418/AB

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten .Hagenhofer und

Kollegen vom 19. April 1996, Nr. 439/J, betreffend Zertifizierung

von Holz- und Holzprodukten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Einführend ist festzuhalten, daß das österreichische Forstgesetz

sehr strenge Bestimmungen enthält, die die nachhaltige Bewirt-

schaftung und Erhaltung des Waldes sowie seiner Wirkungen zwingend

vorschreiben (§ 12 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. ) . araus läßt sich

ableiten, daß in der Holznutzung Österreichs der Anteil an Holz und

Holzprodukten aus nachhaltig genutzten Wäldern der Gesamtproduktion

Österreichs entspricht. Das Kriterium der Nachhaltigkeit stellt das

wesentlichste Ziel einer ökologischen Waldwirtschaft dar.

Die ökologisch nachhaltige Waldwirtschaft ist derzeit Gegenstand

vieler internationaler Prozesse (Ministerkonferenz zum Schutz der

Wälder in Helsinki, Montreal-Prozeß, CSD - Commission for

Sustainable Development, etc. ) und Organisationen (UN-ECE/FAO, EU,

OECD, etc. ) , an denen Österreich aktiv mitwirkt. Anhand dieser

Prozesse wird festgelegt werden, welche Prinzipien, Kriterien und

Indikatoren für die Beurteilung einer ökologisch nachhaltigen

Bewirtschaftung maßgeblich sein werden. Aufgrund der komplexen

Materie ist es derzeit nicht absehbar, wann allgemeingültige

Ergebnisse dieser Prozesse vorliegen werden. Ich ersuche daher um

Verständnis, daß die Angabe diesbezüglicher (vor allem interna-

tionaler) aten bzw. Maßnahmen noch nicht möglich ist.

Zu Frage 2 :

Ein EU-Rahmenzertifizierungssystem wurde bisher - teils aufgrund

der Ablehnung einzelner Mitgliedstaaten, teils aufgrund von

Unstimmigkeiten zwischen den betroffenen Generaldirektii onen der

Europäischen Kommission - noch nicht beschlossen. Auf Experten-

ebene werden informelle Gespräche weitergeführt.

Die nationale Zuständigkeit zur Regelung der Zertifizierung von

Holz- und Holzprodukten aus nachhaltiger Nutzung liegt nicht beim

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. § 3 Abs 2 des

Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und

Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, BGBl 309/92 idF BGBl 228/93 ,

ermächtigt den Herrn Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

die Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung

näher zu regeln. Die für das Zertifizierungssystem erforderlichen

Indikatoren und Kriterien werden derzeit vom Bundesministerium für

Umwelt , Jugend und Familie erstellt und in Feldtests erprobt .

Weitergehende Fragen wären daher an den Herrn Bundesminister für

Umwelt , Jugend und Familie zu richten.