4178/AB XX.GP

 

41.200/113-II/15/98

Wien, am 21. Juli 1998

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 27.

Mai 1998 unter der Nummer 4478/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “die bewußt unwahren Behauptungen, auf die sich der Bescheid der

Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom 24. April 1998 hinsichtlich des Vereines

"Dichterstein Offenhausen" stützt im Zusammenhang mit der parlamentarischen

Anfragebeantwortung 1117/AB vom 11.7.1995 zu 1188/J vom 31.5.1995 durch Dr. Caspar

Einem gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“Halten Sie die Aussagen Ihres Amtsvorgängers Dr. Einem für glaubwürdig? -

Wenn ja, welche Folgerungen ziehen Sie daraus und was werden Sie unternehmen? -

Wenn nein, welche Folgerungen ziehen Sie daraus und was werden Sie unternehmen?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen meines Amtsvorgängers erscheint mir

vom parlamentarischen Interpellationsrecht nicht umfaßt.

Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zur parlamentarischen Anfrage Nr. 4402/J mit

dem Bemerken, daß zwar die dort erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

inzwischen zurückgezogen wurde, aber noch andere Rechtmittelverfahren in Bezug auf die

Einstellung der Vereinstätigkeit anhängig sind.