4185/AB XX.GP

 

7274/1 - Pr 1/1998

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

Wien

zur Zahl 4458/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Mißstände in der Justizanstalt

Linz, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

“1. Warum wurde trotz verstärkter Anforderungen die Zahl der Nachtdienstbeam -

ten reduziert?

2. Wodurch wird verhindert, daß ID - Beamte außerhalb der Dienstzeit einen Ge -

neralschlüssel privat mit sich führen?

3. Wie erfolgt die Aufteilung des Überstundenkontingents unter den 120 Beam -

ten?

4. Wodurch ist die Kontrolle der Reisekostenabrechnung gewährleistet? Wird nur

dann Km - Geld gewährt, wenn kein Dienstwagen zur Verfügung steht?

5. Auf welche Weise ist eine gerechte Verteilung des Weihnachtsgeldes gewähr -

leistet?

8. Werden Sie veranlassen, daß die Justizbeamten im Winter geheizte Räumlich -

keiten zur Verfügung haben und nicht nur die Häftlingsräume geheizt werden?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die Zahl der in der Justizanstalt Linz regelmäßig zum Nachtdienst eingeteilten Ju -

stizwachebediensteten ist im Februar 1998 - bei gleichzeitiger Einführung eines Be -

reitschaftsdienstes - um einen Bediensteten verringert worden. Bis dahin ist jeweils

ein Bediensteter ausschließlich deswegen zum Nachtdienst eingeteilt worden, um

im Falle einer Krankenhauseinweisung eines Insassen für eine Bewachung außer -

halb der Anstalt zur Verfügung zu stehen. Seit Februar 1998 ist gemäß § 50 Abs. 3

des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 ein Rufbereitschaftsdienst eingerichtet,

durch den eine allenfalls notwendig werdende Bewachung außerhalb der Justizan -

stalt sichergestellt ist. Zur Information sei hinzugefügt, daß der Jahresdurchschnitts -

belag der Justizanstalt Linz (einschließlich der Außenstelle Asten) von 258 Insassen

im Jahr 1996 geringfügig auf 255 Insassen im Jahre 1997 zurückgegangen ist.

Zu 2:

Der zum Inspektionsdienst eingeteilte Bedienstete hat während des Nachtdienstes

die Funktion des Anstaltsleiters wahrzunehmen. Er hat damit unter anderem die

Aufgabe, die zum Nachtdienst eingeteilten Bediensteten und deren Dienstausübung

zu kontrollieren. Die Entscheidung, ob einem zum Inspektionsdienst eingeteilten Be -

diensteten Schlüsseln ausgefolgt werden, die ihm den überraschenden Zutritt zu

den Verwaltungsräumlichkeiten der Justizanstalt ermöglichen, ist nach Maßgabe der

örtlichen, baulichen und personellen Verhältnisse vom jeweiligen Anstaltsleiter zu

treffen. Keinesfalls - so auch nicht in der Justizanstalt Linz - wird dem Inspektions -

dienst ein Generalschlüssel ausgefolgt.

Zu 3:

Die Anordnung von Überstundenleistungen hat der Anstaltsleiter unter Beachtung

der ihm erteilten Vorgaben und nach Maßgabe der Anforderungen des Dienstbetrie -

bes zu treffen. Nach den mir vorliegenden Berichten sind die diesbezüglichen An -

ordnungen des Leiters der Justizanstalt Linz in keiner Weise zu beanstanden.

Zu 4:

Nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift hat der jeweiligen Dienststel -

lenleiter die Angaben des Rechnungslegers auf dem Reiserechnungsformular zu

überprüfen und die Richtigkeit mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die Bemessung

und die Anweisung der Reisegebühren erfolgt durch die Dienstbehörde, die zuvor

erforderlichenfalls ein Ermittlungsverfahren durchzuführen hat. Die besondere Ent -

schädigung für die Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges, in der Praxis

als “Kilometergeld” bezeichnet, darf nur dann zuerkannt werden, wenn ein dienstli -

ches Interesse an dieser Form der Reisebewegung durch die Dienstbehörde bestä -

tigt wird. Ein solches Interesse ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Ge -

samtkosten einer Dienstreise einschließlich der anteiligen Personalkosten unter Be -

achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für

den Dienstgeber günstiger sind als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels

oder eines Dienstkraftwagens.

Zu 5:

Die Anweisung von Belohnungen erfolgt durch die Dienstbehörde. Bei den Beloh -

nungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes werden grundsätzlich die Vorschläge des

jeweiligen Anstaltsleiters beachtet. Es bestehen keine Hinweise, daß die vom Leiter

der Justizanstalt Linz vorgeschlagenen Differenzierungen sachlich nicht gerechtfer -

tigt gewesen wären.

Zu 6:

Die Justizanstalt Linz ist an das Fernwärmenetz angeschlossen. Die Heizungsanla -

ge, die sowohl die Diensträume der Justizwachebediensteten als auch die Hafträu -

me vollautomatisch versorgt, funktioniert im allgemeinen klaglos. Extreme Außen -

temperaturschwankungen überfordern jedoch gelegentlich die bestehende Steue -

rungsautomatik; in einem solchen Fall wird durch eine manuelle Regulierung Abhilfe

geschaffen.

23. Juli 1998