4195/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dl HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 28.

Mai 1998 unter der Nummer 4491/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “das bedenkliche Verhalten des Bundesministeriums für Inneres anläßlich der

Einstellung der Tätigkeit des Vereins "Dichterstein Offenhausen”  gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

“1.) Nachdem der genannte Verein seit über 34 Jahre bestand und die Staatsanwaltschaft

die Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen übelwollender Kreise stets als

unbegründet einstellen mußten, gegen den Verein also nichts vorlag, die

Veranstaltungen des Vereines, die von der Staatspolizei überwacht wurden, nicht

öffentlich zugänglich waren, können Sie einen nachvollziehbaren Grund dafür

anführen, warum der Vereinsvorstand - noch ehe der Bescheid rechtswirksam

zugestellt werden konnte - aus Hörfunk und Zeitungen von der Einstellung der

Tätigkeit des Vereines erfahren mußte?

2.) Können Sie die Aussage des Altbundeskanzlers Dr. Franz VRANITZKY widerlegen? -

Wenn ja, wie begründen Sie diese Widerlegung? -

Wenn nein, welche Gründe könnten den Altbundeskanzler veranlaßt haben einen

möglicherweise der “Wiederbetätigung schuldigen” Verein nicht sofort zu verbieten

und sich dadurch möglicherweise selbst des Verbrechens des Amtsmißbrauches

schuldig zu machen?

2.) Können Sie die Aussage Ihres Amtsvorgängers, Dr. Caspar EINEM, widerlegen? -

Wenn ja, wie begründen Sie diese Widerlegung? -

Wenn nein, welche Gründe könnten Ihren Amtsvorgänger veranlaßt haben, einen

möglicherweise der “Wiederbetätigung schuldigen” Verein nicht sofort zu verbieten

und sich dadurch möglicherweise selbst des Verbrechens des Amtsmißbrauches

schuldig zu machen?

4.) Ist der Inhalt des Aktenvermerkes der Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Oberösterreich vom 27. März 1997 tatsachen - bzw. rechtswidrig? -

Wenn ja, wie begründen Sie diese Tatsachen - bzw. Rechtswidrigkeit? -

Wenn nein, welche Gründe könnten die Verantwortlichen der Vereinsabteilung der

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich veranlaßt haben, einen

möglicherweise der “Wiederbetätigung schuldigen” Verein nicht sofort zu verbieten

und sich dadurch möglicherweise selbst des Verbrechens des Amtsmißbrauches

schuldig zu machen?

5.) Bekanntlich hat niemand ein Anrecht, die Auflösung eines Vereines zu beantragen

und sohin vermag niemand, der solches fordert, jemals die Stellung einer Partei zu

erreichen. Welche Rechtsgrundlage ermöglicht es dem "Dokumentationsarchiv des

österr. Widerstandes" (DÖW) die “Überprüfung der Vereinstätigkeit” bei genanntem

Verein zu “beantragen”?

6.) Haben Sie in der gegenständlichen Rechtssache von Ihrem Weisungsrecht Gebrauch

gemacht? -

Wenn ja, sind Sie bereit, den vollen Wortlaut dieser Weisung bekannt zu geben?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Wenn der Vereinsvorstand tatsächlich aus Hörfunk und Zeitungen von der behördlichen

Einstellung der Vereinstätigkeit erfahren hat, noch ehe der entsprechende Bescheid

zugestellt wurde, dann wohl deshalb, weil ich mich aufgrund des öffentlichen Interesses an

dieser Angelegenheit veranlaßt gesehen habe, die in Aussicht genommene Vorgangsweise

der Behörde im Wege einer Presseaussendung bekanntzumachen.

Zu den Fragen 2 und 3:

Ich sehe in dieser Angelegenheit keinen Anlaß, Aussagen des ehemaligen Bundeskanzlers

Dr. Franz Vranitzky oder meines Amtsvorgängers Dr. Caspar Einem zu widerlegen. Im

übrigen erscheinen mir die Fragen als vom parlamentarischen Interpellationsrecht nicht

umfaßt.

Zu Frage 4:

Ich verweise auf meine Antwort zur parlamentarischen Anfrage Nr. 4402/J mit dem

Bemerken, daß zwar die dort erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

inzwischen zurückgezogen wurde, aber noch andere Rechtsmittelverfahren in bezug auf die

Einstellung der Vereinstätigkeit anhängig sind.

Zu Frage 5:

Die Tatsache, daß niemandem ein Rechtsanspruch auf behördliche Auflösung eines Vereins

eingeräumt ist, steht der Anregung, die Tätigkeit eines Vereins zu überprüfen, nicht

entgegen.

Zu Frage 6:

Nein.