4191/AB XX.GP

 

10 072/225 - 1.8/98 23. Juli 1998

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 28. Mai 1998 unter

der Nr. 4483/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bindung

eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Anfrage besteht zwischen meinen Anfrage -

beantwortungen vom 22. November 1997 und vom 18. März 1998 (2979/AB zu 2992/J bzw.

3541/AB zu 3576/J) nicht der geringste Widerspruch. So dürfte den Anfragestellern

entgangen sein, daß sie ihrer ersten Anfrage seinerzeit ausdrücklich eine bestimmte Prämisse

zugrundegelegt haben. Die Frage, ob es nämlich im Bereich des BMLV Bedienstete gäbe,

die “sozusagen über den Stand geführt werden, d.h. zu diesen versetzt wurden, ohne dort

einen mit einer Planstelle abgedeckten (gleichwertigen) Arbeitsplatz zu besetzen”, war unter

Berücksichtigung der Prämisse “entgegen den angeführten Bestimmungen” eindeutig zu

verneinen, weil eine solche Vorgangsweise rechtlich gedeckt ist. Diese Beantwortung war

daher gleichermaßen korrekt wie meine spätere, in der ich die Zahl der davon betroffenen

Militärpersonen bekannt gegeben habe.

Im Hinblick darauf entbehrt die Behauptung, das Bundesministerium für Landesverteidigung

wäre erst bereit gewesen, eine korrekte Auskunft zu geben, als die Anfragesteller erkennen

ließen, gut über das Problem informiert zu sein, jeder sachlichen Grundlage und ist daher

zurückzuweisen.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Wie meinen vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, besteht zwischen den beiden

Anfragebeantwortungen kein Widerspruch.

Zu 2:

Da keine “Panne” passiert ist, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen.

Zu 3:

Wie bereits in meinen oben erwähnten Anfragebeantwortungen ausgeführt, finden alle

Planstellen, die von Bediensteten des Ressorts besetzt sind, im Stellenplan des Bundes,

welcher jährlich mit dem Bundesministerium für Finanzen ausverhandelt und als Anlage

zum Bundesfinanzgesetz vom Nationalrat beschlossen wird, ihre Deckung. Von einem

rechtlich nicht gedeckten Zustand kann daher keine Rede sein.