4176/AB XX.GP

 

Wien, am 13. Juli 1998

Zl. 10. 930/40-IA1/98

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR

Anna Elisabeth Aumayr und Kollegen vom

27.5.1998, Nr. 4475/J, betreffend unsinnige

Bürokratie und überzogene Sanktionen der AMA

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr

und Kollegen vom 27.5.1998, Nr. 4475/J, betreffend unsinnige

Bürokratie und überzogene Sanktionen der AMA, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Bevor ich Ihre Fragen im einzelnen beantworte, darf ich folgendes

feststellen:

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Prämie für die

frühzeitige Vermarktung von Kälbern (Frühvermarktungsprämie) finden

sich in den Verordnungen (EWG) Nr.805/68 über die gemeinsame

Marktorganisation für Rindfleisch und (EWG) Nr. 3886/92 der

Kommission (mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung).

Die von Ihnen erwähnten Sanktionsregelungen und Einreichfristen

sind dort verankert.

Soweit vorgebracht wird, daß die Ablehnungen und Sanktionen

außerhalb des Einflußbereiches des Antragstellers liegen, ist zu

bemerken, daß die Bestimmungen über die Frühvermarktungsprämie, wie

generelle Rechtsvorschriften im allgemeinen, objektiv formuliert

sind. Es wird die objektive Prämienfähigkeit beurteilt. Im Gegen -

satz zu individuellen Rechtsvorschriften, die generelle Rechts -

vorschriften für den Einzelfall konkretisieren, können gemein -

schaftrechtliche generelle Vorschriften nur allgemein gefaßt sein

und nicht auf jeden möglichen Lebenssachverhalt Bedacht nehmen.

Darüber hinaus beträgt die Gesamtzahl der Sanktionen nur knapp mehr

als 4 % der beantragten Kälber.

Zu Frage 1:

Die laufende Überprüfung der Vollzugstätigkeit der Agrarmarkt

Austria durch das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft

im Rahmen von Berufungsverfahren hat keinerlei Hinweise auf

“Mißstände”, d.h. entgegen den zwingenden Gemeinschafts -

rechtsvorschriften erfolgende Entscheidungen oder Praktiken,

ergeben. Die Vollziehung des Gemeinschaftsrechts selbst kann

keinesfalls als Mißstand bezeichnet werden, sie stellt im Gegenteil

eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung dar.

Zu Frage 2:

Prämienanträge sind gemäß Art. 50a der Verordnung (EWG) Nr.

3886/92 spätestens 3 Wochen nach der Schlachtung bei der zu -

ständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einzureichen. So -

mit ist diese Einreichfrist um 1 Woche länger als die im All -

gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgesehene Berufungs -

frist gegen Bescheide. Der Erwägungsgrund zur genannten Bestimmung

hält fest, daß die Einreichfrist binnen 3 Wochen eine “effiziente

Überwachung der Regelung” sicherstellen muß. Die Frist von drei

Wochen wurde also bewußt gewählt. Eine Änderung der Einreichfrist

bedürfte der Änderung der Europäischen Verordnung. Solch eine

Änderung ist aber kaum realistisch.

Zu Frage 3:

Gemäß § 73 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anträge von

Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber

sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Für gegenständlichen Bereich darf darauf hingewiesen werden, daß

gemäß Art.4i, Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr.805/68 - außer in

ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen - die Pramien innerhalb

einer Frist von höchstens fünf Monaten nach Eingang des Antrags

ausgezahlt werden.

Aufgrund des enormen Arbeitsanfalls und der begrenzten Perso -

nalkapazität ist eine generelle Berufungserledigung innerhalb von 3

Monaten derzeit nicht möglich. Es werden aber alle Anstrengungen

unternommen, ehestmöglich zu entscheiden.

Zu Frage 4:

Für die vorgeschlagene Schlichtungsstelle fehlt eine Rechts -

grundlage. Der im Marktordnungsgesetz vorgesehene Instanzenzug mit

der Möglichkeit der Berufung beim Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft ist ausreichend. Ein vom Muster des AVG abweichen -

der Instanzenzug erscheint weder zweckmäßig, noch der Verwaltungs -

vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienlich.