4179/AB XX.GP

 

41.200/114-II/15/98

Wien, am 21. Juli 1998

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. Haupt und Kollegen haben am 27.

Mai 1998 unter der Nummer 4479/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “die skandalöse öffentliche Diffamierung der Mitglieder des Vereins ‚Dichterstein

Offenhausen‘ durch den Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Wels - Land, wirkl. Hofrat

Dr. Josef GRUBER” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“Sind Sie der Meinung, daß der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Wels - Land,

wirkl. Hofrat Dr. Josef GRUBER, den zitierten Aktenvermerk kannte oder hätte kennen

müssen? -

Wenn ja, wie beurteilen Sie die Begründung des Bescheides im Lichte des § 37 AVG?

Wenn nein, wie beurteilen Sie die Begründung des Bescheides im Lichte des § 39 AVG?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Ich verweise auf meine Antwort zur Parlamentarischen Anfrage Nr. 4402/J mit dem

Bemerken, daß zwar die dort erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

inzwischen zurückgezogen wurde, aber noch andere Rechtsmittelverfahren in bezug auf die

Einstellung der Vereinstätigkeit anhängig sind.