4197/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MOSER, KIER, Partnerinnen und Partner
haben am 18. Juni 1998 unter der Nr. 4569/J eine Anfrage betreffend “den
Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch Bezirksinspektor Josef
KLEINDIENST, dienstführender Beamter der Bundespolizeidirektion Wien,
Generalinspektorat der Sicherheitswache” an mich gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1. Halten die Dienstvorgesetzten des Herrn Bezirksinspektor KLEINDIENST
die Vorgangsweise, BeschwerdeführerInnen generell als “Verbrecher” und
"Gesetzesbrecher” zu bezeichnen und mit einer Zivilklage zu bedrohen, für
geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung
der dienstlichen Aufgaben des BezInsp. KLEINDIENST zu erhalten?
a) Wenn ja, teilt die oberste Dienstbehörde diese Einschätzung?
b) Wenn nein, welche Disziplinarmaßnahmen nach dem BDG 1979
werden wann gegen BezInsp. KLEINDIENST ergriffen werden?
2. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um
BeschwerdeführerInnen gegen die Exekutive vor ungeprüften Zivilklagen
zu schützen?
3. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um
BeschwerdeführerInnen gegen die Exekutive vor pauschalen
Vorverurteilungen als "Verbrecher" und "Gesetzesbrecher" durch
Exekutivbeamte zu schützen?
4. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um sicherzustellen,
daß das Recht auf Beschwerden gegen die Exekutive in keiner Weise,
weder durch Klagsdrohungen noch durch parteiische Amtsführung oder
Vorverurteilung von BeschwerdeführerInnen eingeschränkt wird? Welche
Möglichkeiten der Beweisführung sehen Sie in diesem Zusammenhang für
die BeschwerdeführerInnen?
5. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um jener Minderheit
innerhalb der österreichischen Sicherheitsexekutive, die Beschwerden
generell für Willkürakte hält, ein professionelles Berufsbild zu vermitteln?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Bundespolizeidirektion Wien als zuständige Dienstbehörde des BezInsp.
KLEINDIENST wurde von der entsprechenden Fachabteilung meines
Ressorts von den in Rede stehenden Äußerungen des Beamten, die dieser in
seiner Funktion als Vorsitzender der FGÖ getätigt hat, in Kenntnis gesetzt und
unter einem angewiesen, diese in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu prüfen und
über die Ergebnisse bzw. allenfalls veranlaßte Maßnahmen zu berichten.
Zu den Fragen 2 bis 5:
BezInsp. KLEINDIENST hat die in Rede stehenden Äußerungen in seiner
Funktion als Vorsitzender der FGÖ getätigt. Die FGÖ ist ein Verein im Sinne
des Vereinsgesetzes. Sollte dieser Verein tatsächlich Aktivitäten im Sinne der
Ankündigungen des BezInsp. KLEINDIENST setzen, werden diese
ausschließlich vom Verein bzw. dessen Funktionären
In zivil - und
strafrechtlicher Hinsicht zu verantworten sein. Für den Bereich meines
Ressorts kann ich versichern, daß weiterhin jede Beschwerde sachlich und
unparteiisch geprüft wird. bzw. allenfalls festgestellte Mißstände in gebotener
Weise abgestellt werden. Ferner weise ich darauf hin, daß der adäquate
Umgang mit Beschwerden einen wichtigen Bestandteil der Grundausbildung
bzw. der berufsbegleitenden Fortbildung der Beamten meines Ressorts
darstellt.