Handhabe gegen solche Euro - Prägungen. Dies war auch der Grund,

warum dem Parlament mit der letzten Scheidemünzengesetznovelle die Aufnahme der von

Ihnen zitierten ,‚Euro - Schutzbestimmung”” in § 17 Scheidemünzengesetz vorgeschlagen

wurde.

Die Muttergesellschaft der Firma Göde, Salzburg, die Firma Bayerisches Münzkontor

Göde GmbH, Aschaffenburg, Deutschland wurde vom Bundesministerium für Finanzen auf -

grund einer diesbezüglichen Anfrage bereits Ende März bzw. Ende April 1998 von der bevor -

stehenden bzw. erfolgten Verabschiedung der Scheidemünzengesetznovelle informiert.

Daß trotz des lnkrafttretens des Verbotes in § 17 Scheidemünzengesetz von der Firma Göde

“10 EURO” Münzen “Österreich EURO 1998” zum Erstausgabepreis von 100 Schilling mittels

Postwurfsendungen zum Verkauf angeboten werden, ist dem Bundesministerium für

Finanzen seit Anfang Mai bekannt.

Zu 2.:

Der Bundesminister für Finanzen hat bei Übertretungen des Scheidemünzengesetzes keine

Strafbefugnis. Da jedoch, wie in der Anfrage zutreffend festgestellt wurde, seit der letzten

Scheidemünzengesetznovelle die Bezeichnung Euro in Verbindung mit der Angabe einer Zahl

verboten ist, wurde unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Postwurfsendungen gegen die

Firma Göde, Salzburg, Strafanzeige erstattet.

Zu 3.:

Wie die Firma Göde darauf reagiert hat, ist mir nicht bekannt.

Zu 4.:

Wie mir von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilt wird, steht die Münze Öster -

reich AG mit der Firma Göde in keiner Geschäftsbeziehung.

Zu 5. und 6.:

Die Münze Österreich AG hat keine eigenen Euro - Medaillen in Österreich emittiert, aber vor

Inkrafttreten der Scheidemünzengesetznovelle Prägeaufträge entgegengenommen. Unter

anderem wurden auch Medaillenprägungen für eine deutsche Tochterunternehmung der

Münze Österreich AG, durchgeführt, welche diese in Deutschland anbietet.

Zu 7.:

Ein gesetzliches Verbot bezüglich der Herstellung, der Einfuhr und der Verbreitung von Me -

daillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den auf Euro - Münzen befindlichen Münzbildern oder

den für deren künftige Ausprägung bereits festgelegten Münzbildern zur Verwechslung mit

diesen geeignet sind, sowie ein Verbot, auf Medaillen die Bezeichnung Euro oder Cent(s) in

Verbindung mit der Angabe einer Zahl anzugeben, besteht nach den mir vorliegenden Infor -

mationen derzeit nur in Österreich.

In Deutschland hat eine gesetzliche Regelung, daß auf Medaillen und Marken weder die Be -

zeichnung einer Gattung gültiger Bundesmünzen noch die Bezeichnung Euro oder Cent(s)

noch die Angabe eines Geldwertes enthalten sein darf, bereits beide Kammern des Parla -

ments passiert.

Weiters gibt es auch einen Entwurf für eine Empfehlung des EWI - Währungsausschusses

vom 11. Mai 1998, demzufolge in der Übergangsperiode vom 1. Jänner 1999 bis zum

31. Dezember 2001 keine auf Euro lautenden (Gedenk - ) Münzen ausgegeben werden dürfen.

Derzeit stattfindende Emissionen müßten demgemäß per 31. Dezember 1998 eingestellt

werden.