4158/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Marianne HAGENHOFER

und Genossen betreffend die bisherige Entwicklung der

Inanspruchnahme des Karenzurlaubes, Nr.4497/J.

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Grundsätzlich haben Dienstnehmerinnen nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) einen arbeits -

rechtlichen Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des

Kindes.

Diesen Anspruch haben männliche Dienstnehmer nach dem Eltern - Karenzurlaubsgesetz

(EKUG) dann,

• wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben,

• das Kind überwiegend selbst betreuen und

die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft hat, jedoch für

diesen Zeitraum nicht in Anspruch nimmt oder

• die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, aber infolge Erwerbstätigkeit an der

Betreuung des Kindes verhindert ist.

Der Karenzurlaub kann gemäß § 15 a MSchG auch zwischen Mutter und Vater geteilt werden,

wenn die Dienstnehmerin zugunsten des Vaters auf einen Teil ihres Karenzurlaubes verzichtet.

Ein Teil muß dabei mindestens 3 Monate betragen und darf nicht unterbrochen werden.

Es kann auch eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Dienstgeber vereinbart werden. Das Ausmaß

der Teilzeitbeschäftigung darf höchstens 3/5 der Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wö

chentlichen Arbeitszeit betragen. Kommt keine Einigung zustande, so kann die Mutter bzw.

der Vater den Arbeitgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung klagen. Zwischen den

Eltern darf nur einmal geteilt werden und die Teilzeitbeschäftigung muß mindestens 3 Monate

dauern.

Es besteht Kündigungs - bzw. Entlassungsschutz bis grundsätzlich vier Wochen nach Beendi -

gung des Karenzurlaubes bzw. der Teilzeitbeschäftigung.

Unter den oben angeführten Voraussetzungen bestehen folgende Kombinations - und Tei -

lungsmöglichkeiten zwischen den Eltern bzw. zwischen Teilzeitbeschäftigung und Karenzur -

laub:

1. Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub in Anspruch genommen, kann Teil -

zeitbeschäftigung

• bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres von beiden Elternteilen oder

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes von einem Elternteil oder von beiden

abwechselnd in Anspruch genommen werden.

2. Wird kein Karenzurlaub in Anspruch genommen, kann Teilzeitbeschäftigung

• bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes von einem Elternteil oder

• bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes von beiden gleichzeitig in Anspruch genom -

men werden.

Für den Fall, daß der Elternteil, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorher -

sehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert

ist, das Kind selbst zu betreuen, ist dem anderen Elternteil für die Dauer der Verhinderung,

längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes ein Karenzurlaub zu gewäh -

ren. Ein solches Ereignis liegt beispielsweise bei einem Aufenthalt in einer Heil - und Pflegean -

stalt oder bei einer schweren Erkrankung vor.

Zu den Fragen 2 und 3:

Statistische Daten über die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes liegen nicht vor.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes beim Arbeitsmarktservice bzw. des

Karenzgeldes bei den Gebietskrankenkassen, sowie der adäquaten, bei Teilzeitbeschäftigung

bezogenen Leistungen darf ich auf die als Beilage 1 beigelegten Statistiken für das Jahr 1997

verweisen.

Zu Frage 4:

Über die wirtschaftliche und soziale Situation von Karenzgeldbezieher/innen, insbesondere

über die Lage von Alleinerzieherinnen, liegen leider keine Daten vor.

Zu Frage 5:

Mit Inkrafttreten des Karenzurlaubszuschußgesetzes am 1. 1. 1996 besteht keine Möglichkeit

mehr, erhöhtes Karenzurlaubsgeld zu beantragen.

Statt dessen kann Seit diesem Zeitpunkt ein unter gewissen Voraussetzungen rückzahlbarer

Zuschuß in Höhe von S 2.500,-- beantragt werden, der alleinstehenden Müttern bzw. Vätern,

sowie verheirateten und nicht alleinstehenden Müttern bzw. Vätern, wenn diese ein Einkom -

men unter der gesetzlich vorgesehenen Freigrenze beziehen, gebührt. In den letztgenannten

Fällen ist der die Freigrenze übersteigende Einkommensteil des Partners auf den Zuschuß anzu -

rechnen.

Zu Frage 6:

Nach § 18 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz wird das Arbeitslosengeld für die Dauer

einer Ausbildung maximal für 26 Wochen gewährt, wenn

a) ein Arbeitsloser nach einem Karenzurlaub aus Anlaß der Elternschaft und einem Bezug von

Karenzgeld die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber wieder aufgenommen hat,

b) diese Beschäftigung nach Ablauf des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes vom Arbeitge -

ber gekündigt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absät -

zen nicht gegeben ist,

c) der Arbeitslose sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche arbeitslos meldet und

keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann, und

d) der Arbeitslose sich einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung unterzieht

oder deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung

angeboten werden kann.

Ist ein Betrieb während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Elternschaft endgültig geschlossen

worden oder hat ein Arbeitsloser aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten

vorzeitigen Austritt erklärt, so ist dies einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender

Kündigung durch den Arbeitgeber (lit. a und b) gleichzuhalten.

Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, Arbeitslosengeld unter den allgemeinen

Voraussetzungen der neuerlichen Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 Arbeitslosenver -

sicherungsgesetz in Anspruch zu nehmen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch dann bestehen, wenn das Kind, dessen Geburt Anlaß

für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben

ist.

Zu Frage 7:

Spezifische aktuelle Analysen über die Beschäftigungssituation von Wiedereinsteiger/innen in

das Berufsleben liegen nicht vor. Aus den Mikrozensus - Jahresergebnissen des ÖSTAT geht

aber beispielsweise hervor, daß unter den Frauen mit Kindern bei Alleinerzieherinnen eine

weitaus höhere Arbeitslosenquote zu verzeichnen ist als bei Ehefrauen mit Kindern und bei

Ehefrauen mit Kindern die Arbeitslosenquote etwas höher als bei Frauen ohne Kinder ist; dies

kann als Indiz für die schwierige Beschäftigungssituation von Frauen nach einer familienbe -

dingten Berufsunterbrechung gewertet werden.

Ergänzend möchte ich auf die beiliegenden Publikationen “Frauen, Berufswege, Wiederein -

stieg, Barrieren und Chancen”, herausgegeben vom Arbeitsmarktservice Österreich und dem

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (1997) - (Beilage 2) - und

“Wiedereinstiege in das Berufsleben - und danach?”, Forschungsbericht aus Sozial - und

Arbeitsmarktpolitik Nr.54, Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (1996) -

(Beilage 3) - hinweisen.

Zu Frage 8:

Frauen werden vom Arbeitsmarktservice besonders betreut. Sie sind in allen Zielvorgaben und

in den eigenen Zielen des Arbeitsmarktservice als besonders zu berücksichtigende Personen -

gruppe definiert, zumal die Arbeitslosenquote der Frauen nach wie vor höher ist als die der

Männer und ihr Qualifikationsniveau niedriger und eine auch vom Gesetz her vorgeschriebene

Chancengleichheit noch nicht erreicht ist. Im Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung ist

überdies auch die Erhöhung der Erwerbsquote der Frauen als nationales Ziel aufgenommen.

Für Wiedereinsteigerinnen steht das gesamte Förderungsinstrumentarium des Arbeits -

marktservice zur Verfügung. Aus der beiliegenden Darstellung in Beilage 4 geht die Frauen -

förderung des Arbeitsmarktserviee für das Jahr 1997 hervor.

Zu Frage 9:

Die Frage der Kinderbetreuung nach der Karenzzeit wird vom Arbeitsmarktservice wie beim

Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach den in beiliegendem Erlaß und den dazu

ergangenen - in der in Beilage 5 als Anlage ebenfalls beigelegten - Richtlinien des Arbeits -

marktservice getroffenen Vorgaben berücksichtigt.