4195/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dl HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 28.
Mai 1998 unter der Nummer 4491/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “das bedenkliche Verhalten des Bundesministeriums für Inneres anläßlich der
Einstellung der Tätigkeit des Vereins "Dichterstein Offenhausen” gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
“1.) Nachdem der genannte Verein seit über 34 Jahre bestand und die Staatsanwaltschaft
die Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen übelwollender Kreise stets als
unbegründet einstellen mußten, gegen den Verein also nichts vorlag, die
Veranstaltungen des Vereines, die von der Staatspolizei überwacht wurden, nicht
öffentlich zugänglich waren, können Sie einen nachvollziehbaren Grund dafür
anführen, warum der Vereinsvorstand - noch ehe der Bescheid rechtswirksam
zugestellt werden konnte - aus Hörfunk und Zeitungen von der Einstellung der
Tätigkeit des Vereines erfahren mußte?
2.) Können Sie die Aussage des Altbundeskanzlers Dr. Franz VRANITZKY widerlegen? -
Wenn ja, wie begründen Sie diese Widerlegung? -
Wenn nein, welche Gründe könnten den Altbundeskanzler veranlaßt haben einen
möglicherweise der “Wiederbetätigung schuldigen” Verein nicht sofort zu verbieten
und sich dadurch möglicherweise selbst des Verbrechens des Amtsmißbrauches
schuldig zu machen?
2.) Können Sie die Aussage Ihres Amtsvorgängers, Dr. Caspar EINEM, widerlegen? -
Wenn ja, wie begründen Sie diese Widerlegung? -
Wenn nein, welche Gründe könnten Ihren Amtsvorgänger veranlaßt haben, einen
möglicherweise der “Wiederbetätigung schuldigen” Verein nicht sofort zu verbieten
und sich dadurch möglicherweise selbst des Verbrechens des Amtsmißbrauches
schuldig zu machen?
4.) Ist der Inhalt des Aktenvermerkes der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Oberösterreich vom 27. März 1997 tatsachen - bzw. rechtswidrig? -
Wenn ja, wie begründen Sie diese Tatsachen - bzw. Rechtswidrigkeit? -
Wenn nein, welche Gründe könnten die Verantwortlichen der Vereinsabteilung der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich veranlaßt haben, einen
möglicherweise der “Wiederbetätigung schuldigen” Verein nicht sofort zu verbieten
und sich dadurch möglicherweise selbst des Verbrechens des Amtsmißbrauches
schuldig zu machen?
5.) Bekanntlich hat niemand ein Anrecht, die Auflösung eines Vereines zu beantragen
und sohin vermag niemand, der solches fordert, jemals die Stellung einer Partei zu
erreichen. Welche Rechtsgrundlage ermöglicht es dem "Dokumentationsarchiv des
österr. Widerstandes" (DÖW) die “Überprüfung der Vereinstätigkeit” bei genanntem
Verein zu “beantragen”?
6.) Haben Sie in der gegenständlichen Rechtssache von Ihrem Weisungsrecht Gebrauch
gemacht? -
Wenn ja, sind Sie bereit, den vollen Wortlaut dieser Weisung bekannt zu geben?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Wenn der Vereinsvorstand tatsächlich aus Hörfunk und Zeitungen von der behördlichen
Einstellung der Vereinstätigkeit erfahren hat, noch ehe der entsprechende Bescheid
zugestellt wurde, dann wohl deshalb, weil ich mich aufgrund des öffentlichen Interesses an
dieser Angelegenheit veranlaßt gesehen habe, die in Aussicht genommene Vorgangsweise
der Behörde im Wege einer Presseaussendung bekanntzumachen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Ich sehe in dieser Angelegenheit keinen Anlaß, Aussagen des ehemaligen Bundeskanzlers
Dr. Franz Vranitzky oder meines Amtsvorgängers Dr. Caspar Einem zu widerlegen. Im
übrigen erscheinen mir die Fragen als vom parlamentarischen Interpellationsrecht nicht
umfaßt.
Zu Frage 4:
Ich verweise auf meine Antwort zur parlamentarischen Anfrage Nr. 4402/J mit dem
Bemerken, daß zwar die dort erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
inzwischen zurückgezogen wurde, aber noch andere Rechtsmittelverfahren in bezug auf die
Einstellung der Vereinstätigkeit anhängig sind.
Zu Frage 5:
Die Tatsache, daß niemandem ein Rechtsanspruch auf behördliche Auflösung eines Vereins
eingeräumt ist, steht der Anregung, die Tätigkeit eines Vereins zu überprüfen, nicht
entgegen.
Zu Frage 6:
Nein.