4177/AB XX.GP

 

Zahl: 30.141/163 - III/16/98

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

Parlament

1017 WIEN

Wien, am 22. Juli 1998

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben an mich

am 28.5.1998 die schriftliche Anfrage Nr. 4500/J betreffend "Grenzkontrollstempel in

Reisepässen österreichischer Staatsbürger" mit folgendem Wortlaut gerichtet:

“1. Kannten Sie bereits die o.a. Auskunft der Sicherheitsdirektion für

Niederösterreich?

1 .a. Wenn nein, warum nicht?

2. Wie beurteilen Sie diese Auskunft, die im klaren Gegensatz zu Ihrer

Anfragebeantwortung und der darin erwähnten Weisung vom Dezember 1997

steht?

3. Wie konnte es - trotz Ihrer ausdrücklich gegenteiligen Weisung vom Dezember

1997 - zu dieser Auskunft kommen bzw. dazu, daß nach wie vor - zumindest im

Bundesland NÖ - derartige Stempelabdrücke in österreichischen Reisepässen

angebracht werden und diese - gesetzlose - Praxis behördlicherseits auch noch

offiziell verteidigt wird?

3.a. Hat Ihre Weisung vom Dezember 97 nicht den Weg zu den nö

Sicherheitsbehörden gefunden oder haben diese Ihre ausdrückliche Weisung

ignoriert?

4. Welche Konsequenzen werden Sie aus dieser - Ihrer Weisung eklatant

widersprechenden - Verwaltungspraxis der nö Sicherheitsbehörden ziehen?

5. Werden Sie gegen die verantwortlichen Organwalter/innen dienstrechtliche

Schritte einleiten?

5.a. Wenn ja welche?

5.b. Wenn nein, warum nicht?

6. Wie stellen Sie im allgemeinen und im konkreten Fall sicher, daß Ihre

Weisungen von den Sicherheitsbehörden auch befolgt werden?

7. Wie reagieren Sie im allgemeinen, wenn nachgeordnete Behörden und Organe

Ihre Weisung(en) mißachten? Welche Konsequenzen haben solche

Organwalter/innen zu gegenwärtigen?

8. Wie kann sich ein/e betroffene/r Staatsbürger/in gegen die Anbringung eines

solchen Stempelabdrucks in seinen/ihren österreichischen Reisepaß konkret

wehren?

8.a. Was raten Sie betroffenen Staatsbürger/innen, wie sie sich im konkreten Fall

gegenüber einem Grenzkontrollorgan verhalten sollen, das - rechtswidrig und

entgegen Ihrer ausdrücklichen Weisung - in ihrem österreichischen Reisepaß

einen solchen Stempelabdruck anbringen will, um zu verhindern, daß ein

solcher Stempel angebracht wird?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Nein.

Die Auskunft der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erging am

14.5.1998 und konnte daher zum Zeitpunkt der am 23. April 1998 erfolgten

Anfragebeantwortung auch noch nicht vorliegen.

Zu den Fragen 2 - 3a:

Die von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erteilten

Auskunft ist, vergleicht man sie mit dem Inhalt des anläßlich der Inkraftsetzung der

Schengener Verträge verfaßten und am 19. November 1997 an alle

Sicherheitsdirektionen und die Bundespolizeidirektion Wien ergangenen

Rundschreibens, tatsächlich geeignet, Anlaß für Mißverständnisse zu geben. Sie ist

ihrem Inhalt nach nicht auf österreichische Staatsbürger bezogen und insoweit

richtig. Sie erging aber an einen Österreicher und insoweit unvollständig: So hat die

Sicherheitsdirektion - in offenkundiger Außerachtlassung des Umstandes, daß die

anfragende Person österreichischer Staatsbürger ist - zwar grundsätzlich zur

Thematik der Anbringung von Grenzkontrollstempeln Stellung bezogen, bei der

Beantwortung der Anfrage aber bedauerlicherweise nicht ausdrücklich darauf Bezug

genommen, daß es eben diese mittels Rundschreiben bekanntgemachten

Sonderregeln für EU - Bürger (und somit auch für österr. Staatsbürger) hinsichtlich

des Anbringens von Grenzkontrollstempeln gibt, wonach Grenzübertrittspapiere von

EU - Bürgern nicht mit einem Stempelabdruck zu versehen sind.

Zu den Fragen 4 - 6:

Als Minister gehe ich im allgemeinen, wie auch meine Erfahrung bisher gezeigt hat,

davon aus, daß von Beamten meines Ressorts ergehende Weisungen in

Angelegenheiten des Grenzkontroll - und Fremdenrechtes befolgt werden, halten sich

derartige Mißverständnisse - vergleicht man insbesondere den österreichischen

Grenzkontrollstandard mit dem schengenweit üblichen - doch in einem erfreulich

geringen Ausmaß. Zusätzlich zu den Weisungen versuchen meine Mitarbeiter

selbstverständlich, derartig komplexe Themen auch in Form von Schulungen den

Betroffenen nahezubringen, um so Fehlhandlungen möglichst auszuschließen.

Gesonderte dienstrechtliche Konsequenzen halte ich daher im Lichte des

vorstehenden und unter Berücksichtigung des Grades des Mißverständnisses für

nicht erforderlich. Nach meiner Einschätzung des Sachverhalts besteht auch eine

vollständige Kenntnis der Anweisungen bei der Sicherheitsdirektion für das

Bundesland Niederösterreich. Weisungen werden auch nicht mißachtet. Lediglich

der Text des zitierten Antwortschreibens ist mißverständlich abgefaßt.

Zur Frage 7:

Eine generelle Antwort zu dieser Frage ist praktisch unmöglich, weil bei derartigen

Vorfällen wohl auch die konkreten Umstände des Falles und das effektiv vorliegende

Fehlverhalten der Betroffenen zu beurteilen und zu bewerten sein wird, bevor

allfällige Konsequenzen (von Schulungen bis hin zu den Möglichkeiten des

Dienstrechtes) gezogen werden können.

Zu den Fragen 8 und 8a:

Wie bereits in den bisherigen Antworten dargestellt, wurden anläßlich der

Inkraftsetzung der Schengener Verträge für Österreich alle mit der Anwendung

befaßten Beamten meines Ressorts in mehreren Rundschreiben auf die ab diesem

Zeitpunkt einzuhaltenden Vorschriften hingewiesen.

Diese Umstellung hat für viele Beamte - aber auch für große Teile der Öffentlichkeit -

große Änderungen - einerseits Erleichterungen entlang der Binnengrenze,

andererseits aber auch Erschwernisse in Form strenger Kontrollen an der

Außengrenze - gebracht, bei deren Umsetzung es naturgemäß zu

Anpassungsproblemen kommen kann.

Nachdem die Beamten meines Ressorts aber gerade jetzt im Sommerreiseverkehr

genau beobachten, wie die Umsetzung dieser Vorschriften in der Praxis funktioniert,

wobei auf allfällige Probleme umgehend zu reagieren sein wird, wird gerade die

Anfrage selbstverständlich Anlaß sein, auch der Frage der Stempelung neuerlich die

gebührende Aufmerksamkeit zuzuwenden, um auch hier die letzten

Mißverständnisse auszuräumen.

Da es sich bei der Anbringung eines Grenzkontrollstempels in einem Reisedokument

allerdings um keine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls - und

Zwangsgewalt handelt und auch sonst keine Mittel explizit normiert sind, mit denen

sich ein Betroffener gegen die Anbringung eines Stempelabdruckes in seinem

Reisepaß wehren kann, sind naturgemäß auch die Rechtsschutzmöglichkeiten

gegen eine solche Erteilung limitiert. Sollten allerdings neuerlich Mißverständnisse in

diesem Zusammenhang auftreten oder Unklarheiten bezüglich der Anwendung

bestimmter Vorschriften bestehen, kann ich alle Betroffenen nur ersuchen, direkt an

die Beamten meines Ressorts heranzutreten. Es wird unsere Aufgabe sein, diese

Mißverständnisse oder Unklarheiten rasch auszuräumen und entsprechend

klarzustellen.