4183/AB XX.GP

 

GZ. 11 0502/177 - Pr - 4/98

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Parlament Wien 24. Juli 1998

1017 Wien

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder und Genossen vom

26. Mai 1998, Nr. 4470/J, betreffend steuerliche Besserstellung bundesdeutscher Tierärzte in

Österreich, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten, daß die angeführten steuerlichen Regelungen nicht aus -

schließlich mit der Berufsgruppe der Tierärzte in Zusammenhang stehen. Von den ent -

sprechenden Regelungen sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen betroffen.

Zu 1.:

Staatsbürger, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, sind gemäß § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) mit ihren in § 98 EStG

aufgezählten Einkünften in Österreich beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung

betrifft dabei gemäß § 98 Z 2 EStG die Einkünfte aus einer in Österreich selbständig ausge -

übten oder verwerteten Arbeit. Deutsche Tierärzte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent -

halt aber mit Einkünften in Österreich bleiben darüberhinaus in Deutschland mit dem soge -

nannten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig.

Tierärzte, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind

gemäß § 1 Abs. 2 EStG in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Zu 2.:

Der Ort der Leistung von Tierärzten bestimmt sich in der EU gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994

nach dem sogenannten Unternehmerortprinzip. Eine tierärztliche Leistung wird umsatzsteuer -

rechtlich an dem Ort erbracht, von dem aus der Unternehmer (Tierarzt) sein Unternehmen

betreibt. Die Leistungen eines deutschen Tierarztes mit einer Praxis in Deutschland, die in

Österreich erbracht werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer mit einem Steuersatz

von 16%. Befindet sich die Praxis des Tierarztes hingegen in Österreich, sind die Leistungen

eines deutschen Tierarztes nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz steuerbar.

Zu 3. bis 5.:

Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Österreich und Deutschland wird durch

das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA), BGBI. Nr.221/1955, in

der Fassung BGBI. Nr.361/1994 geregelt.

Art. 8 DBA bestimmt, daß Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine natürliche Person mit

Wohnsitz in einem der Vertragstaaten (Wohnsitzstaat) bezieht, nur im anderen Staat

(Tätigkeitsstaat) besteuert werden dürfen, wenn diese selbständige Arbeit in dem anderen

Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist. Dafür ist Voraussetzung, daß der freiberuflich

Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden

ständigen Einrichtung ausübt. Abhängig vom Ort der Tierarztpraxis wird die Besteuerung

somit entweder in Österreich oder Deutschland vorgenommen.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits entrichtete Steuern gemäß

Art. 15 Abs. 3 DBA angerechnet.