4155/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt u.a.

betreffend Verjährungsfrist bei der Möglichkeit der Aktensicherung im Falle der

Hepatitis C

(Nr. 4495/J)

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Aus § 8 Abs. 4 des Plasmapheresegesetzes iVm §§ 41 f der Plasmapherese -

Verordnung ergibt sich, daß dem jeweiligen Landeshauptmann als zuständiger

Evidenzstelle nur der Name des Spenders und die “Im Spenderausweis enthaltenen

Angaben über Geburtsdaten, Wohnort und Blutgruppe” zu melden sind. Eine Frist zur

Aufbewahrung dieser Daten ist nicht festgelegt.

Gemäß § 40 leg.cit. ist die Plasmapheresestelle verpflichtet, für jeden Spender eine

Spenderkarte anzulegen, welche durch mindestens fünf Jahre nach der Vorname der

letzten Plasmapherese aufzubewahren ist.

Zu Frage 3:

In § 11 des Entwurfes des im Mai d.J. zur Begutachtung versendeten Entwurfes für ein

Blutsicherheitsgesetz, der u.a. die Regelungen des Plasmapheresegesetzes ersetzen

soll, ist die Dokumentation innerhalb der Blutspende - bzw. Plasmaspendeeinrichtung

in Bezug auf den einzelnen Spender normiert und vorgesehen, daß diese

Dokumentation, analog der Regelung für den ambulanten Krankenanstaltenbereich in

§ 10 Abs. 1 Z 2 lit.b des krankenanstaltengesetzes, BGBI.Nr. 1/1957, und für den

ärztlichen Bereich im § 22a des Arztegesetzes 1984, durch mindestens 10 Jahre

aufzubewahren ist.

Zu Frage 4:

Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufbewahrungspflicht

bestehen derzeit für Plasmapheresestellen nach dem Plasmapheresegesetz bzw.

der Plasmaphereseverordnung und sollen mit dem Entwurf zum

Blutsicherheitsgesetz auf sonstige Blutspendeeinrichtungen erweitert werden.

Die explizite Normierung eines Einsichtsrechts ist nicht erforderlich, da dieses Recht

nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Krankengeschichten

ohnehin besteht, und das Einsichtsrecht in die spenderbezogene Dokumentation in

gleicher Weise zu beurteilen ist.

Zu Frage 5:

Für Personen, die nachweislich beim Plasmaspenden mit Hepatitis C infiziert

wurden, besteht ohne Zweifel ein besonderer Leidensdruck. Eine

verschuldensunabhängige Haftung der öffentlichen Hand scheint jedoch keine

zielführende Reaktion darauf zu sein. Entschädigungen nach den

unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie durch die für die

Rahmenbedingungen der Plasmaspenden verantwortliche Industrie werden von

meinem Ressort nach Möglichkeit unterstützt. An vorderster Stelle müssen aus

gesundheitspolitischer Sicht aber eine entsprechende Vorbeugung vor Infektionen

und eine optimale Behandlungsqualität stehen.