4191/AB XX.GP
10 072/225 - 1.8/98 23. Juli 1998
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 28. Mai 1998 unter
der Nr. 4483/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bindung
eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Anfrage besteht zwischen meinen Anfrage -
beantwortungen vom 22. November 1997 und vom 18. März 1998 (2979/AB zu 2992/J bzw.
3541/AB zu 3576/J) nicht der geringste Widerspruch. So dürfte den Anfragestellern
entgangen sein, daß sie ihrer ersten Anfrage seinerzeit ausdrücklich eine bestimmte Prämisse
zugrundegelegt haben. Die Frage, ob es nämlich im Bereich des BMLV Bedienstete gäbe,
die “sozusagen über den Stand geführt werden, d.h. zu diesen versetzt wurden, ohne dort
einen mit einer Planstelle abgedeckten (gleichwertigen) Arbeitsplatz zu besetzen”, war unter
Berücksichtigung der Prämisse “entgegen den angeführten Bestimmungen” eindeutig zu
verneinen, weil eine solche Vorgangsweise rechtlich gedeckt ist. Diese Beantwortung war
daher gleichermaßen korrekt wie meine spätere, in der ich die Zahl der davon betroffenen
Militärpersonen bekannt gegeben habe.
Im Hinblick darauf entbehrt die Behauptung, das Bundesministerium für Landesverteidigung
wäre erst bereit gewesen, eine korrekte Auskunft zu geben, als die Anfragesteller erkennen
ließen, gut über das Problem informiert zu sein, jeder sachlichen Grundlage und ist daher
zurückzuweisen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Wie meinen vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, besteht zwischen den beiden
Anfragebeantwortungen kein Widerspruch.
Zu 2:
Da keine “Panne” passiert ist, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen.
Zu 3:
Wie bereits in meinen oben erwähnten Anfragebeantwortungen ausgeführt, finden alle
Planstellen, die von Bediensteten des Ressorts besetzt sind, im Stellenplan des Bundes,
welcher jährlich mit dem Bundesministerium für Finanzen ausverhandelt und als Anlage
zum Bundesfinanzgesetz vom Nationalrat beschlossen wird, ihre Deckung. Von einem
rechtlich nicht gedeckten Zustand kann daher keine Rede sein.