4199/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.4510/J - NR/1998 betreffend Prävention durch
Bewegung, die die Abgeordneten Dr. PARTIK - PABLÉ und Kollegen am 3. Juni 1998 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Können Sie sich ein eigenes Berufsbild für derart Ausgebildete vorstellen ?
Wenn ja, was werden Sie unternehmen um ein solches Berufsbild zu schaffen ?
Wenn nein, warum nicht?
Ein eigenes Berufsbild ergibt sich durch
a) eigenverantwortliche Anwendung aller sportwissenschaftlichen Maßnahmen nach ärztlicher
Anordnung,
b) der eigenverantwortlichen Beratung und Erziehung jener Personen, die eine ärztliche Freiga -
be (nicht älter als 2 Monate) zur Sportaufnahme vorweisen können,
c) Mitwirkung bei: foto -, thermo -, elektro - und mechanodiagnostischen Untersuchungen.
Die berufliche Tätigkeit der Absolventen der Institute für Sportwissenschaften würde die eigen -
verantwortliche Anwendung aller sportwissenschaftlichen Maßnahmen nach ärztlicher Anord -
nung im intra - und extramuralen Bereich unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zu -
sammenhänge auf den Gebieten der
Gesundheitserziehung, Prävention, medizinischen Trainings -
lehre, Bewegung und Rehabilitation umfassen und damit unter anderem insbesondere folgende
Bereiche:
1. Berufsspezifische Befunderhebung der motorischen Grundeigenschaften,
2. Organisation, Durchführung und Überwachung von Bewegungsprogrammen zur Prävention,
3. Erstellung von bewegungstherapeutischen Trainingsplänen und deren Durchführung und
Überwachung,
4. Psychohygiene, Entspannungstechniken, Stressbewältigung, Körpererfahrung, Strukturanaly -
se, motorische Grundtechniken,
5. präventive Sportausübung mit Behinderten, Randgruppen und Senioren; Organisation von
Trainingsgruppen in Abhängigkeit von spezifischen Krankheitsbildern und der jeweiligen
körperlichen Leistungsfähigkeit sowie
6. alle Arten der Kinesiotherapie (Dehnen, Kräftigen, Aerobic, Aquagymnastik etc.).
Sportwissenschaftliche Maßnahmen sollte berufsmäßig ausüben können, wer eigenberechtigt ist,
die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche, geistige und gesundheitliche
Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt und eine Ausbildung am Institut für Sportwissen -
schaften der Universität mit der Studienrichtung Prävention - Rekreation erfolgreich absolviert hat
(kommissionelle Diplomprüfung).
Eine Berufsausübung sollte nur unter folgenden Bedingungen erfolgen:
a) Im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt, im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher
Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung
oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen oder
im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen.
b) Die sportwissenschaftliche Tätigkeit sollte auch im Dienstverhältnis zu sonstigen nicht unter
unmittelbarer ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen bzw. freiberuflich
erfolgen können, sofern dieser Tätigkeit eine mindestens 2 - jährige vollbeschäftigte Tätigkeit
oder entsprechend längere Tätigkeit auf Teilzeit vorangeht.
c) Für die freiberufliche Ausübung ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Die freiberufliche
Ausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen und sollte einer Bewilligung durch den
auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmann
bedürfen. Personen, die zur Aus -
übung der sportwissenschaftlichen Tätigkeiten berechtigt sind, haben hierbei nach bestem
Wisscn und Gewissen und unter Beachtung des Fortschritts der fachlichen Erkenntnisse zu
handeln. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Sie sind überdies zur Ver -
schwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraute oder bekannt geworde -
nen Geheimnisse verpflichtet.
Aus dem oben dargestellten Profil läßt sich ableiten, daß in der Erstellung der Studienpläne
entsprechend Vorsorge getroffen werden sollte. Dies ist offensichtlich derzeit der Fall.
Weiter ergibt sich aber auch die sachliche Unzuständigkeit des Bundesministers für Wissen -
schaft und Verkehr für eine allfällige gesetzliche Verankerung. Hier muß vor allem eine Initiative
von dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgehen.
Ein Indiz für ein zunehmendes Problembewußtsein ist zwar das Bundesgesetz über Maßnahmen
und Initiativen zur Gesundheitsförderung, - aufklärung und - information (Gesundheitsförderungs -
gesetz), das im § 2 grundlegende Strategien formuliert, aber sich nur auf Aufgabenbereiche
bezieht, die nicht in die gesetzliche Sozialversicherung oder andere gesetzliche Bestimmungen
fallen. Das in der Anfrage formulierte Anliegen bezieht sich vor allem auf die Gesetzgebung zu
Krankenanstalten.
2. Sind Sie der Meinung, daß ein eigener Beruf für die Absolventen der Fächerkombi -
nation Prävention/Rekreation dazu beitragen würde, die Notwendigkeit der Präven -
tivkonzepte durch Bewegung hervorzuheben?
Immer mehr Personen der medizinischen Dienste wandern in dem extramuralen Raum (Betrie -
be, Schulen, Fitnesszentren) ab und es entstehen Engpässe in der Versorgung der Patienten in
den Spitälern, Ambulatorien und Rehabilitationszentren. Die neue Berufsgruppe könnte einer -
seits diese entstehende Lücke schließen und vor allem aber auch den extramularen Raum im
Sinne der Prävention und Rehabilitation abdecken. Dadurch könnten für den intramuralen Raum
Arbeitskräfte frei werden. Insbesondere werden dadurch auch präventive Maßnahmen im
extramularen Raum möglich.