4183/AB XX.GP
GZ. 11 0502/177 - Pr - 4/98
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament Wien 24. Juli 1998
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder und Genossen vom
26. Mai 1998, Nr. 4470/J, betreffend steuerliche Besserstellung bundesdeutscher Tierärzte in
Österreich, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, daß die angeführten steuerlichen Regelungen nicht aus -
schließlich mit der Berufsgruppe der Tierärzte in Zusammenhang stehen. Von den ent -
sprechenden Regelungen sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen betroffen.
Zu 1.:
Staatsbürger, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind gemäß § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) mit ihren in § 98 EStG
aufgezählten Einkünften in Österreich beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung
betrifft dabei gemäß § 98 Z 2 EStG die Einkünfte aus einer in Österreich selbständig ausge -
übten oder verwerteten Arbeit. Deutsche Tierärzte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent -
halt aber mit Einkünften in Österreich bleiben darüberhinaus in Deutschland mit dem soge -
nannten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig.
Tierärzte, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind
gemäß § 1 Abs. 2 EStG in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Zu 2.:
Der Ort der Leistung von Tierärzten bestimmt sich in der EU gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994
nach dem sogenannten Unternehmerortprinzip. Eine tierärztliche Leistung wird umsatzsteuer -
rechtlich an dem Ort erbracht, von dem aus der Unternehmer (Tierarzt) sein Unternehmen
betreibt. Die Leistungen eines deutschen Tierarztes mit
einer Praxis in Deutschland, die in
Österreich erbracht werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer mit einem Steuersatz
von 16%. Befindet sich die Praxis des Tierarztes hingegen in Österreich, sind die Leistungen
eines deutschen Tierarztes nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz steuerbar.
Zu 3. bis 5.:
Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Österreich und Deutschland wird durch
das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA), BGBI. Nr.221/1955, in
der Fassung BGBI. Nr.361/1994 geregelt.
Art. 8 DBA bestimmt, daß Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine natürliche Person mit
Wohnsitz in einem der Vertragstaaten (Wohnsitzstaat) bezieht, nur im anderen Staat
(Tätigkeitsstaat) besteuert werden dürfen, wenn diese selbständige Arbeit in dem anderen
Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist. Dafür ist Voraussetzung, daß der freiberuflich
Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden
ständigen Einrichtung ausübt. Abhängig vom Ort der Tierarztpraxis wird die Besteuerung
somit entweder in Österreich oder Deutschland vorgenommen.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits entrichtete Steuern gemäß
Art. 15 Abs. 3 DBA angerechnet.