4179/AB XX.GP
41.200/114-II/15/98
Wien, am 21. Juli 1998
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. Haupt und Kollegen haben am 27.
Mai 1998 unter der Nummer 4479/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “die skandalöse öffentliche Diffamierung der Mitglieder des Vereins ‚Dichterstein
Offenhausen‘ durch den Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Wels - Land, wirkl. Hofrat
Dr. Josef GRUBER” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“Sind Sie der Meinung, daß der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Wels - Land,
wirkl. Hofrat Dr. Josef GRUBER, den zitierten Aktenvermerk kannte oder hätte kennen
müssen? -
Wenn ja, wie beurteilen Sie die Begründung des Bescheides im Lichte des § 37 AVG?
Wenn nein, wie beurteilen Sie die Begründung des Bescheides im Lichte des § 39 AVG?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ich verweise auf meine Antwort zur Parlamentarischen Anfrage Nr. 4402/J mit dem
Bemerken, daß zwar die dort erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
inzwischen zurückgezogen wurde, aber noch andere Rechtsmittelverfahren in bezug auf die
Einstellung der Vereinstätigkeit anhängig sind.