418/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten .Hagenhofer und
Kollegen vom 19. April 1996, Nr. 439/J, betreffend Zertifizierung
von Holz- und Holzprodukten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Einführend ist festzuhalten, daß das österreichische Forstgesetz
sehr strenge Bestimmungen enthält, die die nachhaltige Bewirt-
schaftung und Erhaltung des Waldes sowie seiner Wirkungen zwingend
vorschreiben (§ 12 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. ) . araus läßt sich
ableiten, daß in der Holznutzung Österreichs der Anteil an Holz und
Holzprodukten aus nachhaltig genutzten Wäldern der Gesamtproduktion
Österreichs entspricht. Das Kriterium der Nachhaltigkeit stellt das
wesentlichste Ziel einer ökologischen Waldwirtschaft dar.
Die ökologisch nachhaltige Waldwirtschaft ist derzeit Gegenstand
vieler internationaler Prozesse (Ministerkonferenz zum Schutz der
Wälder in Helsinki, Montreal-Prozeß, CSD - Commission for
Sustainable Development, etc. ) und Organisationen (UN-ECE/FAO, EU,
OECD, etc. ) , an denen Österreich aktiv mitwirkt. Anhand dieser
Prozesse wird festgelegt werden, welche Prinzipien, Kriterien und
Indikatoren für die Beurteilung einer ökologisch nachhaltigen
Bewirtschaftung maßgeblich sein werden. Aufgrund der komplexen
Materie ist es derzeit nicht absehbar, wann allgemeingültige
Ergebnisse dieser Prozesse vorliegen werden. Ich ersuche daher um
Verständnis, daß die Angabe diesbezüglicher (vor allem interna-
tionaler) aten bzw. Maßnahmen noch nicht möglich ist.
Zu Frage 2 :
Ein EU-Rahmenzertifizierungssystem wurde bisher - teils aufgrund
der Ablehnung einzelner Mitgliedstaaten, teils aufgrund von
Unstimmigkeiten zwischen den betroffenen Generaldirektii onen der
Europäischen Kommission - noch nicht beschlossen. Auf Experten-
ebene werden informelle Gespräche weitergeführt.
Die nationale Zuständigkeit zur Regelung der Zertifizierung von
Holz- und Holzprodukten aus nachhaltiger Nutzung liegt nicht beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. § 3 Abs 2 des
Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und
Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, BGBl 309/92 idF BGBl 228/93 ,
ermächtigt den Herrn Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
die Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung
näher zu regeln. Die für das Zertifizierungssystem erforderlichen
Indikatoren und Kriterien werden derzeit vom Bundesministerium für
Umwelt , Jugend und Familie erstellt und in Feldtests erprobt .
Weitergehende Fragen wären daher an den Herrn Bundesminister für
Umwelt , Jugend und Familie zu richten.