4176/AB XX.GP
Wien, am 13. Juli 1998
Zl. 10. 930/40-IA1/98
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR
Anna Elisabeth Aumayr und Kollegen vom
27.5.1998, Nr. 4475/J, betreffend unsinnige
Bürokratie und überzogene Sanktionen der AMA
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr
und Kollegen vom 27.5.1998, Nr. 4475/J, betreffend unsinnige
Bürokratie und überzogene Sanktionen der AMA, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Bevor ich Ihre Fragen im einzelnen beantworte, darf ich folgendes
feststellen:
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Prämie für die
frühzeitige Vermarktung von Kälbern (Frühvermarktungsprämie) finden
sich in den Verordnungen (EWG) Nr.805/68 über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch und (EWG) Nr. 3886/92 der
Kommission (mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung).
Die von Ihnen erwähnten Sanktionsregelungen und Einreichfristen
sind dort verankert.
Soweit vorgebracht wird, daß die Ablehnungen und Sanktionen
außerhalb des Einflußbereiches des Antragstellers liegen, ist zu
bemerken, daß die Bestimmungen über die Frühvermarktungsprämie, wie
generelle Rechtsvorschriften im allgemeinen, objektiv formuliert
sind. Es wird die objektive Prämienfähigkeit beurteilt. Im Gegen -
satz zu individuellen Rechtsvorschriften, die generelle Rechts -
vorschriften für den Einzelfall konkretisieren, können gemein -
schaftrechtliche generelle Vorschriften nur allgemein gefaßt sein
und nicht auf jeden möglichen Lebenssachverhalt Bedacht nehmen.
Darüber hinaus beträgt die Gesamtzahl der Sanktionen nur knapp mehr
als 4 % der beantragten Kälber.
Zu Frage 1:
Die laufende Überprüfung der Vollzugstätigkeit der Agrarmarkt
Austria durch das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft
im Rahmen von Berufungsverfahren hat keinerlei Hinweise auf
“Mißstände”, d.h. entgegen den zwingenden Gemeinschafts -
rechtsvorschriften erfolgende Entscheidungen oder Praktiken,
ergeben. Die Vollziehung des Gemeinschaftsrechts selbst kann
keinesfalls als Mißstand bezeichnet werden, sie stellt im Gegenteil
eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung dar.
Zu Frage 2:
Prämienanträge sind gemäß Art. 50a der Verordnung (EWG) Nr.
3886/92 spätestens 3 Wochen nach der Schlachtung bei der zu -
ständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einzureichen. So -
mit ist diese Einreichfrist um 1 Woche länger als die im All -
gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgesehene Berufungs -
frist gegen Bescheide. Der Erwägungsgrund zur genannten Bestimmung
hält fest, daß die Einreichfrist binnen 3 Wochen eine “effiziente
Überwachung der Regelung” sicherstellen
muß. Die Frist von drei
Wochen wurde also bewußt gewählt. Eine Änderung der Einreichfrist
bedürfte der Änderung der Europäischen Verordnung. Solch eine
Änderung ist aber kaum realistisch.
Zu Frage 3:
Gemäß § 73 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anträge von
Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber
sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Für gegenständlichen Bereich darf darauf hingewiesen werden, daß
gemäß Art.4i, Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr.805/68 - außer in
ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen - die Pramien innerhalb
einer Frist von höchstens fünf Monaten nach Eingang des Antrags
ausgezahlt werden.
Aufgrund des enormen Arbeitsanfalls und der begrenzten Perso -
nalkapazität ist eine generelle Berufungserledigung innerhalb von 3
Monaten derzeit nicht möglich. Es werden aber alle Anstrengungen
unternommen, ehestmöglich zu entscheiden.
Zu Frage 4:
Für die vorgeschlagene Schlichtungsstelle fehlt eine Rechts -
grundlage. Der im Marktordnungsgesetz vorgesehene Instanzenzug mit
der Möglichkeit der Berufung beim Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft ist ausreichend. Ein vom Muster des AVG abweichen -
der Instanzenzug erscheint weder zweckmäßig, noch der Verwaltungs -
vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienlich.