4178/AB XX.GP
41.200/113-II/15/98
Wien, am 21. Juli 1998
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 27.
Mai 1998 unter der Nummer 4478/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “die bewußt unwahren Behauptungen, auf die sich der Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom 24. April 1998 hinsichtlich des Vereines
"Dichterstein Offenhausen" stützt im Zusammenhang mit der parlamentarischen
Anfragebeantwortung 1117/AB vom 11.7.1995 zu 1188/J vom 31.5.1995 durch Dr. Caspar
Einem gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“Halten Sie die Aussagen Ihres Amtsvorgängers Dr. Einem für glaubwürdig? -
Wenn ja, welche Folgerungen ziehen Sie daraus und was werden Sie unternehmen? -
Wenn nein, welche Folgerungen ziehen Sie daraus und was werden Sie unternehmen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen meines Amtsvorgängers erscheint mir
vom parlamentarischen Interpellationsrecht nicht umfaßt.
Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zur parlamentarischen Anfrage Nr. 4402/J mit
dem Bemerken, daß zwar die dort erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
inzwischen zurückgezogen wurde, aber noch andere Rechtmittelverfahren in Bezug auf die
Einstellung der Vereinstätigkeit anhängig sind.