4185/AB XX.GP
7274/1 - Pr 1/1998
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
Wien
zur Zahl 4458/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Mißstände in der Justizanstalt
Linz, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
“1. Warum wurde trotz verstärkter Anforderungen die Zahl der Nachtdienstbeam -
ten reduziert?
2. Wodurch wird verhindert, daß ID - Beamte außerhalb der Dienstzeit einen Ge -
neralschlüssel privat mit sich führen?
3. Wie erfolgt die Aufteilung des Überstundenkontingents unter den 120 Beam -
ten?
4. Wodurch ist die Kontrolle der Reisekostenabrechnung gewährleistet? Wird nur
dann Km - Geld gewährt, wenn kein Dienstwagen zur Verfügung steht?
5. Auf welche Weise ist eine gerechte Verteilung des Weihnachtsgeldes gewähr -
leistet?
8. Werden Sie veranlassen, daß die Justizbeamten im Winter geheizte Räumlich -
keiten zur Verfügung haben und nicht nur die Häftlingsräume geheizt werden?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die Zahl der in der Justizanstalt Linz regelmäßig zum Nachtdienst eingeteilten Ju -
stizwachebediensteten ist im Februar 1998 - bei gleichzeitiger Einführung eines Be -
reitschaftsdienstes - um einen Bediensteten verringert
worden. Bis dahin ist jeweils
ein Bediensteter ausschließlich deswegen zum Nachtdienst eingeteilt worden, um
im Falle einer Krankenhauseinweisung eines Insassen für eine Bewachung außer -
halb der Anstalt zur Verfügung zu stehen. Seit Februar 1998 ist gemäß § 50 Abs. 3
des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 ein Rufbereitschaftsdienst eingerichtet,
durch den eine allenfalls notwendig werdende Bewachung außerhalb der Justizan -
stalt sichergestellt ist. Zur Information sei hinzugefügt, daß der Jahresdurchschnitts -
belag der Justizanstalt Linz (einschließlich der Außenstelle Asten) von 258 Insassen
im Jahr 1996 geringfügig auf 255 Insassen im Jahre 1997 zurückgegangen ist.
Zu 2:
Der zum Inspektionsdienst eingeteilte Bedienstete hat während des Nachtdienstes
die Funktion des Anstaltsleiters wahrzunehmen. Er hat damit unter anderem die
Aufgabe, die zum Nachtdienst eingeteilten Bediensteten und deren Dienstausübung
zu kontrollieren. Die Entscheidung, ob einem zum Inspektionsdienst eingeteilten Be -
diensteten Schlüsseln ausgefolgt werden, die ihm den überraschenden Zutritt zu
den Verwaltungsräumlichkeiten der Justizanstalt ermöglichen, ist nach Maßgabe der
örtlichen, baulichen und personellen Verhältnisse vom jeweiligen Anstaltsleiter zu
treffen. Keinesfalls - so auch nicht in der Justizanstalt Linz - wird dem Inspektions -
dienst ein Generalschlüssel ausgefolgt.
Zu 3:
Die Anordnung von Überstundenleistungen hat der Anstaltsleiter unter Beachtung
der ihm erteilten Vorgaben und nach Maßgabe der Anforderungen des Dienstbetrie -
bes zu treffen. Nach den mir vorliegenden Berichten sind die diesbezüglichen An -
ordnungen des Leiters der Justizanstalt Linz in keiner Weise zu beanstanden.
Zu 4:
Nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift hat der jeweiligen Dienststel -
lenleiter die Angaben des Rechnungslegers auf dem Reiserechnungsformular zu
überprüfen und die Richtigkeit mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die Bemessung
und die Anweisung der Reisegebühren erfolgt durch die Dienstbehörde, die zuvor
erforderlichenfalls ein Ermittlungsverfahren durchzuführen hat. Die besondere Ent -
schädigung für die Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges, in der Praxis
als “Kilometergeld” bezeichnet, darf nur dann zuerkannt werden, wenn ein dienstli -
ches Interesse an dieser Form der Reisebewegung durch die Dienstbehörde bestä -
tigt wird. Ein solches Interesse ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Ge -
samtkosten einer Dienstreise einschließlich der anteiligen
Personalkosten unter Be -
achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für
den Dienstgeber günstiger sind als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels
oder eines Dienstkraftwagens.
Zu 5:
Die Anweisung von Belohnungen erfolgt durch die Dienstbehörde. Bei den Beloh -
nungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes werden grundsätzlich die Vorschläge des
jeweiligen Anstaltsleiters beachtet. Es bestehen keine Hinweise, daß die vom Leiter
der Justizanstalt Linz vorgeschlagenen Differenzierungen sachlich nicht gerechtfer -
tigt gewesen wären.
Zu 6:
Die Justizanstalt Linz ist an das Fernwärmenetz angeschlossen. Die Heizungsanla -
ge, die sowohl die Diensträume der Justizwachebediensteten als auch die Hafträu -
me vollautomatisch versorgt, funktioniert im allgemeinen klaglos. Extreme Außen -
temperaturschwankungen überfordern jedoch gelegentlich die bestehende Steue -
rungsautomatik; in einem solchen Fall wird durch eine manuelle Regulierung Abhilfe
geschaffen.
23. Juli 1998