4197/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MOSER, KIER, Partnerinnen und Partner

haben am 18. Juni 1998 unter der Nr. 4569/J eine Anfrage betreffend “den

Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch Bezirksinspektor Josef

KLEINDIENST, dienstführender Beamter der Bundespolizeidirektion Wien,

Generalinspektorat der Sicherheitswache” an mich gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

1. Halten die Dienstvorgesetzten des Herrn Bezirksinspektor KLEINDIENST

die Vorgangsweise, BeschwerdeführerInnen generell als “Verbrecher” und

"Gesetzesbrecher” zu bezeichnen und mit einer Zivilklage zu bedrohen, für

geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung

der dienstlichen Aufgaben des BezInsp. KLEINDIENST zu erhalten?

a) Wenn ja, teilt die oberste Dienstbehörde diese Einschätzung?

b) Wenn nein, welche Disziplinarmaßnahmen nach dem BDG 1979

werden wann gegen BezInsp. KLEINDIENST ergriffen werden?

2. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um

BeschwerdeführerInnen gegen die Exekutive vor ungeprüften Zivilklagen

zu schützen?

3. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um

BeschwerdeführerInnen gegen die Exekutive vor pauschalen

Vorverurteilungen als "Verbrecher" und "Gesetzesbrecher" durch

Exekutivbeamte zu schützen?

4. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um sicherzustellen,

daß das Recht auf Beschwerden gegen die Exekutive in keiner Weise,

weder durch Klagsdrohungen noch durch parteiische Amtsführung oder

Vorverurteilung von BeschwerdeführerInnen eingeschränkt wird? Welche

Möglichkeiten der Beweisführung sehen Sie in diesem Zusammenhang für

die BeschwerdeführerInnen?

5. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen, um jener Minderheit

innerhalb der österreichischen Sicherheitsexekutive, die Beschwerden

generell für Willkürakte hält, ein professionelles Berufsbild zu vermitteln?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Bundespolizeidirektion Wien als zuständige Dienstbehörde des BezInsp.

KLEINDIENST wurde von der entsprechenden Fachabteilung meines

Ressorts von den in Rede stehenden Äußerungen des Beamten, die dieser in

seiner Funktion als Vorsitzender der FGÖ getätigt hat, in Kenntnis gesetzt und

unter einem angewiesen, diese in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu prüfen und

über die Ergebnisse bzw. allenfalls veranlaßte Maßnahmen zu berichten.

Zu den Fragen 2 bis 5:

BezInsp. KLEINDIENST hat die in Rede stehenden Äußerungen in seiner

Funktion als Vorsitzender der FGÖ getätigt. Die FGÖ ist ein Verein im Sinne

des Vereinsgesetzes. Sollte dieser Verein tatsächlich Aktivitäten im Sinne der

Ankündigungen des BezInsp. KLEINDIENST setzen, werden diese

ausschließlich vom Verein bzw. dessen Funktionären In zivil - und

strafrechtlicher Hinsicht zu verantworten sein. Für den Bereich meines

Ressorts kann ich versichern, daß weiterhin jede Beschwerde sachlich und

unparteiisch geprüft wird. bzw. allenfalls festgestellte Mißstände in gebotener

Weise abgestellt werden. Ferner weise ich darauf hin, daß der adäquate

Umgang mit Beschwerden einen wichtigen Bestandteil der Grundausbildung

bzw. der berufsbegleitenden Fortbildung der Beamten meines Ressorts

darstellt.