4155/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt u.a.
betreffend Verjährungsfrist bei der Möglichkeit der Aktensicherung im Falle der
Hepatitis C
(Nr. 4495/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Aus § 8 Abs. 4 des Plasmapheresegesetzes iVm §§ 41 f der Plasmapherese -
Verordnung ergibt sich, daß dem jeweiligen Landeshauptmann als zuständiger
Evidenzstelle nur der Name des Spenders und die “Im Spenderausweis enthaltenen
Angaben über Geburtsdaten, Wohnort und Blutgruppe” zu melden sind. Eine Frist zur
Aufbewahrung dieser Daten ist nicht festgelegt.
Gemäß § 40 leg.cit. ist die Plasmapheresestelle verpflichtet, für jeden Spender eine
Spenderkarte anzulegen, welche durch mindestens fünf Jahre nach der Vorname der
letzten Plasmapherese aufzubewahren ist.
Zu Frage 3:
In § 11 des Entwurfes des im Mai d.J. zur Begutachtung versendeten Entwurfes für ein
Blutsicherheitsgesetz, der u.a. die Regelungen des Plasmapheresegesetzes ersetzen
soll, ist die Dokumentation innerhalb der Blutspende - bzw. Plasmaspendeeinrichtung
in Bezug auf den einzelnen Spender normiert und vorgesehen, daß diese
Dokumentation, analog der Regelung für den ambulanten Krankenanstaltenbereich in
§ 10 Abs. 1 Z 2 lit.b des krankenanstaltengesetzes, BGBI.Nr. 1/1957, und für den
ärztlichen Bereich im § 22a des Arztegesetzes 1984, durch mindestens 10 Jahre
aufzubewahren ist.
Zu Frage 4:
Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufbewahrungspflicht
bestehen derzeit für Plasmapheresestellen nach dem Plasmapheresegesetz bzw.
der Plasmaphereseverordnung und sollen mit dem Entwurf zum
Blutsicherheitsgesetz auf sonstige Blutspendeeinrichtungen erweitert werden.
Die explizite Normierung eines Einsichtsrechts ist nicht erforderlich, da dieses Recht
nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Krankengeschichten
ohnehin besteht, und das Einsichtsrecht in die spenderbezogene Dokumentation in
gleicher Weise zu beurteilen ist.
Zu Frage 5:
Für Personen, die nachweislich beim Plasmaspenden mit Hepatitis C infiziert
wurden, besteht ohne Zweifel ein besonderer Leidensdruck. Eine
verschuldensunabhängige Haftung der öffentlichen Hand scheint jedoch keine
zielführende Reaktion darauf zu sein. Entschädigungen nach den
unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie durch die für die
Rahmenbedingungen der Plasmaspenden verantwortliche Industrie werden von
meinem Ressort nach Möglichkeit unterstützt. An vorderster Stelle müssen aus
gesundheitspolitischer Sicht aber eine entsprechende Vorbeugung vor Infektionen
und eine optimale Behandlungsqualität stehen.