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Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija ST0ISITS , Freun-
dinnen und Freunde haben am 07. Mai 1996 unter der Nr . 58O/J an
den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend "geheime Überwachung von Karl Lipski" gerich-
tet , die folgenden Wortlaut hat :
,,1 . Wie ist es möglich , daß die Überwachung der Fernmeldeanlage
des Karl Lipski beantragt wurde , obwohl der Tatverdacht ge-
gen Bartlomeij Lipski bestand?
2. Auf welche Art wurde der Antrag auf Überwachung der Fernmel-
deanlage des Karl Lipski gestellt (telephonisch , sonst wie
mündlich , per Fax oder auf andere Art und Weise schrift-
lich ) ?
3. Warum wurde auch noch eine Hausdurchsuchung beantragt , ob-
wohl die Gegenüberstellung von Karl und Barlomeij Lipski vor
der Eingangstür für die Beamten den Irrtum klar machte?
4. Was werden Sie unternehmen , solche irrtümlich durchgeführte
Überwachungsmaßnahmen zu verhindern?
5. Werden Sie dafür sorgen , daß Anträge auf Überwachungsmaßnah-
men grundsätzlich von einem zweiten Kollegen auf die Rich-
tigkeit hin überprüft werden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Fraqe 1 :
In der Strafsache N.N. wegen Verdachts des Handels mit falschen
bzw. verfälschten Sichtvermerken und Bandenbildung wurde im Zuge
einer bereits gerichtlich angeordneten Telefonüberwachung der
Bartlomiej LIPSKI dringend der Mittäterschaft verdächtigt . Da aus
kriminaltaktischen Gründen auch eine Telefonüberwachung der Fern-
sprechanschlüsse des Bartlomiej LIPSKI geboten erschien , wurden
Ermittlungen zwecks Feststellung sämtlicher Telefonanschlüsse
desselben durchgeführt . Durch einen offensichtlichen , nicht mehr
nachvollziehbaren Übermittlungsfehler - diesbezüglich ist sowohl
ein Irrtum der Polizeibeamten als auch ein solcher der Post- und
Telegraphenverwaltung möglich - , wurde dieser Telefaxanschluß als
gemeinsamer Anschluß des Bartlomiej und Mag . Karl LIPSKI genannt.
Von dieser Ermittlungsgrundlage ausgehend , wurde das Gericht um
Ausweitung der Telefonüberwachung auch auf diesen Anschluß er-
sucht .
Zu Fraqe 2 :
Der Antrag auf Überwachung der Fernmeldeanlage wurde am
19. 12. 1995 schriftlich an das Landesgericht für Strafsachen Wien
gestellt .
Zu Frage 3 :
Der Verdacht einer Mittäterschaft des Mag. Karl LIPSKI hatte sich
aufgrund des vermuteten gemeinsamen Telefonanschlusses mit
Bartlomiej LIPSKI ergeben . Zur Abklärung der Mittäterschaft bzw.
Herbeischaffung weiteren Beweismaterials wurde um Durchsuchung
der Aufstellungsräumlichkeit des vermeintlich gemeinsamen Tele-
fonanschlusses schriftlich ersucht .
Bei dem Versuch , den Durchsuchungsbefehl zu realisieren , konnte
der Irrtum vom anwesenden Mag . LIPSKI glaubhaft aufgeklärt wer-
den . Es wurde daher von einer Effektuierung des Hausdurchsu-
chungsbefehls Abstand genommen und dieser Umstand der Staatsan-
waltschaft mitgeteilt .
Zu Fraqe 4 :
Die irrtümlich angenommenen Verdachtsmomente gegen Mag. LIPSKI
werden bedauert. Bemerkt wird jedoch , daß Telefongespräche des
Mag . Karl LIPSKI nicht mitgehört wurden.
Mit dergestalten Erhebungen befaßte Beamte werden im Hinblick auf
solche Ermittlungen zusätzlich sensibilisiert und verstärkt ge-
schult .
Zu Fraqe 5 :
Anträge auf Überwachung des Fernmeldeverkehrs werden vom Vorstand
der 0rganisationseinheit gestellt .